Im Arbeitsrecht wird Arbeitsverweigerung als bewusster Verzicht auf die Arbeitsleistung bezeichnet. Die Grundlage dafür ist ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10. Oktober 1993, Az.: 7 AZR 682/92. Ein Gesetz, das den Begriff „Arbeitsverweigerung“ definiert, gibt es dagegen nicht.
Arbeitsverweigerung oder Arbeitsniederlegung?
Wer die Arbeit verweigert, führt bestimmte Anweisungen seines Vorgesetzten nicht aus. Eine Arbeitsniederlegung liegt dagegen vor, wenn die Arbeitnehmerin beziehungsweise der Arbeitnehmer (für einen besseren Lesefluss nachstehend Arbeitnehmer genannt) einen Streik beginnt.
Die gängige Definition für einen Streik ist eine längerfristige Verweigerung der Arbeitsleistung durch mehrere Arbeitnehmer, die damit ein gemeinsames Ziel verfolgen. Das deutsche Streikrecht sorgt dafür, dass ein Streik oder Warnstreik in vielen Fällen rechtmäßig ist.
Arbeitsverweigerung im Arbeitsrecht
Die Konsequenzen, die eine Arbeitsverweigerung für Arbeitnehmer haben kann, hängen davon ab, ob eine rechtmäßige oder eine rechtswidrige Arbeitsverweigerung begangen wurde.
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Zurückbehaltungsrecht: Wann ein Zurückbehaltungsrecht angewendet werden kann, muss immer im Einzelfall geprüft werden. Die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Arbeitsverweigerung können erfüllt sein, wenn die Aufgabe, die verlangt wird, die Gesundheit gefährdet. Mögliche Gründe hierfür sind, dass die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber (für einen besseren Lesefluss nachstehend Arbeitgeber genannt) die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) bei der Gestaltung des Arbeitsplatzes nicht eingehalten hat.
Ein Streik kann eine rechtmäßige Arbeitsverweigerung sein
Nimmt ein Arbeitnehmer an einem rechtmäßigen Streik – also an einer Arbeitsniederlegung – teil, liegt ebenso ein zulässiger Grund für eine Arbeitsverweigerung vor. Auch aus religiösen Gründen oder wenn der Arbeitgeber keinen Lohn zahlt, kann eine Arbeitsverweigerung rechtmäßig sein. Diskriminierende Weisungen des Arbeitgebers müssen genauso wenig ausgeführt werden, was in Paragraf 7 Allgemeines Gleichbehandlungsbesetz (AGG) geregelt ist.
Verpflichtung zur Weigerung bei Ordnungswidrigkeit oder Straftat
Fordert der Arbeitgeber dazu auf, eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat zu begehen, ist man sogar verpflichtet, sich zu weigern. Verstößt die Weisung des Arbeitgebers gegen den Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag, die Betriebsvereinbarung oder gesetzliche Vorschriften, verletzt dieser Paragraf 106 der Gewerbeordnung (GewO).
Unrechtmäßige Arbeitsverweigerung: Eine unrechtmäßige Arbeitsverweigerung liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer kein Zurückbehaltungsrecht zusteht und er dennoch die Arbeit verweigert. In einem solchen Fall hat er die in seinem Arbeitsvertrag festgelegten Pflichten rechtswidrig verletzt.
Fristlose Kündigung bei „beharrlicher Verweigerung“
Auch hier kommt es auf den Einzelfall an. In besonders schweren Fällen ist der Arbeitgeber zu einer fristlosen Kündigung berechtigt, beispielsweis dann, wenn der Arbeitnehmer bewusst und konsequent die Arbeit verweigert hat. Juristen sprechen hier von einer beharrlichen Verweigerung.
Zudem berechtigt Paragraf 628 Abs. 2 BGB den Arbeitgeber, vom Arbeitnehmer Schadensersatz zu verlangen, wenn ihm durch die Beendigung des Arbeitsvertrags Schaden entstanden ist.
Da eine rechtswidrige Arbeitsverweigerung schwere Konsequenzen haben kann, sollten Arbeitnehmer mit Bedacht vorgehen. Der Arbeitgeber sollte zuerst darauf hingewiesen werden, dass Zweifel an der Rechtmäßigkeit seines Auftrags bestehen.
Wird die Arbeitsleistung verweigert, ohne den Vorgesetzten zu informieren, muss mit einer Abmahnung oder Schlimmerem gerechnet werden, wenn man sich über die Rechtmäßigkeit der Anweisung geirrt hat.
Die wichtigsten Fakten
Eine Arbeitsverweigerung kann gerechtfertigt sein, wenn eine rechtswidrige Anweisung erteilt wurde. Bei rechtswidrigen Weisungen des Arbeitgebers haben Arbeitnehmer ein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht, das sie berechtigt, die Arbeit zu verweigern. Auch ein rechtmäßiger Streik – auch Arbeitsniederlegung genannt – ist ein zulässiger Grund für eine Arbeitsverweigerung.
Tipp: Arbeitnehmer sollten zuerst das Gespräch mit ihrem Arbeitgeber suchen und ihn drüber informieren, dass Bedenken über seine Weisung bestehen. Außerdem sollten sie ihre Arbeitsleistung nicht ohne Rücksprache verweigern – das kann schwere Konsequenzen haben.
Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, (Kanzlei Bredereck und Willkomm, www.fernsehanwalt.com), Berlin