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Kurznachrichten und Informationen aus der (dentalen) Welt – Mai 2020

Leopoldina: bedarfs- und nicht primär gewinnorientiertes Gesundheitssystem

Die vierte Ad-hoc-Stellungnahme der Nationalen Akademie der Wissenschaften Leopoldina zur Coronavirus-Pandemie widmet sich dem Thema: „Medizinische Versorgung und patientennahe Forschung in einem adaptiven Gesundheitssystem“. Das Papier konzentriert sich auf kurz- und mittelfristige Aspekte der medizinischen und pflegerischen Versorgung unter den Bedingungen einer anhaltenden Pandemie und zeigt langfristige Maßnahmen für ein resilientes und anpassungsfähiges Gesundheitssystem auf.

Die Autorinnen und Autoren empfehlen ein bedarfs- und nicht primär gewinnorientiertes System, das sich am Patientenwohl orientiert und qualitätsgesichert arbeitet. Es müsse alle Mitarbeitenden wertschätzen sowie Innovationen und digitale Lösungen integrieren. Ziel sei ein adaptives Gesundheitssystem, in dem Öffentlicher Gesundheitsdienst, ambulanter sowie stationärer Sektor gut zusammenarbeiten und eine schnelle Translation von Forschungsergebnissen in die klinische Praxis erfolgt. (Quelle: Leopoldina)

Project A investiert in Amann Girrbach AG

Die Amann Girrbach AG, ein Portfoliounternehmen eines von der Capvis AG beratenen Fonds, hat im Jahr 2009 das erste voll integrierte CAD/CAM-System für Dentallabore auf den Markt gebracht und diesen Bereich seitdem erfolgreich und kontinuierlich ausgebaut. Nun wird durch das Investment des Berliner Kapitalgebers Project A ein weiterer entscheidender Vorstoß in Richtung digitaler Wandel eingeleitet, was die Innovationsführerschaft von Amann Girrbach zusätzlich stärken wird. „Amann Girrbach hat schon vor einiger Zeit unsere Aufmerksamkeit geweckt: Einerseits als höchst innovatives und aufstrebendes Unternehmen seiner Branche. Andererseits in Hinblick auf die Menschen, die hinter dieser Leistung stehen. Als Investor und Partner bei der digitalen Transformation freuen wir uns, das Unternehmen in dieser wichtigen Phase zu begleiten“, so Ben Fischer, General Partner von Project A. „Mit Project A haben wir einen zusätzlichen höchst professionellen Investor und Partner an Bord, um uns rundherum digital auszurichten und diesen Weg mit Erfolg zu gehen“, so Wolfgang Reim, CEO der Amann Girrbach AG. (Quelle: Amann Girrbach/QN)

Krankenkassen rechnen mit bis zu fünf Milliarden Euro weniger

Die gesetzlichen Krankenkassen rechnen mit bis zu fünf Milliarden Euro sogenannter Mindereinnahmen durch die Folgen der Corona-Pandemie. Dies könnte auch höhere Kassenbeiträge bedeuten. Das berichtet die FAZ online. Hier schlagen vor allem die Ausfälle bei den Beiträgen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber durch die stark genutzte Kurzarbeit und ausgesetzte und gestundete Zahlungen zu Buche. Gleichzeitig steigen pandemiebedingt die Ausgaben der Kassen überproportional an. Auch wenn die Kassen zunächst Geld aus dem Gesundheitsfonds erhalten, um die Ausgaben zu decken, könnte am Jahresende eine Situation entstehen, bei denen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestreserven der Kassen und des Gesundheitsfonds aus Beitragseinnahmen nicht mehr erreicht werden können. Dann müsse der Staat mit Steuergeldern helfen. Das fordert auch der GKV-Spitzenverband in einem Positionspapier (siehe unten). Ein nicht geringer Teil der gestiegenen Ausgaben gehe auf pandemiebedingte Regelungen zurück, zum Beispiel beim Gesundheitsschutz oder bei den Leistungen für Pflegekräfte. Diese seien nicht genuine Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung. Hier müsse sich der Bund mit Steuermitteln beteiligen. (Quelle: FAZ/QN)

Kassen zahlen zweimalige Masernimpfung bei Praxispersonal

Die Krankenkassen übernehmen ab sofort bei Praxispersonal und anderen Berufsgruppen die Kosten für eine zweimalige Impfung gegen Masern. Der Beschluss, mit dem der Gemeinsame Bundesausschuss Anfang März die Schutzimpfungs-Richtlinie angepasst hatte, ist am 15. Mai in Kraft getreten. Darauf weist die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hin.

