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Die PZR nach der GOZ-Nr. 1040 ist nur ein kleiner Teil des Ganzen
Wege zur wirtschaftlichen Abrechnung von Prophylaxeleistungen
(c) 3rdtimeluckystudio/Shuttertock.com
Jeder kennt dieses raue Gefühl auf den Zähnen, wenn wir mit der Zunge darüberstreichen und jeder besitzt ihn – den Biofilm! Dass er von Mikroorganismen gebildet wird und nicht nur die Zähne schädigen, sondern auch Krankheiten außerhalb der Mundhöhle begünstigen kann, ist sattsam bekannt.
Laut BZÄK-Präsident Prof. Dr. Christoph Benz spielt Deutschland mit seinen Präventionserfolgen „in der Champions League“, was die beeindruckende Entwicklung des DMFT-Indexes im internationalen Vergleich bestätigt hat. Diesen Erfolg kann man leider nicht so richtig genießen, wenn man den finanziellen Nutzen betrachtet. Aus Erfahrung wissen wir, dass bei der Abrechnung von Prophylaxeleistungen manche Praxen eher in der 3. Bundesliga oder in der Kreisliga spielen. Ein Hauptgrund sind fehlende Abrechnungskenntnisse und das Negieren von betriebswirtschaftlichen Kennzahlen.
95 Prozent aller Prophylaxeleistungen sind delegierbar und engagierte ZFAs, ZMPs und DHs sind so auf ihr „Handwerk“ konzentriert und wollen mit der Abrechnung „eigentlich“ gar nichts zu tun haben, denn das erledigt schließlich die Verwaltung. Außerdem weiß doch jeder wie eine professionelle Zahnreinigung berechnet wird – doch aber Vorsicht! Wer so denkt, kommt aus der Kreisklasse nicht heraus, denn Abrechnungs-Champions werden nicht geboren, sie werden gemacht und zwar durch eine intensive und regelmäßige Fortbildung, zum Beispiel bei der DAISY Akademie.
Bezüglich der Fortbildungsinhalte orientieren wir uns seit fünf Jahrzehnten an echten klinischen Fällen aus der Wissenschaft und übertragen diese in die Normen der verschiedenen Honorierungssysteme; gleiches gilt für die lebenslange Prophylaxe. Weil sich dieses Thema durch alle Altersgruppen zieht und die Abgrenzung zwischen der Anspruchsberechtigung auf Kassenleistungen und den vielen privaten Zusatzleistungen beachtet werden muss, können Fehler und herbe Honorarverluste entstehen.
Der Name ist Programm: Neben den so wichtigen gesetzlichen und fachlichen Grundlagen, auch zum GBT-Protokoll, beginnen wir bei der Abrechnung der FU-Leistungen für Kleinkinder, den IP-Leistungen bei Kindern und Jugendlichen bis zur Erhaltungs-Therapie bei Erwachsenen, sowie der UPT und Periimplantitis-Therapie. Auch die Abrechnung für Patienten mit Pflegegrad oder Eingliederungshilfe kommt nicht zu kurz. Diese zahnmedizinische Individualität unterstreicht zwar die Qualität, aber Tatsache ist, dass in jeder Gruppe unterschiedliche Regeln gelten und deshalb die Abrechnung sehr unterschiedlich ist. Dazu müssen die gravierenden Besonderheiten bei den gesetzlich (GKV) und den privat versicherten (PKV) Patienten berücksichtigt werden.
Gesetzliche Formalitäten müssen beachtet werden
So ist vor der Durchführung einer außervertraglichen Zahnreinigung (PZR) eine schriftliche Privatvereinbarung nach § 8 Absatz 7 BMV-Z zu treffen. Gleiches gilt bei Kindern und Jugendlichen, wenn sie ein vollbezahntes Gebiss haben und die Kassen-IP-Leistungen nicht mehr ausreichend sind. Nimmt ein Patient mehrfach im Jahr eine PZR in Anspruch, sollten derartige Vereinbarungen für ein ganzes Jahr, also gleich mehrere Sitzungen getroffen werden.
