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Trotz Amalgam-Verbot ab 1. Januar 2025: Gemeinsame Selbstverwaltung sorgt für Erhalt einer umfassenden GKV-Versorgung

Selbstadhäsive Füllungsmaterialien, und in begründeten Fällen Bulkfill-Komposite, sind anstelle von Amalgam ab Januar 2025 zuzahlungsfreie Füllungsmaterialien für gesetzlich versicherte Patientinnen und Patienten.

(c) Piyaset/Shutterstock.com

Wie schon vorab berichtet, ist es der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) und dem Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung gelungen, eine Regelung für zuzahlungsfreie Füllungen im Seitenzahnbereich auch nach dem Amalgam-Aus zu finden und gleichzeitig den Zuschuss für gesetzlich versicherte Patientinnen und Patienten bei der Wahl höherwertiger Kompositversorgungen zu erhalten. Das Bundesministerium für Gesundheit hat am 9. Oktober 2024 einem entsprechenden Beschluss des Bewertungsausschusses für zahnärztliche Leistungen vom 2. Oktober 2024 zugestimmt.

Damit bleibt auch nach dem 1. Januar 2025 der GKV-Anspruch auf Zahnfüllungen ohne zusätzliche Kosten – sogenannte Mehrkosten – bestehen, obwohl ab diesem Zeitpunkt Amalgam für die zahnärztliche Behandlung in der Europäischen Union in der Regel nicht mehr verwendet werden darf. Bisher war Amalgam eines der Füllungsmaterialien, auf das im Rahmen einer mehrkostenfreien Füllung im Seitenzahnbereich zurückgegriffen werden konnte. Zu einer entsprechenden Anpassung der bestehenden Regelungen haben sich der GKV-Spitzenverband (GKV-SV) und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) im Bewertungsausschuss verständigt. „Die angepassten Regelungen im Bema sorgen dafür, dass alle GKV-Versicherten mit qualitativ hochwertigen modernen amalgamfreien Zahnfüllungen nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig mehrkostenfrei versorgt werden können“, heißt es in der gemeinsamen Pressemitteilung von KZBV und GKV-SV.

Patienten behalten Sachleistungsanspruch bei Mehrkostenvereinbarung

Gleichzeitig können sie wie bisher gegen private Zuzahlung darüberhinausgehende Füllungsleistungen wählen, ohne ihren Sachleistungsanspruch dem Grunde nach zu verlieren. Die Krankenkasse übernimmt dann die Kosten in Höhe der GKV-Versorgung, die von den Selbstverwaltungspartnern im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (Bema) neu definiert worden ist.

Zahnärztin/Zahnarzt entscheidet über das konkrete Material

Wie bisher entscheidet der behandelnde Zahnarzt oder die behandelnde Zahnärztin in Abstimmung mit den Patienten und Patientinnen, welches konkrete Füllungsmaterial im jeweiligen Einzelfall verwendet wird. Wichtig ist, dass Patientinnen und Patienten über die in ihrem Fall bestehende GKV-Versorgung und mögliche Versorgungsalternativen durch ihren Zahnarzt oder ihre Zahnärztin vor der Behandlung aufgeklärt werden und sich so für eine Versorgung entscheiden können.

Selbstverwaltung arbeitet lösungsorientiert

Stefanie Stoff-Ahnis, stellvertretende Vorstandsvorsitzende des GKV-Spitzenverbandes: „Deutschlandweit wird es ab dem 1. Januar 2025 grundsätzlich keine zahnärztliche Versorgung mit Dentalamalgam mehr geben. Gemeinsam mit der KZBV haben wir uns auf geeignete, wirtschaftliche und praxiserprobte Füllungsmaterialien für alle Zahnfüllungen geeinigt. Dadurch können unsere GKV-Versicherten wie bisher qualitätsgesichert versorgt werden, ohne aus der eigenen Tasche Mehrkosten zahlen zu müssen. Dies zeigt, dass die Selbstverwaltung im Gesundheitswesen auch unter den aktuell sehr schwierigen finanziellen Bedingungen lösungsorientiert arbeitet, um die gesundheitliche Versorgung der Patientinnen und Patienten zu verbessern.“