Der Anspruch auf eine zweimalige Masernimpfung mit einem Kombinationsimpfstoff (Masern, Mumps, Röteln, bei entsprechender Indikation zusätzlich Varizellen) zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung gilt unter anderem für Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen wie Arzt- und Zahnarztpraxen, ambulanten Pflegediensten oder Krankenhäusern, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind. Bisher war nur eine Impfung aufgrund beruflicher Indikation vorgesehen.

Ein weiterer Grund für die Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie ist das am 1. März 2020 in Kraft getretene Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention. Das Masernschutzgesetz verpflichtet unter anderem nach 1970 geborene Angestellte in Arztpraxen und anderen Einrichtungen, mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern beziehungsweise eine entsprechende Immunität nachzuweisen – unabhängig davon, ob ein direkter Patientenkontakt besteht oder nicht. Wer aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann, muss dies darlegen.

Personal, das ab dem 1. März 2020 eingestellt wird, muss den Nachweis direkt erbringen, beispielsweise durch den Impfausweis oder ein ärztliches Attest. Für Angestellte, die bereits länger beschäftigt sind, endet die Frist, um den Nachweis zu erbringen beziehungsweise die Impfung durchzuführen, am 31. Juli 2021. Wird bei Unklarheit über den Impfstatus eine Titer-Bestimmung durchgeführt, ist diese allerdings keine Kassenleistung, so die KBV. (Quelle: KBV)

Hartmannbund warnt vor voreiligen Schlüssen und sieht Kassen in der Pflicht

Der Arbeitskreis „Ambulante Versorgung“ im Hartmannbund hat mit Blick auf die in den vergangenen Wochen aufgetretenen Schwachstellen des Gesundheitssystems vor übereilten Schlussfolgerungen gewarnt. „Auch wenn angesichts der fehlenden Bereitstellung von Schutzausrüstung und nicht angemessen umgesetzter Pandemiepläne das eine oder andere politische Versäumnis auf der Hand liegt, bedarf es in den nächsten Wochen und Monaten einer gründlichen Analyse und der sachlich-konstruktiven Auseinandersetzung mit Problemen und Unzulänglichkeiten, um das Gesundheitswesen wirklich nachhaltig für die Zukunft zu wappnen“, sagte der Vorsitzende des Ausschusses, Marco Hensel.

Kurzfristigen Handlungsdruck sieht Hensel dagegen für die Kassenärztlichen Vereinigungen, wenn es nun gelte, die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise für die Kolleginnen und Kollegen in der ambulanten Versorgung soweit wie möglich aufzufangen. „Hier sind neben den KVen besonders auch die Kassen im Wort“, sagte Hensel, der die Selbstverwaltung grundsätzlich auf einem guten Weg sieht. Es liege jetzt vor allem an den Krankenkassen, schnell und unkompliziert die notwendigen Gelder zur Verfügung zu stellen. Dies sei die Stunde der gemeinsamen Selbstverwaltung. (Quelle: Hartmannbund)

Neue Online-Umfrage Covid-19: Wie steht es um den Arbeitsschutz?

Der Verband medizinischer Fachberufe e.V. hat am 19. Mai 2020 eine neue Online-Umfrage gestartet. Ziel ist es, einen Überblick über den Stand des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit in Zeiten der Corona-Pandemie zu erhalten. Gefragt werden dieses Mal die Angehörigen aller vier vom Verband vertretenen Berufe: Medizinische, Tiermedizinische und Zahnmedizinische Fachangestellte sowie angestellte Zahntechnikerinnen und Zahntechniker. Die Umfrage endet am 2. Juni 2020.

