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Kurznachrichten und Informationen aus der (dentalen) Welt – November 2024

(c) Quintessence News

DGZMK stellt Hintergrundinformation zum Amalgamverbot und Ersatz zur Verfügung

Die Deutsche Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde stellt Zahnärztinnen und Zahnärzten zum Amalgamverbot ab 1. Januar 2025 und zu möglichen Ersatzmaterialien nach den neuen Regelungen für die Füllungstherapie im Seitenzahnbereich in der Gesetzlichen Krankenversicherungen ein wissenschaftliches Hintergrundpapier zur Verfügung. Das online verfügbare Papier fasst den aktuellen wissenschaftlichen Stand zu den möglichen Füllungsmaterialien zusammen und beantwortet Fragen zum Amalgamaus. (Quelle: DGZMK)

16. November 2024: Jubiläumstagung 2024 der AG „Ergonomie in der Zahnheilkunde“

Die Arbeitsgemeinschaft „Ergonomie in der Zahnheilkunde“ wurde am 12. Oktober 1973 zunächst als Arbeitskreis während der Jahrestagung der DGZMK in Hannover gegründet. Das vorjährige goldene Jubiläum wird im 50. Jubiläumsjahr während der Jahrestagung am 16. November 2024 von 9 bis 13 Uhr im Universitätsklinikum Carl Gustav Carus Dresden entsprechend gewürdigt werden. Das Programm steht unter dem Titel: „50 Jahre AGEZ –die Zukunft der zahnärztlichen Ergonomie gestalten Aufbruch zu neuen Horizonten“.

Besondere Zielgruppe sind die Studenten der Zahnmedizin und die jungapprobierten Zahnärztinnen und Zahnärzte. Die Teilnahme ist gebührenfrei. Aus organisatorischen Gründen wird dringend um Anmeldung gebeten an agez-schriftfuehrer@dgzmk.de. Auf Wunsch können 3 CME-Fortbildungspunkte bestätigt werden. Weitere Informationen auf der Internetseite der AG. (Quelle: AGEZ)

BZÄK: Grundsätzlicher Regulierungsbedarf bei Aligner-Shops

Immer mehr private Shops bieten „Zahnbegradigungen“ mit Alignern an, versprechen ein „perfektes Lächeln“ zeitsparend und preiswert. Um die „Behandlung“ möglichst billig erbringen zu können, sparen sie häufig am Kontakt zum Zahnarzt. Nach Beobachtungen des NDR beziehen die Unternehmen nach eigenen Angaben lediglich Partnerzahnärzte ein, die eine Erstuntersuchung durchführen und einen 3-D-Scan des Gebisses anfertigen. Bei manchen Anbietern kann man ein Abdruck-Set für zu Hause bestellen. Die Verlaufskontrollen finden weitestgehend digital per Foto-App statt. So können die Shops vermeintlich günstige Pauschalpreise anbieten.

Die Bundeszahnärztekammer kritisiert dieses Vorgehen und verweist dazu auf ein Urteil: „Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 4. April 2024 (Az.: III ZR 38/23) entschieden, dass GOZ und GOÄ für alle ambulanten beruflichen Leistungen von (Zahn-)Ärztinnen und (Zahn-)Ärzten gelten und somit auch für juristische Personen Anwendung finden, Pauschalpreise sind daher auch für gewerbliche Aligner-Anbieter nicht zulässig. Die Internetseiten zahlreicher Aligner-Shops zeigen aber, dass die Rechtsprechung des BGH ignoriert wird. Pauschalpreise sind vielfach die Regel.“

Es ist laut BZÄK an der Zeit, dass der Gesetzgeber reagiert und dafür sorgt, dass juristische Personen, die Zahnheilkunde anbieten wollen, nicht nur dem geltenden Recht unterworfen, sondern auch stärker reguliert werden. Eine Aligner-Behandlung ohne hinreichende zahnärztliche Begleitung kann schwere Schäden im Gebiss verursachen, die nicht nur Schmerzen, sondern auch durch notwendige Folgebehandlungen hohe Kosten mit sich bringen kann. (Quelle: Klartext 10/24 der BZÄK)

Ärzteschaft trauert um Professor Karsten Vilmar

Mehr als zwei Jahrzehnte lang stand Prof. Dr. Karsten Vilmar an der Spitze der deutschen Ärzteschaft und war anschließend viele Jahre Ehrenpräsident der Bundesärztekammer (BÄK) und des Deutschen Ärztetages. Nun ist er im Oktober 2024 im Alter von 94 Jahren verstorben. „Die Nachricht vom Tod Karsten Vilmars hat die Bundesärztekammer mit großer Betroffenheit vernommen. Wir trauern um einen langjährigen Wegbegleiter, geduldigen Lehrer und verlässlichen Freund. Karsten Vilmar war ein Mann der Beständigkeit, der sich unermüdlich für den Erhalt der ärztlichen Freiberuflichkeit und die Individualität des Patienten-Arzt-Verhältnisses als Grundvoraussetzungen für ein patientengerechtes Gesundheitswesen einsetzte. Mit Weitsicht und unerschütterlicher Beharrlichkeit setzte er schon früh die Themen auf die politische Agenda, die uns bis heute bewegen. Als Mensch, als Arzt und auch als Berufspolitiker hat Karsten Vilmar Großes geleistet“, sagte Bundesärztekammer-Präsident Dr. Klaus Reinhardt.

