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Schiedspersonen im Erweiterten Bewertungsausschuss entscheiden – neue Vorhaltepauschalen noch unklar

(c) H_Ko/Shutterstock.com

Am Ende mussten die drei unparteiischen Schiedspersonen im Erweiterten Bewertungsausschuss entscheiden, wie die im kurz vor der Bundestagswahl noch verabschiedeten Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) enthaltene Entbudgetierung für die Hausärzte ausgestaltet wird. Nun steht fest, was ab Oktober 2025 für die sogenannte morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) der Hausärzte herangezogen wird und welche Leistungen unter die Entbudgetierung fallen.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung schreibt dazu. „Der Weg für den Wegfall der hausärztlichen Honorarbudgets ist frei. Nach Inkrafttreten des Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetzes Mitte Februar hat der Erweiterte Bewertungsausschuss am Dienstag das Verfahren der Entbudgetierung beschlossen. Damit können Leistungen der allgemeinen hausärztlichen Versorgung ab 1. Oktober in voller Höhe vergütet werden.“ Damit werde eine zentrale Forderung der Ärzteschaft erfüllt.

Leistungen des EBM-Kapitels 3 und Hausbesuche

Danach werden ab Oktober alle Leistungen des EBM-Kapitels 3 und die hausärztlichen Hausbesuche (GOP 01410 bis 01413 sowie 01415) ohne Budgetierung bezahlt. „Die restlichen Leistungen verbleiben in der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV)“, so die KBV. Damit sind nicht alle Leistungen berücksichtigt worden, die von den Hausärzteverbänden gefordert worden waren, so die Ärzte Zeitung: „Nicht umfasst von der Entbudgetierung sind Leistungen der Psychosomatik (GOP 35100 und 35110) sowie Ultraschall-Leistungen, wie sie etwa der Hausärztinnen- und Hausärzteverband wiederholt als gleichfalls typische Leistungen seiner Fachgruppe angemeldet hatte. Wie stark diese Leistungen künftig budgetiert werden, bleibt offen.“

Zur Finanzierung der Leistungen wird es künftig einen neuen Honorartopf für Hausärzte, die sogenannte Hausarzt-MGV, geben. Darin fließen die Gelder, die jetzt in der MGV für die Leistungen enthalten sind, die ab Oktober ohne Budgetierung bezahlt werden. Reichen diese Finanzmittel nicht aus, haben die Krankenkassen Ausgleichszahlungen zu leisten. Eventuelle Unterschreitungen aus Vorquartalen sind dabei zu verrechnen.

Finanzierung von Sicherstellungsmaßnahmen unklar

Unklar bleibt laut KBV nach dem Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses, wie künftig notwendige und gesetzlich geforderte Maßnahmen zur Sicherstellung der ambulanten Versorgung finanziert werden sollen (die Kassenärztlichen Vereinigungen können hier Praxen in unterversorgten Bereichen fördern). Das GVSG enthalte dazu keine eindeutige Regelung. Deshalb hätten die Krankenkassen es im Bewertungsausschuss abgelehnt, die Gelder vor Festlegung der neuen Hausarzt-MGV der MGV zu entnehmen, und stattdessen verlangt, dass die Hausärzte die Sicherstellungsmaßnahmen über einen Honorarabzug finanzieren sollen. „Auch der Erweiterte Bewertungsausschuss, den die KBV aus diesem Grund eingeschaltet hatte, kritisierte die fehlende rechtliche Klarstellung und folgte daher der Argumentation der Kassen.“

BMG verpasst Klarstellung

Die KBV hatte während des Gesetzgebungsverfahrens mehrfach gefordert, dass die Finanzierung von Strukturmaßnahmen in dem Gesetz zur Entbudgetierung klar geregelt werden muss. „Dies war nicht erfolgt. Das Bundesgesundheitsministerium bedauerte im Nachgang, dass diese Klarstellung fehlt und appellierte an die Vertragspartner, sich auch ohne eine ausdrückliche gesetzliche Klarstellung entsprechend zu einigen“, so die KBV. Bislang werden solche Maßnahmen aus der MGV finanziert.

Politik muss schnell gesetzliche Regelung treffen

Die KBV fordert eine schnelle gesetzliche Änderung, um die fehlende Regelung im Gesetz zu implementieren. „Ansonsten können die Kassenärztlichen Vereinigungen bewährte Maßnahmen zur Sicherstellung der ambulanten Versorgung nicht im bewährten Umfang fortführen – und das in einer Zeit, wo schon über 5.000 Hausarztsitze nicht besetzt sind“, heißt es.

Neue Vorhaltepauschale muss weiter verhandelt werden

KBV und GKV-Spitzenverband haben am Dienstag außerdem zu der neuen Vorhaltepauschale für Hausärzte verhandelt. Der gesetzliche Rahmen für die Vorhaltepauschale wurde ebenfalls mit dem GVSG beschlossen (neuer Absatz 2q im § 87 SGB V). Beide Seiten einigten sich auf Eckpunkte, auf deren Basis nun im Bewertungsausschuss weiterverhandelt werden soll. So besteht Konsens darüber, dass es eine Konvergenzphase geben soll, damit Praxen sich schrittweise auf die neuen Anforderungen einstellen können.

Neufassung der Zusatzpauschale

Der Bewertungsausschuss hat mit dem GVSG den Auftrag erhalten, die Zusatzpauschale für die Wahrnehmung des hausärztlichen Versorgungsauftrags (GOP 03040) neu festzulegen, die Hausärzte seit dem Jahr 2013 für die Vorhaltung von Strukturen erhalten, die zur Erfüllung von Aufgaben der hausärztlichen Grundversorgung notwendig sind. Dabei sollen Kriterien wie eine Mindestzahl an Haus- und Pflegeheimbesuchen und bedarfsgerechte Praxisöffnungszeiten vereinbart werden. Wie das ausgestaltet werden könnte und wie das Konzept der KBV dafür gegenüber den Vorstellungen der Krankenkassen aussieht, erläuterte der KBV-Vorstandsvorsitzende Dr. Stephan Hofmeister in seinem Vortrag vor der Vertreterversammlung der KBV am 26. Mai 2025 in Leipzig zum Auftakt des Deutschen Ärztetags.

Verluste für Praxen so gering wie möglich halten

Die KBV hat vor Honorarumverteilungen infolge der gesetzlich vorgegebenen Ausgabenneutralität gewarnt. In den Verhandlungen mit dem GKV-Spitzenverband setzt sie sich dafür ein, die möglichen Verluste für einige Praxen so gering wie möglich zu halten. Ein Ziel ist unter anderem, dass auch kleinere Praxen weiterhin die Vorhaltepauschale erhalten, um die hausärztliche Versorgung aufrechterhalten zu können. Die Vorhaltepauschale soll zum 1. Oktober 2025 eingeführt werden.

Reference: Politik Wirtschaft Praxis

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