Die Vertragszahnärzteschaft begrüßt das Ziel des Gesetzgebers, mit dem Digitale Versorgung-Gesetz (DVG) die Digitalisierung des Gesundheitswesens weiter voranzutreiben. Beim vorliegenden Referentenentwurf bestehe aber noch Anpassungsbedarf in wichtigen Detailfragen. Das machte die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung bei der Anhörung heute deutlich.
„Aus Sicht des Berufsstands wäre es zum Beispiel wünschenswert, bestimmte Regelungsbereiche wie digitale Gesundheitsanwendungen oder Telekonsile auch auf den vertragszahnärztlichen Bereich auszuweiten“ sagte Dr. Karl-Georg Pochhammer, stellvertretender Vorsitzender des Vorstands der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) anlässlich der heutigen Anhörung zum Referentenentwurf des DVG.
Zahntechniker an die TI anschließen
„Mindestens genauso wichtig ist es, dass auch Zahntechnikerinnen und Zahntechniker an die Telematikinfrastruktur angeschlossen werden, um für die intensive Kommunikation zwischen Praxen und Dentallaboren künftig auf sichere Übermittlungsverfahren zurückgreifen zu können.“
Gegen Fristen und Sanktionen
Als kritisch erachte die KZBV generell die straffen Umsetzungsfristen sowie die Rolle, die der Gesetzgeber den Krankenkassen bei der Digitalisierung zugedacht hat. „Wie ein roter Faden ziehen sich Fristen und Sanktionen mittlerweile konsequent durch alle Digitalisierungsgesetze. Auch im DVG sind fast sämtliche Regelungen mit Zeitvorgaben versehen. Überzeugungsarbeit, das Werben um Akzeptanz für neue Strukturen und Anwendungen wären aus unserer Sicht der bessere Weg“, sagte Pochhammer. Abhängig vom Inkrafttreten des Gesetzes dürften diverse starre Fristen zudem schwer zu halten sein, besonders dann, wenn für eine fristgerechte Umsetzung zusätzlich zu den Vereinbarungen der Selbstverwaltung eine Mitwirkung der Industrie erforderlich sei.
Klare Aufgabenverteilung bei der ePA
Hinsichtlich der geplanten Elektronischen Patientenakte (ePA) sprach sich Pochhammer für eine klare Aufgabenverteilung aus. „Während für das Einstellen von Behandlungsunterlagen die Zuständigkeit bei Zahnärztinnen und Zahnärzten liegt, darf die Unterstützung der Versicherten bei Anlage und Verwaltung der Akte, worunter auch das Löschen von Dokumenten fällt, nicht einfach auf die Praxen abgeschoben werden. Hier sind die Kostenträger gefordert, versorgungsnahe Lösungen anzubieten, die von Versicherten intuitiv genutzt werden können.“ Die sanktionsbewehrte Frist zum Nachweis gegenüber den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, dass notwendige Komponenten und Dienste für einen Zugriff auf die ePA vorgehalten werden, dürfe angesichts der erforderlichen Anpassungen von Praxisverwaltungssystemen jedoch zu kurz bemessen sein.
Kassen dürfen nicht unternehmerisch tätig werden
Kritisch wertete die KZBV ausdrücklich auch die im DVG angelegte unternehmerische Tätigkeit von Krankenkassen und deren Möglichkeit zum unmittelbaren Eingriff in das Versorgungsgeschehen einschließlich der Möglichkeit einer aktiven Patientensteuerung. „Hier erfolgt ein klarer Systembruch, dessen rechtliche Zulässigkeit - je nach praktischer Ausgestaltung - aus unserer Sicht fragwürdig ist. Das betrifft besonders die Verwendung von Versichertengeldern und -daten, möglicherweise aber auch wettbewerbsrechtliche Aspekte“ betonte Pochhammer.
Sicherheit ja, noch mehr Belastung für die Praxen nein
Das Anliegen des Gesetzgebers, ein hohes Sicherheitsniveau in der zahnärztlichen Versorgung gewährleisten zu wollen, werde von der KZBV geteilt. „Das darf aber nicht dazu führen, dass Praxen unter Umständen mit regelmäßigen Zertifizierungsverfahren und Audits zusätzlich personell und finanziell belastet werden.“ Hinsichtlich der Versorgungsforschung und der entsprechenden Fortentwicklung der Regelungen zur Datentransparenz müsse gewährleistet sein, dass auch künftig keine personenbezogenen Daten der Zahnärzteschaft übermittelt werden.
Die Stellungnahme der KZBV zum DVG kann auf der Website der KZBV unter www.kzbv.de abgerufen werden, ebenso wie weitere Informationen zu Themen wie Datentransparenz, Digitalisierung und Telematikinfrastruktur.
Eine ausführlichere Darstellung des Gesetzesvorhabens findet sich im Bericht über die Landesversammlung des FVDZ Nordrhein.