„Unsere Berufe sind in unterschiedlicher Art und Weise von der Corona-Pandemie betroffen“, erklärt dazu Bundesvorstandsmitglied Hannelore König. „Als Gewerkschaft interessiert uns dabei einerseits, wie der Arbeitsschutz an die neuen Gegebenheiten angepasst und damit die Sicherheit für die Beschäftigten garantiert wird. Andererseits wollen wir einen Einblick in die Sorgen und Nöte unserer Berufsangehörigen erhalten. Die Ergebnisse werden wir als Grundlage für unsere weitere Arbeit im Fachausschuss Arbeitssicherheit sowie in den Gesprächen mit den Berufsgenossenschaften und Arbeitgeberverbänden nutzen und hoffen deshalb auf eine große Teilnehmerzahl bei allen Berufsangehörigen.“ (Quelle: VmF)

KIM-Test startet – für viele sichere digitale Anwendungen zu nutzen

In 16 ausgewählten Zahnarztpraxen startet die Testphase für den Kommunikationsdienst KIM (Kommunikation im Medizinwesen, vormals KOM-LE, wir berichteten). Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen Baden-Württemberg, Bayern, Berlin und Nordrhein haben sich kürzlich erfolgreich an die Telematikinfrastruktur und KIM angeschlossen, so die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV). Seit April wurden auch entsprechende technische Installationen in Zahnarztpraxen eingerichtet, die sich an dem Test beteiligen. Die Funktionsfähigkeit des sicheren Mail-Systems wird dabei für den ersten Anbieter geprüft, der für den KIM-Feldtest zugelassen ist. Die Tests starten, sobald in den beteiligten Praxen elektronische Heilberufsausweise (HBA) verfügbar und einsatzbereit sind. Zuletzt waren sowohl Verzögerungen bei der Auslieferung wie auch Probleme bei der Nutzung erster Zahnarztausweise zu konstatieren. An der Lösung dieser Probleme werde derzeit gearbeitet, so die KZBV.

Dr. Karl-Georg Pochhammer, stellvertretender Vorstandsvorsitzender der KZBV: „Eine funktionierende und sichere digitale Kommunikationsstruktur ist für die öffentliche Daseinsvorsorge elementar wichtig. Das gilt natürlich insbesondere auch für das Gesundheitswesen, in dem durch Digitalisierung der Austausch hochsensibler Patientendaten eine zentrale Rolle spielt. Mit dem Kommunikationsdienst KIM können Zahnarztpraxen künftig digitale Dokumente und Nachrichten schnell und zuverlässig über ein sicheres E-Mail-Verfahren austauschen. Damit ist KIM ein wichtiger Schlüsseldienst der TI. Wir haben uns als Berufsstand schon länger dafür stark gemacht, dass auch den KZVen mit KIM die sichere Kommunikation mit den Praxen ermöglicht wird.“

Mit der Installation von KIM werden in den angeschlossenen Praxen unter anderem erste Testfälle durchgespielt. Neben dem Versand von KIM-Nachrichten zwischen Praxen und KZVen testen die Praxen insbesondere auch die qualifizierte elektronische Signatur (QES) der neuen Konnektor-Generation für die TI. Mit diesem „eHealth-Konnektor“ ist Signatur und Verschlüsselung von Dokumenten sowohl mit dem HBA als auch mit dem elektronischen Praxisausweis (SMC-B) möglich. Ebenso können sich Zahnärzte per HBA oder SMC-B im Webportal der Test-KZVen anmelden. Pochhammer machte hierzu deutlich, dass „der HBA essenziell für die von uns lange geforderte sichere Kommunikation und die QES ist. Wir hoffen sehr, dass zum Beginn des Wirkbetriebes von KIM und den medizinischen Anwendungen im 2. Quartal der HBA als notwendige Komponente in den Praxen einsatzbereit ist.“

Die Finanzierung zur Einführung von KIM wurde kürzlich zwischen KZBV und GKV-Spitzenverband vereinbart. Die KZVen können ihren Mitgliedern künftig auch eine KZV-Abrechnung über KIM anbieten. Geplant ist darüber hinaus, das elektronische Antrags- und Genehmigungsverfahren inklusive des elektronischen Heil- und Kostenplans über KIM umzusetzen. Zudem macht sich die KZBV dafür stark, dass auch Dentallabore als Kommunikationspartner für Praxen über KIM erreichbar sind und dass künftig die Übermittlung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen an Kassen über das System erfolgt. (Quelle: KZBV)