Betriebswirtschaftliche Honorierung im Auge behalten
Jede Praxis sollte unbedingt wissen, was das Prophylaxe-Zimmer kostet! Gefährlich wird es nämlich, wenn die Kosten höher sind als die Einnahmen. Zum Beispiel kostet das Prophylaxe-Zimmer (auch wenn nicht darin gearbeitet wird) ca. 90 Euro, die PZR wird aber nur mit 100 Euro berechnet. Demnach würden quasi nur 10 Euro übrigbleiben. Im „DAISY Prophy(t)-Power-Seminar“ lernen die Teilnehmer, wie man richtig kalkuliert und den DAISY-Honorar-Rechner optimal einsetzt. Dabei kommen BZÄK- und andere Benchmarking-Zahlen zur Prophylaxe zum Einsatz.
Welche Maßnahmen beinhaltet die Leistung nach der GOZ-Nr. 1040 (PZR)?
das Entfernen der supragingivalen/gingivalen Beläge auf Zahn- und Wurzeloberflächen,
Reinigung der Zahnzwischenräume,
das Entfernen des Biofilms,
die Oberflächenpolitur und
geeignete Fluoridierungsmaßnahmen.
Kann eine subgingivale Belagsentfernung zusätzlich berechnet werden?
(c) DAISYJa, denn in den Bestimmungen zur GOZ-Nr. 1040 sind nur die Entfernung von supragingivalen und gingivalen Belägen aufgeführt. Bezüglich der Wurzeloberflächen sind die freiliegenden, also direkt erreichbaren Wurzelflächen gemeint. Eine subgingivale Belagsentfernung ist eine selbstständige Leistung und kann (je nach Notwendigkeit), gemäß § 6 Absatz 1 GOZ analog berechnet werden.
Achtung: Gemäß der Leitlinie „Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III“ ist eine subgingivale Belagsentfernung erst ab einer Taschentiefe von 3,5 mm und mehr indiziert. Werden die Taschentiefen im Rahmen einer PZR-Sitzung gemessen und dokumentiert, kann hierfür die GOZ-Nr. 4000 (maximal zweimal innerhalb von 12 Monaten) berechnet werden. Die dokumentierten Messungen rechtfertigen somit die Notwendigkeit einer subgingivalen Belagsentfernung und die Berechnung als Analogleistung.
Kann eine Oberflächenpolitur zusätzlich berechnet werden?
Die in den Bestimmungen zur GOZ-Nr. 1040 genannte Oberflächenpolitur bezieht sich nur auf die zuvor mit Handinstrumenten oder mit mechanischer beziehungsweise instrumenteller Unterstützung gereinigten Oberflächen. Dagegen können die nachfolgend genannten oberflächenverändernden Maßnahmen zusätzlich berechnet werden:
(c) DAISY
Auch wenn keine Oberflächenpolitur aufgrund des verwendeten Systems (zum Beispiel GBT-Protokoll der Firma EMS) notwendig ist, kann die GOZ-Nr. 1040 einmal je Zahn, Implantat oder Brückenglied berechnet werden.
Welche Behandlungen der Zahnoberfläche sind mit der GOZ-Nr. 1040 nicht abgegolten?
Die Bestimmungen zur GOZ-Nr. 1040 beinhalten auch die lokale Fluoridierung der zuvor gereinigten Oberflächen. Andere Maßnahmen wie zum Beispiel spezielle Methoden zur Remineralisierung oder Versiegelung von Zahnoberflächen sind nicht Leistungsbestandteil und können zusätzlich berechnet werden:
(c) DAISY
Können neben der Biofilmentfernung an den Zähnen weitere orale Reinigungen beziehungsweise Spülungen berechnet werden?
