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FAQs zu Füllungen nach den Bema-Nrn. 13 a – d ab 2025 (2)

(c) 3rdtimeluckystudio/Shuttertock.com

Nachdem in Teil 1 wichtige Abrechnungsfragen zur Füllungstherapie ab 2025 beantwortet wurden, sind inzwischen weitere Fragen aufgetreten, die wir nachfolgend sehr gerne beantworten.

Es handelt sich bei den Fragen 9 bis 11 um Aufbaufüllungen im Kontext mit der Überkronung eines Zahnes, also bei Befunden wie: pw, ww, pkw, kw etc. Als vorbereitende Maßnahme sind häufig Aufbaufüllungen nach den Bema-Nrn. 13 a (einflächig) beziehungsweise 13 b (mehrflächig) erforderlich, die bei der Abrechnung mit den Buchstaben „ZE“ gekennzeichnet werden müssen. Bei den Fragen 12 und 13 geht es um Begleitleistungen bei einer Mehrkostenvereinbarung (MKV).

9. Frage: Auf welche zuzahlungsfreien (!) Aufbaufüllungen hat ein Kassenpatient seit 01.01.25 Anspruch?

Zunächst gilt, dass der Zahnarzt, auch bei Aufbaufüllungen (im Front- oder Seitenzahnbereich), das Füllmaterial indikationsbezogen und individuell bestimmen kann. Zum Verschluss von Kavitäten werden in der Regel einfache Füllmaterialien wie Glasionomerzemente oder ähnliches verwendet.

Achtung: Auch Aufbaufüllungen mit selbstadhäsiven Materialien oder im Ausnahmefall mit einem Bulk-Fill-Komposit stellen eine zuzahlungsfreie Kassenleistung nach den Bema-Nrn. 13 a oder 13 b dar!

10. Frage: In welchen Fällen kann bei einer Aufbaufüllung eine Mehrkostenvereinbarung (MKV) getroffen werden?

Weil die Mehrfarbentechnik bei einer Aufbaufüllung im Frontzahnbereich nicht relevant ist 😉, kann selbstverständlich keine MKV getroffen werden. Nur wenn der Patient im Seitenzahnbereich eine dentinadhäsive Aufbaufüllung mit Komposit in Mehrschichttechnik wählt, kann weiterhin eine MKV getroffen werden. Jedoch sind dentinadhäsive Aufbaufüllungen in Mehrschichttechnik weder im Bema noch in der GOZ beschrieben und können nicht nach den Bema-Nrn. 13 a und 13 b oder den GOZ-Nrn. 2180 und 2197 berechnet werden. Diese Füllungen sind im Wege der Analogie (Paragraf 6 Abs. 1 GOZ) nach einer Art-, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung zu berechnen.* Die Bema-Nrn. 13 a beziehungsweise 13 b sind als Kassenleistung abzuziehen.

* Siehe dazu auch den BZÄK-Kommentar und diverse positive Rechtsprechungen.

11. Frage: Sind an einem Zahn auch zwei Aufbaufüllungen abrechnungsfähig?

Gemäß der konservierenden Behandlungsrichtlinie III. Ziffer 3 a) sollen Kavitäten unter Beachtung der Substanzschonung präpariert werden. Deshalb können in bestimmten Fällen auch an einem Zahn bei voneinander getrennten Kavitäten zwei Aufbaufüllungen (je nach Größe Bema-Nrn. 13 a und/oder 13 b) erbracht und abgerechnet werden. Eine explizite Dokumentation der Füllungsflächen und der verwendeten Materialien (gemäß MDR) sollte selbstverständlich sein.

Wichtige Info zur MKV und Begleitleistungen

Mehrkostenvereinbarungen stehen für einen zahnärztlichen Mehraufwand und damit für eine höhere Qualität bei Füllungen! Seit über 30 Jahren wird die MKV auch als kleiner „Umsatz-Booster“ bezeichnet und jeder sollte seinen MKV-Jahresumsatz kennen. Schätzungen sprechen von ca. 700 Millionen Euro, das sind bei 38.000 Praxen aber „nur“ 20.000 Euro Zusatzumsatz pro Jahr und Praxis. Viele unserer DAISY-Kunden erwirtschaften erheblich mehr. Warum? Ganz einfach. Sie achten im Rahmen einer Füllungstherapie penibel auf die Steigerungsfaktoren (!!!), die Dokumentation und die Berechnung aller angefallenen Begleitleistungen.

12. Frage: Welche Begleitleistungen können im Rahmen einer MKV berechnet werden?

Heute sind ca. 40 berechnungsfähige Begleitleistungen bei Füllungen bekannt. Die meisten stellen keine Kassenleistung dar und können indikationsbezogen im Rahmen einer MKV zusätzlich vereinbart werden. Dazu zählen zum Beispiel: Oberflächenanästhesie, Präparationsschutz, Teflonband, Politur alter Füllungen, Belagsentfernung an den zu behandelnden Zähnen und den Nachbarzähnen, Touchieren, Versiegelung, Ameloplastik, Zahnfarbenbestimmung, Zentrikregistrat, Dentinflächenentkeimung, jede Menge Analogleistungen wie zum Beispiel Amalgam-Entfernung mit speziellen Schutzmaßnahmen. Mehr dazu in der DAISY unter dem Stichwort „Zusatzleistungen“.