Corona-Hilfsprogramm: Kostenfreie Lizenzverlängerung für Exocad-Nutzer


(Foto: Andriy Popov/123RF.COM)

Die weltweite Ausbreitung von COVID-19 stellt die Dentalbranche vor bisher ungeahnte wirtschaftliche und finanzielle Herausforderungen. Das renommierte Darmstädter Softwareunternehmen Exocad unterstützt Dentallabore und Zahnarztpraxen mit einem Corona-Hilfsprogramms. Alle Exocad-Anwender, die aufgrund der aktuellen Coronavirus-Pandemie in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind und bestimmte Voraussetzungen erfüllen, können eine kostenlose dreimonatige Lizenzverlängerung beantragen. Dies gilt für Nutzer mit einer Flex-Lizenz oder einem gekauftem Upgrade-Vertrag, die detaillierten Teilnahmebedingungen sind auf der Webseite des Unternehmens beschrieben.

Interessierte Nutzer können die kostenlose Verlängerung bis zum 30. Juni 2020 in Anspruch nehmen, indem sie ein spezielles Online-Anmeldeformular ausfüllen, das auf der Webseite bereitgestellt wird.

„Mit dieser Aktion möchten wir unsere internationalen Kunden wirksam unterstützen und einen Beitrag für die digitale Zukunft der Dentalbranche leisten”, erläutert Tillmann Steinbrecher, CEO von Exocad. „Es ist uns ein besonderes Anliegen, schnell und flexibel zu reagieren, um die Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie gemeinsam und erfolgreich zu bewältigen. Dies ist unser kleiner Beitrag, um unserer loyalen Community in diesen schwierigen Zeiten zu helfen." (Quelle: exocad)

Telefonische Krankschreibung nur noch bis 31. Mai 2020

Die befristete Sonderregelung zur telefonischen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ist nach letztmalig bis einschließlich 31. Mai 2020 verlängert worden. Den entsprechenden Beschluss fasste der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) einstimmig am 14. Mai in Berlin. Ab dem 1. Juni 2020 gilt dann wieder, dass für die ärztliche Beurteilung, ob eine Versicherte oder ein Versicherter arbeitsunfähig ist, eine körperliche Untersuchung notwendig ist.

Zu der Entscheidung erklärte Prof. Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA: „Bis einschließlich 31. Mai 2020 gilt: Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik aufweisen, darf für einen Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen auch nach telefonischer Anamnese erfolgen. Das Fortdauern der Arbeitsunfähigkeit kann im Wege der telefonischen Anamnese einmalig für einen weiteren Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen festgestellt werden.

Die telefonische Anamnese durch die Vertragsärztin oder den Vertragsarzt muss im Wege der persönlichen ärztlichen Überzeugung vom Zustand der Versicherten oder des Versicherten durch eingehende Befragung erfolgen. Die Möglichkeit der telefonischen Anamnese umfasst auch die technisch weitergehende Videotelefonie.“ Der Beschluss zur Verlängerung der Ausnahmeregelung tritt nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger mit Wirkung vom 19. Mai 2020 in Kraft. (Quelle: G-BA)

PKV einigt sich mit Ärzten über Extravergütungen

Der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) hat mit der Bundesärztekammer (BÄK) Vereinbarungen über eine „Hygienepauschale“ sowie über den erweiterten Einsatz von Telemedizin bei psychotherapeutischen Leistungen getroffen.

• Hygienepauschale: Bis zum 31. Juli 2020 können Ärzte in der ambulanten Versorgung für jeden unmittelbaren Arzt-Patienten­kontakt einen Betrag in Höhe von 14,75 Euro für erhöhten Hygieneaufwand abrechnen.

• Telemedizin: In der Psychotherapie werden die Möglichkeiten zum Einsatz von Telemedizin in der Corona-Krise erweitert. Hier kann ausnahmsweise auf den sonst erforderlichen unmittelbaren persönlichen Kontakt mit dem Patienten verzichtet werden, damit der Patient nicht unversorgt bleibt. Im Interesse von Patienten, die in der aktuellen Krisensituation den Arzt nicht aufsuchen können und bei denen auch keine Video-Sprechstunde möglich ist, kann eine längere telefonische Beratung sinnvoll sein, um die Versorgung zu sichern. Dazu gibt es ebenfalls eine Abrechnungsempfehlung der BÄK.

