0,00 €
Zum Warenkorb
  • Quintessence Publishing Deutschland
Filter
2566 Views

Grundsätzlich nur symptomlose Mitarbeiter und Patienten testen – KZBV stellt Informationen zur neuen Coronavirus-TestV zur Verfügung

(c) Microgen/Shutterstock.com

Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und die Bundeszahnärztekammer haben nach Inkrafttreten der Coronavirus-Testverordnung (TestV) am 15. Oktober 2020 die Klärung offener Fragen hinsichtlich der Testberechtigung etc. von Zahnärzten vorangetrieben. Zu den jetzt von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) erstellten Vorgaben zur TestV, die rückwirkend zum 15. Oktober 2020 in Kraft getreten sind, hat die KZBV aktuelle und allgemeinverständliche Informationenerstellt, die für alle Zahnarztpraxen relevant sind.

Die Informationen und Erläuterungen zu den Rahmenbedingungen der Verordnung sowie zentrale Dokumente zum Download können ab sofort unter www.kzbv.de/coronavirus abgerufen werden. Informiert wird über alle wesentlichen Aspekte der TestV und über die entsprechenden Vorgaben der KBV, erklärt der Vorstandsvorsitzende der KZBV, Dr. Wolfgang Eßer, in einer Information für die Fachpresse.

So werden unter anderem gezielt für die Zahnärzteschaft die Fragen beantwortet, wer Anspruch auf Testung hat, ob Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte testen dürfen, welche Tests verwenden werden können, wie oft getestet werden kann und welche Leistungen abgerechnet werden können.

Zahnärzte dürfen ihr Personal testen

Zur Frage, ob und wann Zahnärzte selbst Tests (in diesem Fall nur Antigen-Tests) bei symptomlosen Mitarbeitern oder Patienten durchführen dürfen, heißt es in dem KZBV-Papier: „Zwar erwähnt der Verordnungstext die Vertragszahnärzte nicht ausdrücklich, jedoch wurde in einer erst nach Inkrafttreten der Verordnung bekannt gewordenen aktualisierten Verordnungsbegründung des BMG der Kreis der Leistungserbringer auf die Vertragszahnärzte erweitert. Hiernach können Vertragszahnärzte im Einzelfall, insbesondere zur Testung des eigenen Personals (Fallgruppe 3 nach der neuen TestV) Leistungserbringer im Sinne der Testverordnung sein. Somit können Vertragszahnärzte nach der neuen TestV insbesondere Testungen des eigenen Praxispersonals vornehmen.“ Getestet werden darf das Personal bis zu einmal pro Woche.

Keine regelhaften Testungen von Patienten

Was die Testung von Patienten angeht, so dürften nach Ansicht der KZBV regelhafte Testungen nicht von der neuen TestV erfasst sein. Auch müssten die möglichen Einzelfälle in die Fallgruppen der neuen TestV fallen (Erläuterungen dazu gibt es in den KZBV-Informationen). Dort ist neben der Testung des eigenen Praxispersonals noch die Testung von Kontaktpersonen Infizierter und die Testung nach dem Auftreten einer Infektion in der Praxis umfasst. „Die einzelfallbezogene Testung eines Patienten – beispielsweise vor einer aufwendigen Behandlung – erfordert demnach also, dass dieser Kontaktperson eines Infizierten ist oder unter die Fallgruppe ‚Ausbruch in der Praxis‘ fällt“, heißt es dazu in den Informationen der KZBV.

Beauftragung eines Labors nur im Ausnahmefall

Grundsätzlich dürfen Zahnärzte nur symptomlose Praxismitarbeiter oder gegebenenfalls Patienten testen und hierzu ist nach TestV vorrangig ein zugelassener Antigen-Schnelltest einzusetzen. Die Beauftragung von Antigen-Labortests und PCR-Tests auf Sars-CoV-2 durch Zahnärzte ist nach Bewertung von KZBV und BZÄK in der Folge der TestV nicht regelhaft und nur in wenigen Ausnahmefällen möglich.

Die Bundeszahnärztekammer hat zudem zentrale berufsrechtliche Aspekte abgeklärt. Danach ist das Durchführen der Tests durch Zahnärzte nach der TestV nicht berufsrechtswidrig. Auch hierzu enthalten die auf der Website der KZBV eingestellten Unterlagen weitere Informationen.

Abgerechnet werden die Sachkosten für die Antigen-Schnelltests über die Kassenärztlichen Vereinigungen, wo sich der Vertragszahnarzt registrieren muss. Da vorgesehen ist, dass KVen und Kassenzahnärztliche Vereinigungen zur Abrechnung der Tests auch Vereinbarungen schließen können, sollten sich Zahnärzte vor der Registrierung bei ihrer KZV nach der in ihrer KZV geltenden Vereinbarung erkundigen.

Quelle: Schreiben des KZBV-Vorstands und Informationen der KZBV zur TestV vom 17. November 2020

Praxisführung Dokumentation Team

AdBlocker active! Please take a moment ...

Our systems reports that you are using an active AdBlocker software, which blocks all page content to be loaded.

Fair is fair: Our industry partners provide a major input to the development of this news site with their advertisements. You will find a clear number of these ads at the homepage and on the single article pages.

Please put www.quintessence-publishing.com on your „adblocker whitelist“ or deactivate your ad blocker software. Thanks.

More news

  
24. Apr 2025

Gemischte Gefühle gegenüber KI am Arbeitsplatz

Repräsentative Umfrage unter mehr als 2.000 Erwerbstätigen zeigt gespaltenes Echo
17. Apr 2025

TÜV-Röntgenreport 2025: Positive Entwicklungen bei der Sicherheit

Schwachstellen bei Röntgengeräten der Human- und Dentalmedizin bleiben
16. Apr 2025

ePA für ZahnÄrzte spätestens ab 1. Oktober 2025 verpflichtend

„ePA für alle“ soll ab 29. April 2025 bundesweit „hochgefahren“ werden – Übergangsfrist für „Leistungserbringende“ sollte für Einarbeitung genutzt werden
16. Apr 2025

Stichwort Wischdesinfektion: keine weltfremde Überregulierung

Bundeszahnärztekammer veröffentlicht Praxisleitfaden, um Unsicherheiten zu beseitigen
8. Apr 2025

Konsequenzen einer Arbeitsverweigerung

RA Bredereck: Arbeitnehmer können berechtigte Gründe haben, bestimmte Aufträge nicht auszuführen
7. Apr 2025

Lara XXL: Überraschend geräumig

Neuer Sterilisator von W&H besticht durch innere Größe und Flexibilität
1. Apr 2025

Innovationen brauchen Mut: Neue Impulse für die Zukunft der Dentalbranche

Die BFS-Network Excellence 2025 inspirierte zu Innovationen und mutigem Handeln
28. Mar 2025

Hilfe bei seltenen Zahnerkrankungen und Fissurenversiegelung

Innovationsausschuss: Zwei zahnmedizinische S3-Leitlinien (weiter)entwickelt

Related books