Selbstadhäsive Materialien als grundlegende Kassenleistung

Martin Hendges, Vorstandsvorsitzender der KZBV: „Mit der gemeinsam erarbeiteten Regelung von KZBV und GKV-Spitzenverband haben unsere Patientinnen und Patienten auch weiterhin Zugang zu einer qualitativ hochwertigen Füllungstherapie, die dem aktuellen Stand der Zahnmedizin entspricht. Mit der erreichten Neuregelung ist als grundlegende Kassenleistung im Seitenzahnbereich die Versorgung mit sogenannten selbstadhäsiven Materialien ohne Zuzahlung der Versicherten möglich, in Ausnahmefällen können auch Bulkfill-Komposite zum Einsatz kommen. Darüber hinaus können sich die Patientinnen und Patienten wie bisher für Alternativen entscheiden, während die Krankenkasse auf jeden Fall die Kosten für die im BEMA festgelegte Füllung übernimmt. Das bedeutet: Neben einer guten Grundversorgung bleibt die gewohnte Entscheidungsfreiheit unserer Patientinnen und Patienten ohne finanzielle Einbußen aufrechterhalten.“

Füllungspositionen 13a-d aufgewertet

Wie Hendges in seinem Grußwort zur Hauptversammlung des Freien Verbands Deutscher Zahnärzte am 10. Oktober 2024 in Kassel erklärte, wurden die Bema-Positionen 13a-d für den Front- und Seitenzahnbereich im Zusammenhang mit der Neuregelung auch aufgewertet, insgesamt bedeute das rund 140 Millionen Euro, die mehr in die Versorgung kommen. Wie er dort weiter berichtete, seien beim Zahnersatz die Verhandlungen erfolgreich gewesen, hier werde es 4,41 Prozent Plus beim ZE-Punktwert geben. Dies sei auch ein wichtiges Signal und eine wichtige Größe für die Verhandlungen der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen mit den Kassen über die Honorarvolumina auf Länderebene.

Schaden für die Versorgung abgewendet

Auch Hendges betonte die funktionierende Selbstverwaltung: „Damit haben wir in kürzester Zeit eine praktikable Lösung gefunden, ohne unsere Patientinnen und Patienten in eine Versorgungslücke laufen zu lassen, die von der Politik auf EU-Ebene mit einem Amalgamverbot ohne Übergangsregelungen fahrlässig geschaffen worden wäre. Das Thema Amalgam ist damit bis auf zahnmedizinisch zwingende Fälle Geschichte. An diesem Beispiel zeigt sich erneut, wie wichtig eine gut funktionierende Selbstverwaltung ist. Das Amalgamverbot wurde, leider auch unter Zugrundelegung fachlich falscher Annahmen, quasi mit der Brechstange durchgesetzt. Es drohte hier ein ernsthafter Schaden in der Versorgung, den KZBV und GKV-Spitzenverband nun gemeinsam verhindern konnten.“

Zahl der Füllungen nimmt ab, Amalgam war stark rückläufig

Die Mundgesundheit in der deutschen Bevölkerung entwickelt sich weiterhin positiv. Durch erfolgreiche Präventionsmaßnahmen, wie etwa die Gruppenprophylaxe in Kindergärten und Schulen, nimmt die Anzahl der Zahnfüllungen kontinuierlich ab. In den allermeisten Fällen werden bereits heute zudem amalgamfreie Füllungsmaterialien verwendet.

Wissenschaftlich basierte Vorschläge

Im Vorfeld der jetzt erzielten Einigung hatte die KZBV Expertinnen und Experten aus Wissenschaft und Praxis für die aktuelle wissenschaftliche Bewertung der zur Verfügung stehenden Füllungsmaterialien in einem Beratergremium eingebunden, um wissenschaftlich basierten Vorschlägen in die Verhandlungen gehen zu können. Einen Überblicksbeitrag über die jetzt als „Kassenleistung“ benannten selbstadhäsiven Füllungsmaterialien hat Prof. Dr. Roland Frankenberger im Quintessenz-Schwerpunkt-Heft „Amalgamersatz“ (Quintessenz 9/24) veröffentlicht. Im Heft sind auch weitere aktuelle Fachbeiträge zu Füllungsmaterialien enthalten.

Hintergrund: Amalgamverbot

Am 14. Juli 2023 hatte die Europäische Kommission ihren Vorschlag für eine Änderung der EU-Quecksilberverordnung (Verordnung (EU) 2017/852) vorgelegt, der in der Verordnung (EU) 2024/1849 vom 13. Juni 2024 mündete. Die geänderte Verordnung beinhaltet insbesondere folgende relevante Regelung: Ab dem 1. Januar 2025 darf Dentalamalgam in der Union nicht mehr für die zahnärztliche Behandlung verwendet werden, es sei denn, die Zahnärztin/der Zahnarzt erachtet eine solche Behandlung wegen der spezifischen medizinischen Erfordernisse bei der jeweiligen Patientin/dem jeweiligen Patienten als zwingend notwendig. (MM)
 
Mit Material von KZBV und GKV-SV.
 

Reference: Praxis Team Politik Restaurative Zahnheilkunde Zahnmedizin

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