Zur Vereinbarung mit der Bundesärztekammer erklärt der Vorsitzende des PKV-Verbandes, Ralf Kantak, dass die Praxen auf die Hygieneanforderungen eingestellt seien: Die Versicherten sollten daher jetzt nicht länger aus Sorge vor Ansteckungen ihre Arztbesuche aufschieben oder absagen. Gerade Patienten mit chronischen Erkrankungen benötigten die regelmäßige ärztliche Betreuung. Patienten mit akuten Beschwerden sollten die ärztliche Untersuchung keinesfalls hinauszögern. Auch wichtige Vorsorgeuntersuchungen sollten nicht lange aufgeschoben werden, weil zu spät entdeckte Krankheiten umso schwerer zu bewältigen wären und zu dauerhaften gesundheitlichen Schäden führen.“

Man empfehle, jeweils Kontakt mit ihrem Arzt aufzunehmen, für Privatversicherte sei es schon vor Corona möglich gewesen, sich den digitalen Arztbesuch erstatten zu lassen. „Die Gebührenordnung der Ärzte (GOÄ) kennt die ‚Beratung auch mittels Fernsprecher‘, die es dem Arzt erlaubt, eine digitale Sprechstunde abzurechnen. Die PKV geht hier mit gutem Beispiel voran.“ (Quelle: PKV-Verband)

GKV-Spitzenverband fordert höheren Bundesanteil

Der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-SV) sieht Bedarf für einen höheren Bundesanteil in der GKV- Hintergrund sind die hohen Ausgaben der Kassen während der Corona-Pandemie, auch für Fremdleistungen, bei gleichzeitig sinkenden Beitragseinnahmen durch Kurzarbeit und Arbeitslosigkeit.

Aufgrund der zusätzlichen Corona-Ausgaben einerseits und der zunehmenden wirtschaftlichen Probleme mit Beitragsrückgängen andererseits rücke nun auch die Frage der finanziellen Stabilität der GKV in den Blick. „Darüber haben wir in einer offenen und konstruktiven Atmosphäre mit dem Bundesgesundheitsminister gesprochen. Wir waren uns einig“, so Dr. Doris Pfeiffer, Vorstandsvorsitzende des GKV-Spitzenverbandes, „dass sowohl im Jahresverlauf als auch im Blick auf die Entwicklung in den Folgejahren die Stabilität der GKV-Finanzen eine herausragende Rolle spielt.“ Deshalb werde, auch darin sei man sich einig, „spätestens im Herbst mit dem Bundesfinanzminister über einen höheren Bundesanteil an der Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung zu sprechen sein.“

Der Verband hat zudem ein Positionspapier zur finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung in der COVID-19-Panedmie erstellt. Es definiert vier Handlungsfelder für die finanzielle Stabilität, in denen zeitnah Maßnahmen ergriffen werden müssten:

  • zur unmittelbaren Sicherung der Liquidität von Krankenkassen und Gesundheitsfonds,
  • zur Übernahme der den Krankenkassen auferlegten gesamtgesellschaftlichen Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsschutzes,
  • zum finanziellen Ausgleich der pandemiebedingten Netto-Mehrausgaben der Krankenkassen und
  • zur Vermeidung massiv steigender Zusatzbeiträge in den Jahren 2020 und 2021. (Quelle: GKV-Spitzenverband)

KZV Nordrhein bittet Praxen um eine „Corona-Testabrechnung“

Die Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein (KZV-NR) hat an alle Vertragszahnärzt*innen in einem in der Kalenderwoche 19/20 zugestellten Brief appelliert, eine Zwischenabrechnung der Daten für den Bereich Kons/Chir für das II. Quartal 2020 auf den Stichtag 15. Mai 2020 zu fahren und diese der KZV zur Verfügung zu stellen. Das berichtet ADP-Medien am 11. Mai 2020.

