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Zahnarztpraxen müssen ab 1. Oktober 2021 ICD-10-Codierungen auf der eAU angeben

(c) nitpicker/Shutterstock.com

Für welche digitale Anwendung benötigen Praxen welche Ausstattung? Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) stellt dazu eine Infografik bereit. Sie gibt einen Überblick über die verschiedenen Anwendungen, die Starttermine und die jeweils dafür notwendige technische Ausstattung.

So sind zum Befüllen der elektronischen Patientenakte ein Software-Modul, ein Software-Update für den Konnektor und ein elektronischer Heilberufsausweis erforderlich. Ein KIM-Dienst wird dafür nicht benötigt.

Grafik der KBV zu neuen TI-Anwendungen
Grafik der KBV zu neuen TI-Anwendungen
Quelle: KBV

Ab 1. Juli 2021 sollen alle Ärzte laut Gesetz technisch auf das Lesen und Befüllen der elektronischen Patientenakte (ePA) vorbereitet sein. Die nächste digitale Anwendung soll nach den Plänen es Gesetzgebers im Herbst an den Start gehen. Ab dem 1. Oktober ist vorgesehen, dass Praxen den Kommunikationsdienst im Medizinwesen (KIM) nutzen, um Krankschreibungen digital an die Krankenkassen der Versicherten zu verschicken.

Alle KIM-Dienste sind interoperabel

Dabei können Praxen den KIM-Anbieter frei wählen. Denn alle KIM-Dienste müssen interoperabel sein. Das heißt, sie können in jedes Praxisverwaltungssystem eingebunden werden. Das ist technisch mittels interoperabler Schnittstellen, ähnlich einer genormten Steckdose, möglich und wird von der Gematik bei der Zulassung geprüft.

Für die Zahnarztpraxen kommt mit der eAU auch die Kodierung der Diagnosen auf der eAU nach dem aktuellen ICD-10 GM zu. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung hat dazu auf der Internet-Themenseite zur TI bereits Informationen bereitgestellt.

Titelbild: Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung soll ab Oktober 2021 digital übermittelt werden. Nur der Patient bekommt noch einen Papierausdruck.
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