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Vor dem Umsetzen in der Praxis noch Verhandlungen im Bewertungsausschuss zur Vergütung erforderlich

Versicherte ab 35 Jahren haben künftig einmalig den Anspruch, sich auf die Viruserkrankungen Hepatitis B und Hepatitis C als Bestandteil des sogenannten Check-ups (Gesundheitsuntersuchung) testen zu lassen. Damit sollen unentdeckte, weil zunächst symptomlos oder schleichend verlaufende Infektionen mit dem Hepatitis-B-Virus (HBV) oder Hepatitis-C-Virus (HCV) erkannt werden.

Das beschloss der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in seiner Plenumssitzung vom 20. November 2020. „Die Folgen einer unbehandelten chronischen Infektion mit Hepatitis B oder C sind äußerst schwerwiegend und mit viel Leid für die betroffenen Patientinnen und Patienten verbunden. Gleichzeitig ist eine Infektion mit Hepatitis B oder C äußerst zuverlässig diagnostizier- und therapierbar. Uns stehen wirksame Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung. Mit dem neu eingeführten Screening kann Hepatitis frühzeitig erkannt und behandelt werden. Bei den betroffenen Menschen können so schwerwiegende Leberschädigungen verhindert werden“, so Dr. Monika Lelgemann, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzende des Unterausschusses Methodenbewertung.

Screening auf Hepatitis B

Hepatitis B ist eine Leberentzündung, die auf eine Infektion mit dem Hepatitis-B-Virus zurückgeht. Das Hepatitis-B-Virus ist in der Frühphase hochansteckend, und schon kleinste Mengen Blut können das Virus übertragen, z. B. indem sie durch geringfügige Verletzungen der Haut oder Schleimhaut in den Körper gelangen. Es ist in deutlich geringerer Konzentration auch in allen anderen Körperflüssigkeiten enthalten, deshalb ist Hepatitis B auch sexuell übertragbar. Wegen der hohen Ansteckungsgefahr ist Hepatitis B eine der weltweit häufigsten Infektionskrankheiten.

Beim Screening auf eine Hepatitis-B-Infektion wird das Blut der oder des Versicherten auf das Hepatitis-B-Virus-Oberflächenprotein (HBsAg) untersucht. Wurde das Oberflächenprotein gefunden, wird dieselbe Blutprobe auf HBV-Erbgut (HBV-DNA) zum Nachweis einer aktiven Infektion mit Hepatitis B getestet. Eine aktive Infektion kann mit einer antiviralen Therapie behandelt werden.

Vor dem Screening auf Hepatitis B soll der Impfstatus geklärt werden. Eine Impfung gegen Hepatitis B ist möglich und wird von der Ständigen Impfkommission (STIKO) für Säuglinge und Kinder seit 1995, für Menschen mit geschwächtem Immunsystem seit 2013 empfohlen. Bei einer erfolgten Impfung ist ein Screening auf Hepatitis B nicht notwendig.

Screening auf Hepatitis C

Hepatitis C ist eine Leberentzündung, die auf eine Infektion mit dem Hepatitis-C-Virus zurückgeht. Beim Screening auf Hepatitis C werden zunächst HCV-Antikörper gesucht und bei einem positiven Befund dieselbe Blutprobe auf Virus-Geninformationen (Virus-RNA) getestet. Ist keine HCV-RNA nachweisbar, ist die Infektion mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeheilt. Ist eine HCV-RNA nachweisbar, soll direkt mit einer antiviralen Therapie begonnen werden.

Für Hepatitis C existiert bislang keine Schutzimpfung. Übertragen wird Hepatitis C hauptsächlich durch Kontakt mit virushaltigem Blut. Eine sexuelle Übertragung ist möglich, nach derzeitiger Studienlage jedoch eher selten. In Deutschland sind Personen, die Utensilien zum Injizieren von Drogen gemeinsam benutzen, besonders von einer Übertragung gefährdet.

Übergangsregelung für separaten Test

Gesetzlich Versicherte haben ab dem 35. Lebensjahr alle drei Jahre Anspruch auf einen Check-up (Gesundheitsuntersuchung). Übergangsweise können Versicherte über 35 den neu eingeführten Test auf Hepatitis B und C jedoch auch separat nachholen, wenn ihr letzter Check-up weniger als 3 Jahren ab Inkrafttreten dieses Beschlusses zurückliegt. Damit soll allen Versicherten zeitnah das neue Angebot zur Verfügung stehen. Selbstverständlich kann das Hepatitis-Screening auch beim nächsten regulären Check-up in Anspruch genommen werden.

Rückmeldung vom BMG und Verhandlungen zur Vergütung noch offen

Bevor das Hepatitis-Screening in Anspruch genommen werden kann, sind noch folgende Umsetzungsschritte notwendig: Der Beschluss wird dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vorgelegt. Er tritt nach Nichtbeanstandung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft. Danach verhandeln Ärzte und Krankenkassen im Bewertungsausschuss die Höhe der ärztlichen Vergütung. Sobald die Abrechnungsziffer feststeht, kann die Leistung in Anspruch genommen werden.

Quelle: G-BA Patientenkommunikation Team Bunte Welt

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