Ziel ist es, vor den Vertragsverhandlungen mit den Krankenkassen eine solide Datenbasis zu den Auswirkungen der Corona-Krise zu erhalten, heißt es im Anschreiben. „Hierzu müssen wir die Abrechnungsdaten bewerten, um eine Prognose über den künftigen Verlauf treffen zu können. Deshalb bitten wir Sie persönlich und möglichst viele Kolleginnen und Kollegen um Ihre Unterstützung: Bitte übermitteln Sie uns Ihre KCH-Abrechnungsdaten in Form einer Zwischenabrechnung – unverbindlich und ungeprüft – nur zu diesem Zweck. Die Daten sollten den 15. Mai als letzten Leistungstag beinhalten. Um Übermittlung dieser Testabrechnung auf dem elektronischen Weg bitten wir dann bis zum 17. Mai als Eingangstag in der KZV. Die Daten werden zu rein statistischen Zwecken verwendet; bitte seien Sie gewiss, dass wir diese für keine Abrechnungsprüfung verwenden. Die Frist für die Abgabe der vollständigen regulären Quartalsabrechnung für das 2.Quartal endet unverändert am 6. Juli 2020.“ Weitere Informationen für die Vertragszahnärzt*innen in Nordrhein gibt es bei der KZV Nordrhein. (Quelle: ADP-Medien)

BZÄK begrüßt neue Weisung der BA

Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) erklärt zur aktuellen Weisung der Bundesagentur für Arbeit: „Die Bundeszahnärztekammer begrüßt, dass Zahnärzte und weitere Leistungserbringer im Gesundheitswesen nun grundsätzlich Kurzarbeitergeld erhalten können. Mit ihrer dahingehenden Weisung bestätigt die Bundesagentur für Arbeit die schon länger bekannte Rechtsauffassung der BZÄK. Nach intensiver Intervention der Bundeszahnärztekammer wurde endlich für Rechtssicherheit im Interesse der Praxen gesorgt. Damit können zahllose Arbeitsplätze in den Zahnarztpraxen in ganz Deutschland gesichert werden.“ Die BZÄK hat ihre Information zum Kurzarbeitergeld entsprechend aktualisiert. (Quelle: BZÄK)

Zahnarztpraxen haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld

Arzt- und Zahnarztpraxen haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Die Bundesagentur für Arbeit hat am 7. Mai 2020 durch eine korrigierte Weisung an die regional zuständigen Agenturen ihre bisherige Rechtsauffassung zum Thema Kurzarbeitergeld (und „Leistungserbringer im Gesundheitswesen“ revidiert. Das berichtet unter anderem ADP-Medien. Die Bundesanstalt schließe sich damit den Auffassungen der ärztlichen und zahnärztlichen Körperschaften an (Schreiben der Bundesagentur für Arbeit vom 7. Mai 2020, laufende Nummer: 202005005; Geschäftszeichen: GR 22 – 75095; gültig ab: 7. Mai 2020 bis 31. Dezember 2022).

„Leistungserbringer im Gesundheitswesen können grundsätzlich Kurzarbeitergeld erhalten. Davon sind Krankenhäuser für die Dauer der Gültigkeit der Regelungen nach § 21 Krankenhausfinanzierungsgesetz ausgenommen […] Die Leistungserbringer im Gesundheitswesen können in folgende Gruppen zusammengefasst werden:

• Vertragsärzte (Allgemeinmediziner, Fachärzte, Psychotherapeuten)

• Vertragszahnärzte

• Krankenhäuser

• Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen

• Apotheken

• Leistungserbringer von Heil- und Hilfsmitteln (zum Beispiel Physio- oder Ergotherapeuten, Orthopädieschuhmacher)

• sonstige Leistungserbringer (zum Beispiel Haushaltshilfen, Soziotherapie)

[…] Die vorhandenen und geplanten Schutzschirmregelungen für das Gesundheitswesen folgen dem Vergütungssystem der Gesetzlichen Krankenversicherung im SGB V. Darin können in einem nicht bestimmbaren Umfang zwar Mittel zur Deckung der Personalkosten enthalten sein. Diese sind aber laufenden Arbeitsausfällen nicht eindeutig in der Kurzarbeit zuordenbar. Diese Ausgleichszahlungen klammern zudem die Vergütung von Leistungen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung aus. Das Kurzarbeitergeld als Sozialleistung zur Stabilisierung von Beschäftigungsverhältnissen ist hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen nicht mit den Schutzschirmregelungen vergleichbar. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach §§ 95ff. SGB III besteht ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Bis auf die Leistungen für Krankenhäuser gibt es keine Überschneidungen im Anwendungsbereich. Eine Anrechnung ist daher rechtlich nicht möglich. […]“ (Quelle: ADP-Medien)