„Erinnert sei an dieser Stelle an Vilmars unermüdliche Aufklärung darüber, dass die Altersstruktur der Bevölkerung und die zunehmende Multimorbidität zwangsläufig den Bedarf an ärztlicher und pflegerischer Versorgung und damit auch die Ausgaben für Gesundheitsleistungen erhöhen werden. Wurden diese Zusammenhänge lange von Politik und Kostenträgern geleugnet, werden sie heute von niemanden mehr ernsthaft in Frage gestellt“, so Reinhardt.

Der BÄK-Präsident hob hervor, dass die gesundheitspolitischen Grundsatzprogramme der Ärzteschaft, die in dem sogenannten Blauen Papier zusammengefasst sind, maßgeblich auf Professor Vilmar zurückgingen. „Karsten Vilmar brachte sich selbst leidenschaftlich in diese programmatischen Ausarbeitungen ein und setzte sich bis ins Detail mit den Problemstellungen und möglichen Lösungsansätzen auseinander.“ (Quelle: BÄK)

Röntgen in der Zahnarztpraxis: Neue Richtlinien

Die Sachverständigen-Prüfrichtlinie für die technische Prüfung von Röntgeneinrichtungen und genehmigungsbedürftigen Störstrahlern sowie die Qualitätssicherungsrichtlinie für Abnahme- und Konstanzprüfungen wurden novelliert. Die aktuellen Texte sind auf der BZÄK-Homepage abrufbar. (Quelle: BZÄK)

Patienten erinnern: Höherer ZE-Festzuschuss von 70 Prozent

Gehen gesetzlich krankenversicherte Patientinnen und Patienten einmal pro Jahr zur zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchung, erhöht sich ihr Festzuschuss zum Zahnersatz – und zwar von 60 auf 70 Prozent der durchschnittlichen Kosten der Regelversorgung. Die wahrgenommenen Termine müssen dabei über fünf Jahre hinweg lückenlos im Bonusheft per Stempel und Unterschrift nachgewiesen werden. Können die Kontrolluntersuchungen über einen Zeitraum von zehnJahren belegt werden, wird der Zuschuss der Krankenkasse sogar auf 75 Prozent erhöht. (Quelle: KZBV)

Zusatzbeitrag bleibt wegen des Ampel-Streits weiter offen

Die Bundesregierung lässt die genaue Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitrags der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) im nächsten Jahr weiter offen und bereitet den Kassen damit Probleme bei ihrer Haushaltsplanung. Das berichtet der G+G-Dienst des AOK-Bundesverbands. Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) sei laut Gesetz eigentlich verpflichtet, den Zusatzbeitrag auf Grundlage der Ergebnisse des GKV-Schätzerkreises bis zum 1. November im Bundesanzeiger bekanntzugeben. Noch nie zuvor ist diese Frist gerissen worden. Der Grund für die Verzögerung ist ein Streit in der Ampel-Koalition über die im Kabinett hängende Verordnung zur Anpassung der Beitragsbemessungsgrenze.

Der Zusatzbeitrag werde „zeitnah veröffentlicht“, sagte ein Sprecher Lauterbachs am 1. November 2024 auf G+G-Anfrage. Das Ministerium werte derzeit die Ergebnisse des GKV-Schätzerkreises von Mitte Oktober aus „und berücksichtigt dabei alle relevanten Faktoren, die einen Einfluss auf die Einnahmen und Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung im kommenden Jahr haben“. Der auf dieser Basis errechnete Zusatzbeitrag werde dann bekanntgegeben.

Der Schätzerkreis aus Experten des Gesundheitsressorts, des Bundesamts für Soziale Sicherung und des GKV-Spitzenverbandes hatte errechnet, dass der Zusatzbeitrag 2025 aufgrund einer Finanzierungslücke von 13,8 Milliarden Euro von 1,7 Prozent auf den Rekordwert von 2,5 Prozent steigen muss. In der Regel folgt der Gesundheitsminister dieser Prognose, muss es aber nicht. Unsicherheiten bleiben in diesem Jahr, weil die FDP die Verordnung zur Anpassung der Beitragsbemessungsgrenzen blockiert, von der letztlich die Einnahmen der GKV abhängen. Eigentlich erfolgt die Anpassung der Bemessungsgrenzen nach einem festgelegten Verfahren gemäß der Lohnentwicklung im Vorjahr. (Quelle: G+G-Dienst des AOK-Bundesverbands)

Zahnärztinnen: Hinweise für schwangere Selbstständige zur besseren Absicherung ergänzt

Die Informationen für Angestellte, Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie selbstständige Zahnärztinnen zu Schwangerschaft und Stillzeit wurden überarbeitet. Speziell für schwangere Selbstständige wurden umfangreiche Informationen zur Absicherung durch angepasste Versicherungen ergänzt. Die Information für Angestellte, Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber wurde insbesondere um einen Hinweis auf das Teilbeschäftigungsverbot ergänzt. Viele Praxen nutzen die Möglichkeit noch nicht, schwangere ZFA mit Tätigkeiten, für die keine unverantwortbare Gefährdung vorliegt, weiter zeitweise zu beschäftigen und ein teilweises Beschäftigungsverbot auszusprechen. Die FAQ sind auf der Internetseite der BZÄK zu finden. (Quelle: BZÄK)

 

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