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Kritik an vorgesehener Bestellregelung wegen Verletzung des Wettbewerbsprinzip

Die gesetzliche Frist für die Einführung der Telematikinfrastruktur (TI) und des Versichertenstammdatenmanagements (VSDM) in den Praxen soll bis 30. Juni 2019 verlängert werden. Das fordern Zahnärzte und Ärzte seit langem. Geregelt werden soll das im Rahmen des Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals (PpSG). Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung begrüßt die Fristverlängerung ausdrücklich, ist aber mit den Details nicht ganz glücklich.

„Bestellungen stapeln sich bei den Anbietern“

Dr. Karl-Georg Pochhammer, stellvertretender Vorstandsvorsitzender der KZBV, kommentiert den Stand so: „Diese Fristverlängerung mindestens bis zum 30. Juni 2019 ist unerlässlich und geht in die richtige Richtung. Eine Verlängerung um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2019 würde darüber hinaus den ursprünglich mit dem E-Health-Gesetz intendierten realistischen Ausstattungszeitraum wiederherstellen. Die Einsicht des Gesetzgebers trägt offensichtlich auch dem Umstand Rechnung, dass wir mit Honorarabschlägen für ein Versäumnis sanktioniert werden sollten, das wir nicht zu verantworten haben. Nach wie vor stapeln sich bei den wenigen zugelassenen Anbietern Bestellungen der Zahnärzte für Konnektoren. Diese unbefriedigende Marktsituation haben nicht wir verursacht und dafür wollen wir auch nicht zur Kasse gebeten werden!“

Ende September erst 10.000 von 44.000 Zahnarztpraxen am Netz

Ende September waren erst rund 10.000 von insgesamt 44.000 Zahnarztpraxen an die TI angeschlossen. Zum gleichen Zeitpunkt haben Zahnärztinnen und Zahnärzte jedoch auch bereits mehr als 23.000 elektronische Praxisausweise bestellt, die für den Anschluss erforderlich sind. „Da Ausweis und Konnektor häufig gleichzeitig bestellt werden, ist das doch ein Indikator dafür, dass die Zahnärzteschaft den Ausbau der TI offensiv voranbringen will und nicht auf der Bremse steht“, betonte Pochhammer.

Marktvorteil für zugelassene Anbieter, Nachteile für den Wettbewerb

„Die Absicht des Gesetzgebers, von der Kürzung der Vergütung bis zum 30. Juni 2019 nur dann abzusehen, wenn die Praxis bereits vor dem 1. Januar 2019 die Anschaffung der Ausstattung vertraglich vereinbart hat, sehen wir jedoch kritisch. Zum einen würde den derzeit zugelassenen Anbietern ein gesetzlich geschaffener Marktvorteil entstehen, da die Praxen sich mangels weiterer zertifizierter Ausstattungspakete zwangsläufig für einen der beiden zugelassenen Anbieter entscheiden müssten. Anbieter, die erst zum Ende des Jahrs oder 2019 zugelassen werden, würden vom Markt ausgeschlossen. Das ist mit dem Wettbewerbsprinzip unvereinbar. Zum andern entsteht durch den geforderten Nachweis der Bestellung bei den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen ein inakzeptabler bürokratischer Zusatzaufwand.“

Risiko, wenn der Hersteller trotz Vertrag nicht liefert

Für den Fall, dass die Hersteller trotz Vertrag nicht liefern, haben die Zahnärzte darüber hinaus trotzdem zum 30. Juni 2019 mit Sanktionen zu rechnen. „Das volle Risiko trägt also die Praxis, obwohl sie sich rechtzeitig vertraglich verpflichtet hat. Für ein solches Szenario müssen die Sanktionen ausgesetzt werden“, forderte Pochhammer. Auch drohe den Praxen eine Finanzierungslücke, da sich die Höhe der Erstausstattungspauschale nach dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme und nicht nach dem Bestelldatum richte. “Die KZBV appelliert an den Gesetzgeber, rechtlich unmissverständlich klarzustellen, dass die Kassen dann in jedem Fall die Kosten erstatten, die bei Vertragsabschluss entstehen.“

Titelbild: Dr. Karl-Georg Pochhammer, Stellvertretender Vorstandsvorsitzender der KZBV (Foto: KZBV/Darchinger)
Bibliografía: KZBV Telematikinfrastruktur Nachrichten Politik

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