BZÄK aktualisiert Informationen zum Kurzarbeitergeld

Am 5. Mai wurde eine neue Information zum Kurzarbeitergeld in der Zahnarztpraxis  eingestellt, in der die BZÄK angesichts der Ablehnungspraxis der Arbeitsagenturen die Position zum Kurzarbeitergeld klarstellt. (Quelle: BZÄK)

Covid-19: 170 Kliniken und Praxen für Notfallbehandlung

Ein bundesweit flächendeckendes Netz von Behandlungszentren in 30 Universitäts-Zahnkliniken, Kliniken mit einer Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie-Abteilung oder mit einem zahnmedizinischen Fachbereich sowie 170 zahnärztlichen Schwerpunktpraxen stellt die Akut- und Notfallversorgung von Patientinnen und Patienten sicher, die mit dem COVID-19-Virus infiziert sind oder als Verdachtsfall unter Quarantäne gestellt wurden. (Quelle: KZBV)

Zahnärztliche Behandlungen in Niedersachsen wieder uneingeschränkt möglich

Nach Baden-Württemberg hat jetzt auch Niedersachsen die Beschränkungen für zahnärztliche Behandlungen auf „medizinisch dringend erforderlich“ mit Wirkung vom 6. Mai 2020 aufgehoben. Damit können Patienten wieder uneingeschränkt das gesamte und gewohnte zahnärztliche Behandlungsspektrum in Anspruch nehmen, so die Zahnärztekammer Niedersachsen und die Kassenzahnärztliche Vereinigung Niedersachsen in einer aktuellen Meldung. Die Kammer verweist auch auf das hohe und der Situation angepasste Hygieneniveau in den Praxen und auf die möglichen Folgeschäden, die durch aufgeschobene oder nicht durchgeführte Behandlungen und präventive Maßnahmen entstehen können. (Quelle: ZKN/KZVN)

Kein Corona-Immunitätsausweis, keine Impfpflicht

Es wird keinen sogenannten Corona-Immunitätsausweis geben. Bundesgesundheitsminister Jens Spahn hat den im Kabinettsentwurf des „Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ enthaltenen Passus kurz vor den Beratungen im Parlament ab 5. Mai 2020 wieder zurückgezogen. Spahn erklärte dazu am 4. Mai: „Alle Bürgerinnen und Bürger, die beim Arzt einen Antikörpertest machen, haben bereits heute das Recht, sich das Ergebnis aushändigen zu lassen. Das bleibt so. Die Frage, ob im Falle von Corona zusätzlich ein Immunitätsausweis sinnvoll ist, sollten wir als Gesellschaft in Ruhe abwägen und debattieren. Deshalb habe ich den Deutschen Ethikrat um eine Stellungnahme gebeten. Dieser laufenden Debatte wollen wir nicht vorgreifen und regeln dazu vorerst gesetzlich nichts.“

Einige Medien hatten aus dem Gesetzentwurf zudem abgeleitet, dass eine (Corona-)Impfpflicht eingeführt werden solle. Dies hatte zu heftigen Protesten von Bürgern geführt. Die stellvertretende Fraktionsvorsitzende der SPD im Bundestag, Bärbel Bas (MdB), hatte daraufhin am 5. Mai 2020 ausdrücklich klargestellt, dass es eine solche implizierte Impfpflicht im Gesetzentwurf nie gegeben habe und auch nicht geben werde: „Ein für alle Mal: Eine Corona-Impfpflicht stand nie im Gesetzentwurf, zu keinem Zeitpunkt. Es wäre auch absurd, eine Impfpflicht im Bundestag zu beschließen, wo es doch bisher überhaupt keinen Impfstoff gibt. Aber auch dann, wenn wir einen Impfstoff haben und mehr über eine mögliche Immunität wissen, gilt für uns: Es darf keine Zwei-Klassen-Gesellschaft von Infizierten und Nicht-Infizierten geben. Und: Es kann und es wird keine Impfpflicht geben.“ (Quellen: BMG, Bärbel Bas)

