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Präventive Leistungen nach Paragraf 22 a SGB V bewertet – BMG muss noch bis Ende dieser Woche zustimmen

Ab dem 1. Juli 2018 stehen für die zahnärztliche Versorgung von Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen neue präventive Leistungen nach Paragraf 22a SGB V zur Verfügung. Jetzt liegen die Bewertungen für die Leistungspositionen vor, auf die sich die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung „nach intensiven Verhandlungen im zuständigen Bewertungsausschuss“ mit dem Spitzenverband Bund der gesetzlichen Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) im April geeinigt hat. Die zweimonatige Beanstandungsfrist des Bundesgesundheitsministeriums für den Beschluss des Bewertungsausschusses läuft zum Ende dieser Woche aus. Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen werden daher ihre Mitglieder entsprechend in den kommenden Tagen informieren.

Teilweise Umbewertung von Besuchs- und Zuschlagsleistung

Bei den Verhandlungen wurden Präventionsleistungen und deren Vergütungen für Versicherte mit einem Pflegegrad sowie für Versicherte konkretisiert, die Eingliederungshilfe erhalten. Darunter fallen das Erheben des Mundgesundheitsstatus, das Erstelleng eines Mundgesundheitsplans, die Mundgesundheitsaufklärung und die zusätzliche Entfernung harter Zahnbeläge. Die Umsetzung wird flankiert von einer teilweisen Umbewertung der Besuchs- und Zuschlagleistungen.

Pflegegrad oder Eingliederungshilfe erforderlich

Folgende Präventionsbausteine wurden definiert, die ab 1. Juli 2018 erbracht und abgerechnet werden können:

• Bema-Nr. 174a: Erhebung eines Mundgesundheitsstatus und individueller Mundgesundheitsplan (20 Punkte)

• Bema-Nr. 174b: Mundgesundheitsaufklärung (26 Punkte)

• Bema-Nr. 107a: Entfernen harter Zahnbeläge bei Versicherten, die einem Pflegegrad nach Paragraf 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach Paragraf 53 SGB XII erhalten, einmal pro Kalenderhalbjahr abrechnungsfähig (16 Punkte)

Auch für Patienten, die noch in die Praxis kommen können

Die neuen Leistungen können von allen Patienten mit Pflegegrad in Anspruch genommen werden, also explizit auch von denjenigen, die noch selbstständig ihren Zahnarzt aufsuchen können.

174a und 174b nicht budgetiert

Die Gebührenpositionen 174a und 174b sind durch ihre Einstufung als Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen nicht „budgetiert”. Parallel wurden die bisherigen Besuchs- und Zuschlagpositionen teils neu bewertet, teils um weitere Positionen ergänzt. Die konkreten Abrechnungsmodalitäten teilen die jeweiligen Kassenzahnärztlichen Vereinigungen ihren Mitgliedern in geeigneter Form – beispielsweise per Informationsschreiben – mit.

Titelbild: Shutterstock/Toa55
Quelle: ADP-Medien unter Bezug auf Informationsdienst 04/2018 der KZV Nordrhein Alterszahnmedizin Prävention und Prophylaxe Politik

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