13. Frage: Wie müssen private Begleitleistungen vereinbart werden?

Alle Begleitleistungen, die im Zusammenhang mit einer Füllungstherapie erbracht werden sollen, können auch auf der vom Patienten unterschriebenen Mehrkostenvereinbarung (Paragraf 28 Abs. 2 SGB V) stehen. Eine zusätzliche Privatvereinbarung ist nicht notwendig.

Achtung: Die Patientenaufklärung und -zustimmung muss in der Patientenakte ebenfalls dokumentiert werden.

Teil 3 mit vielen spannenden Informationen zum Thema Restaurationen und direkten Rekonstruktionen bei den Befunden c, pw, ww folgt im März 2025.

Die DAISY-Abrechnungstipps erscheinen seit März 2024 monatlich auf Quintessence News und im Quintessenz-Team-Newsletter „Für Team & Praxis“.

Abrechnungstipp März 2024: Tamponieren ohne vorherige chirurgische Intervention

Abrechnungstipp April 2024: DVT, Zuschlag und Höchstwertregelung – easy, oder?

Abrechnungstipp Mai 2024: Aligner-Therapie und die Besonderheiten einer korrekten Berechnung (1)

Abrechnungstipp Juni 2024: Aligner-Therapie und die Besonderheiten einer korrekten Berechnung (2)

Abrechnungstipp Juli 2024: Chairside-Leistungen: Erkennen und Benennen – Kalkulieren und Liquidieren

Abrechnungstipp August 2024: Telemedizinische Leistungen im Kontext einer korrekten Abrechnung

Abrechnungstipp September 2024: Notwendig oder nicht notwendig?

Abrechnungstipp Oktober 2024: OP-Zuschläge nach der GOZ oder nach der GOÄ?

Abrechnungstipp November 2024: Endo perfekt! Rechnung korrekt?

Abrechnungstipp Dezember 2024: Dokumentation ist lästig

Abrechnungstipp Januar 2025: FAQs zu Füllungen nach den Bema-Nrn. 13 a – d ab 2025 (1)

Dieser Tipp war hilfreich für Sie? Noch mehr DAISY-Wissen zum Thema Füllungen, Restaurationen und Rekonstruktionen erhalten Sie auch im Spezial-Webinar „Zauberwerkstoff Komposit“ (auch als Streaming-Video). Weitere Informationen und Termine finden Sie auf daisy.de. Die DAISY Akademie + Verlag GmbH ist auch bei Instagram, Facebook und YouTube aktiv.

Sylvia Wuttig
Sylvia Wuttig
(c) DAISY
Sylvia Wuttig, B.A., Bachelor of Arts (Management von Gesundheitseinrichtungen), schreibt als Gründerin, Geschäftsführerin und alleinige Gesellschafterin der Daisy Akademie + Verlag GmbH seit 1976 Erfolgsgeschichte.

Dentale-Abrechnungs-Informations-Systeme (DAISY) haben Sylvia Wuttig bundesweites Renommee gebracht. Mehr als 100.000 Zahnärzte und Praxismitarbeiter wurden von ihr im Laufe von mehr als 45 Jahren in allen Bereichen der Abrechnung geschult.

Beratende Tätigkeiten, Vorträge und Seminare unter anderem für Zahnärztekammern, Kassenzahnärztliche Vereinigungen, Initiative unabhängige Zahnmedizin (IUZ), Schulen, Rechenzentren, Krankenkassen, Industrieunternehmen, zahntechnische Labors und Software-Firmen gehören ebenfalls zu ihren Aktivitäten.

Seit mehr als 20 Jahren ist sie aktives Mitglied der Prüfungskommission der Landeszahnärztekammer Sachsen für die Prüfung zur/zum Zahnmedizinischen Verwaltungsassistentin/Verwaltungsassistenten (ZMV).

Im Rahmen eines offiziellen Lehrauftrags an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg hat sie mehr als zehn Jahre alle Studierenden der Zahnheilkunde im Bereich „Honorierungssysteme“ unterrichtet.

An der Europäischen Fachhochschule (vormals PraxisHochschule) in Köln ist sie seit 2013 als Dozentin und später als Gutachterin für Bachelor-Arbeiten tätig. Sie unterrichtet unter anderem Studierende (Bachelor of Science) im Bereich „Zahnärztliches Abrechnungsmanagement“. Für Quintessence News bereiten sie und ihr Team seit März 2024 jeden Monat einen exklusiven Abrechnungstipp auf.

Quelle: DAISY Abrechnung Team Praxis Restaurative Zahnheilkunde

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