Die Entfernung von Belägen und des Biofilms im Rahmen einer PZR nach der GOZ-Nr. 1040 umfasst nur die Reinigung von Zähnen, Zahnzwischenräumen, Wurzeloberflächen, Implantaten und Brückengliedern. Die Reinigung der intraoralen Schleimhaut, der Zunge oder eine aufwändige Full-Mouth-Therapie sind nicht Leistungsbestandteil der GOZ-Nr. 1040 und können als selbstständige Leistungen zusätzlich berechnet werden. Eine einfache präprozedurale Mundspülung ist grundsätzlich nicht berechnungsfähig.
Statt einer analogen Berechnung berücksichtigen viele Praxen diese Leistungen durch einen höheren Steigerungsfaktor (gemäß § 5 Absatz 2 GOZ) bei der Berechnung der GOZ-Nr. 1040. (c) DAISY
Weitere mögliche und oft verschenkte Zusatzleistungen finden Sie über die Schnellsuche in Ihrer DAISY. Tippen Sie einfach „Zusatzleistungen“ ein und entdecken Sie viele wertvolle Übersichten.
Noch ein Tipp: Fast jeder zweite GKV-Patient besitzt eine private Zusatzversicherung, die meist die Kosten von zwei PZR-Sitzungen (oder mehr) in einem Jahr problemlos erstatten.
Last, but not least: Lehnt ein Patient notwendige Maßnahmen (gilt auch für Prophylaxe!) ab, müssen Zahnärztinnen und Zahnärzte über die Risiken bei Unterlassung von notwendigen Leistungen zwingend aufklären und in der Patientenakte dokumentieren (§ 630e BGB).
Die DAISY-Abrechnungstipps erscheinen seit März 2024 monatlich auf Quintessence News und im Quintessenz-Team-Newsletter „Für Team & Praxis“.
Dieser Artikel war hilfreich für Sie? Weitere Informationen zur Professionellen Zahnreinigung finden Sie auf daisy.de. Hier steht Ihnen auch der DAISY-Honorar-Rechner® zur Verfügung, mit dem Sie betriebswirtschaftlich stimmige und GOZ-konforme Honorare individuell ermitteln können. Die DAISY Akademie + Verlag ist auch auf Instagram, Facebook oder YouTube aktiv.
Sylvia Wuttig, B.A., Bachelor of Arts (Management von Gesundheitseinrichtungen), schreibt als Gründerin, Geschäftsführerin und alleinige Gesellschafterin der Daisy Akademie + Verlag GmbH seit 1976 Erfolgsgeschichte.
Dentale-Abrechnungs-Informations-Systeme (DAISY) haben Sylvia Wuttig bundesweites Renommee gebracht. Mehr als 100.000 Zahnärzte und Praxismitarbeiter wurden von ihr im Laufe von mehr als 45 Jahren in allen Bereichen der Abrechnung geschult.
Beratende Tätigkeiten, Vorträge und Seminare unter anderem für Zahnärztekammern, Kassenzahnärztliche Vereinigungen, Initiative unabhängige Zahnmedizin (IUZ), Schulen, Rechenzentren, Krankenkassen, Industrieunternehmen, zahntechnische Labors und Software-Firmen gehören ebenfalls zu ihren Aktivitäten.
Seit mehr als 20 Jahren ist sie aktives Mitglied der Prüfungskommission der Landeszahnärztekammer Sachsen für die Prüfung zur/zum Zahnmedizinischen Verwaltungsassistentin/Verwaltungsassistenten (ZMV).
Im Rahmen eines offiziellen Lehrauftrags an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg hat sie mehr als zehn Jahre alle Studierenden der Zahnheilkunde im Bereich „Honorierungssysteme“ unterrichtet.
An der Europäischen Fachhochschule (vormals PraxisHochschule) in Köln ist sie seit 2013 als Dozentin und später als Gutachterin für Bachelor-Arbeiten tätig. Sie unterrichtet unter anderem Studierende (Bachelor of Science) im Bereich „Zahnärztliches Abrechnungsmanagement“. Für Quintessence News bereiten sie und ihr Team seit März 2024 jeden Monat einen exklusiven Abrechnungstipp auf.
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