Das Datum, bis zum dem alle Arzt- und Zahnarztpraxen in Deutschland an die Telematikinfrastruktur angebunden sein und das Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) nutzen müssen, ist jetzt der 30. Juni 2019. Das hat der Bundestag am 9. November 2018 mit einem entsprechenden Passus im Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) beschlossen. das zum 1. Januar 2019 in Kraft tritt.
Kurzfristig wurde auch die von den Ärzten und Zahnärzten immer wieder geforderte Verlängerung der Bestellfrist noch aufgenommen. Sollte ursprünglich nur sanktionsfrei bleiben, wer bis zum 31. Dezember dieses Jahres alle Komponenten bestellt, verlängert sich die Frist nun auf dem 31. März 2019. Praxisinhaber müssen also ihren zuständigen Kassenärztlichen/Kassenzahnärztlichen Vereinigungen nachweisen, dass sie vor dem 1. April 2019 einen Vertrag mit einem Anbieter zur Anschaffung der nötigen Komponenten geschlossen haben. Damit wurde die Frist für die TI-Anbindung ein zweites Mal verlängert, die erste Verlängerung gab es vor gut einem Jahr. Die Lieferprobleme der Industrie seien den Ärzten und Zahnärzten nicht anzulasten, so Bundesgesundheitsminister Jens Spahn.
Dritter Anbieter für den Konnektor zugelassen
Seit Anfang November 2018 ist nun auch endlich ein dritter Anbieter für die notwendigen Konnektoren zugelassen worden – die österreichische RISE GmbH. Der RISE Konnektor habe jetzt, so das Unternehmen, alle notwendigen Schritte des Zulassungsverfahrens erfolgreich durchlaufen und die Zulassung von der Gematik erhalten. Mit dem RISE Konnektor habe diese ein weiteres, kompatibles Produkt der TI beauftragt und erziele damit Marktvielfalt. Das Unternehmen hat laut Pressemeldung mit der serienmäßigen Produktion des Konnektors im Oktober begonnen und startet mit der Zulassung unmittelbar den Rollout der Geräte.
KZBV-VV diskutiert Probleme der TI-Anbindung
Auf der Vertreterversammlung der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung wurden in der vergangenen Woche verschiedene Probleme mit der TI-Anbindung diskutiert – neben der nun erfolgten Fristverlängerung für die Bestellung auch Probleme bei der Erstattung der Kosten. So verlangten einige Praxisverwaltungssoftware-Anbieter höhere Anbindungspauschalen, als sie mit dem GKV-Spitzenverband ausgehandelt worden waren. Zudem gebe es wegen der immer noch nicht deutlich gesunkenen Kosten für die Komponenten möglicherweise eine Unterdeckung für Besteller im 3. Quartal.
Die Zahnärzte seien auch nicht Teil des Feldtests für die elektronische Signatur. Von allen KZVen werde das bereits erprobte KV-Connect-System der Kassenärzte als bevorzugte Alternative mitgetragen. Das berichtete der stellvertretende Vorstandsvorsitzende der KZBV, Dr. Karl-Georg Pochhammer, in Frankfurt.
Digitales Bonusheft in Arbeit
Aktuell arbeite man auch an der vom Gesetzgeber vorgesehenen Digitalisierung des Bonushefts – hier eruiere man derzeit, welche weiteren Inhalte hier sinnvoll verknüpft werden können, auch um Bürokratie durch Digitalisierung abzubauen, so Pochhammer, „aber erst einmal müssen wir hier digital werden“.
Weitere Regelungen im Pflegestärkungsgesetz
In das Gesetz wurden zudem weitere Regelungen eingefügt. So gelten Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung unter bestimmten Voraussetzungen automatisch als genehmigt: 1. ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“, 2. eine Einstufung gemäß § 15 des Elften Buches in den Pflegegrad 3, 4 oder 5, bei Einstufung in den Pflegegrad 3 zusätzlich eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität, oder 3. bis zum 31. Dezember 2016 eine Einstufung in die Pflegestufe 2 gemäß § 15 des Elften Buches in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung und seit dem 1. Januar 2017 mindestens eine Einstufung in den Pflegegrad 3.
Außerdem sollen Videosprechstunden auch für den zahnärztlichen Bereich möglich werden und in den Bema aufgenommen werden. Dafür enthält das Gesetz entsprechende Vorgaben und Fristen für die Verhandlungen mit dem GKV-Spitzenverband. Mehr dazu in der Beschlussvorlage des Gesundheitsausschusses für die Bundestagssitzung vom 9. November 2018.