Wie die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) mitteilt, wurde am 12. November 2018 die Medisign GmbH für die Ausgabe von elektronischen Praxisausweisen an Zahnarztpraxen zugelassen. Nach der Bundesdruckerei und der Firma T-Systems International hat die KZBV mit medisign bis dato insgesamt drei Anbietern für die Ausgabe von elektronischen Praxisausweisen die Zulassung erteilt.
Die Karten – Fachbezeichnung „Security Module Card Typ B“ (SMC-B) – werden auch Praxis- oder Institutionsausweis genannt und dienen der gesicherten Anmeldung an die TI. Sie sind wichtiger Baustein für den gesetzlich vorgesehenen Aufbau des digitalen Gesundheitsnetzwerkes. Unternehmen, die in einem marktoffenen Zulassungsmodell weitere Ausweise anbieten möchten, erhalten bei der KZBV Informationen zum Ausgabeverfahren. Praxen können den Ausweis über das Portal der für sie zuständigen KZV beantragen.
TI: Fristverlängerung beschlossene Sache
Zudem hat der Deutsche Bundestag formal die Frist für die Installation der technischen Komponenten zur Anbindung an die Telematikinfrastruktur (TI) um sechs Monate verlängert. Nach der kürzlich erfolgten Verabschiedung des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes (PpSG) müssen Zahnarztpraxen die benötigten Geräte allerdings bis zum 31. März 2019 bestellen, um die gesetzlich ab dem 1. Januar 2019 vorgesehenen Sanktionen in Form von Honorarkürzungen in Höhe von einem Prozent zu vermeiden. Die Bestellung muss bei der jeweils zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) nachgewiesen werden. Bis zum 30. Juni 2019 muss dann das sogenannte Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) beim Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) in der Praxis möglich sein. Sonst droht ab dem 1. Juli 2019 die gesetzlich vorgegebene Honorarkürzung.
Vertreterversammlung votiert für Fristverlängerung ohne Bedingungen
Erst vor wenigen Tagen hatte die Vertreterversammlung der KZBV in Frankfurt am Main das Vorhaben der Bundesregierung begrüßt, bei der Anbindung der Praxen an die TI die sanktionsbewährte Frist für die Umsetzung des VSDM zu verlängern. Zugleich hatte die VV sowie der gesamte Vorstand der KZBV an die Politik appelliert, dies jedoch nicht von Bedingungen wie der vorgezogenen Bestellfrist abhängig zu machen.
Hoher bürokratischer Aufwand
„Allein der vorgeschriebene Nachweis der Praxen über die erfolgte Bestellung würde einen völlig inakzeptablen und überflüssigen Verwaltungsaufwand bei den KZVen generieren. Zudem müssen Zahnärztinnen und Zahnärzte auch nach aktueller Rechtslage zum 1. Juli 2019 mit Sanktionen rechnen, wenn die Hersteller die Ausstattung trotz gültigen Vertrags nicht liefern können. Für mögliche weitere, fremdverschuldete Probleme und Verzögerungen bei der TI-Anbindung wollen wir aber natürlich nicht die Zeche zahlen! Die Politik ist also weiterhin gefragt, hier nachzubessern.“, sagte Dr. Karl-Georg Pochhammer, stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes der KZBV.
Eine weitere Fristverlängerung bis zum 31. Dezember 2019 ist nach Ansicht des Vorstandes und nach dem Votum der VV-Delegierten unabdingbar, um den ursprünglich im E-Health-Gesetz vorgesehenen Ausstattungszeitraum für die TI wiederherzustellen. Bis Ende Oktober 2018 waren etwa 11.000 von insgesamt 44.000 Zahnarztpraxen an die TI angeschlossen.