Zahnärzteinitiative informiert zum Zahnarztbesuch

Die Zahnärzteinitiative Bonn-Siegkreis-Euskirchen e.V. (ZIBS) informiert am 6. Mai 2020 mit einer halbseitigen Anzeige im General-Anzeiger (Bonn) die Bürgerinnen und Bürger in der Region zum Thema Zahnarztbesuch. Patienten sollten Zahnarztbesuche nicht länger aufschieben, so die Initiative, und erläutert in der Anzeige die möglichen Folgen. Die Hygienemaßnahmen in den Praxen seien hoch und der Corona-Situation angepasst, ein Zahnarztbesuch damit ohne Angst möglich. „In einer zahnärztlichen Praxis sind Sie zur Zeit wahrscheinlich sicherer, als bei ihrem täglichen Einkauf“, heißt es in der Anzeige. „Nehmen Sie unbedingt wieder den Kontakt zu Ihrer Zahnarztpraxis auf!”, so die ZIBS. Die Patienten sollten sich vor einem Besuch telefonisch bei ihren Praxen erkundigen, wie derzeit vorgegangen wird. „Wir möchten, dass Sie gesund und bissfest bleiben“, heißt es abschließend. (Quelle: General-Anzeiger Bonn, 6. Mai 2020, Foto: QN)

FFP2-Masken am Lager und kurzfristig lieferbar

Die Firma Cherrymed aus Köln informiert, dass sie Schutzkleidung und FFP2-Masken (KN95, EN 149:2001 + A1:2009) ab sofort versandbereit aus dem Lager in Deutschland anbieten kann. Weitere Informationen und Bestellungen auf der Internetseite des Dentalfachanbieters oder per E-Mail an rocknroll@cherrymed.de. (Quelle: Cherrymed)

Spahn zieht das Rettungsschirmchen weg und lässt die Zahnärzte im Regen stehen


Dr. Wieland Schinnenburg, MdB (Foto: Burgis Wehry/Schinnenburg)

Der FDP-Bundestagsabgeordnete Dr. Wieland Schinnenburg, selbst Zahnarzt und Rechtsanwalt, sieht in seinem Statement zur Schutzschirm-Verordnung vom 4. Mai eine Ungleichbehandlung der Zahnärzte: „Bis zuletzt hatte ich gehofft, dass Minister Spahn für die Zahnärzte wenigstens ein Rettungsschirmchen aufspannt. Die angekündigten Hilfen waren gering genug – sie gaben nur Sicherheit für etwa 15 Prozent des Umsatzes. Selbst dieses Almosen gönnt Minister Spahn den Zahnärzten offenbar nicht. Jetzt gibt es nur eine Liquiditätshilfe in Form eines Kredites.

Ein solches Verhalten ist rational nicht erklärbar. Schließlich stehen Zahnärzte vor ähnlichen Problemen wie HNO-Ärzte. Letztere erhalten die Förderung des Paragrafen 87a SGB V. Eigentlich gilt im Rechtsstaat der Gleichbehandlungsgrundsatz, das heißt, gleiche Sachverhalte müssen auch gleich behandelt werden.

Allen deutschen Zahnärzten gilt meine volle Solidarität, ich danke ihnen sehr für ihr Engagement – nicht nur in der Corona-Krise. Ich fordere Minister Spahn auf, entsprechend dem Antrag der FDP-Bundestagsfraktion die Zahnärzte genauso zu behandeln wie die Ärzte. Übrigens: Auch die Förderung der Heilmittelerbringer ist unzureichend: die vorgesehene Einmalzahlung reicht höchstens bis Ende Juni 2020.“ (Quelle: PM Dr. Wieland Schinnenburg, MdB)

Bundesfinanzminister Scholz macht keine Zugeständnisse an Zahnärzte

Die „SARS-CoV-2-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung“ soll am 4. Mai im Bundesanzeiger veröffentlicht werden und tritt damit am 5. Mai 2020 in Kraft. Das meldet das Redaktionsnetzwerk Deutschland (RND) am 4. Mai 2020 am frühen Morgen. Danach wird es für Zahnärzte eine reine Darlehenslösung geben, wie sie von Bundesfinanzminister Olaf Scholz gefordert worden war. Die Kassen zahlen an die KZVen 90 Prozent der gezahlten Gesamtvergütung der vertragszahnärztlichen Leistungen des Jahres 2019 als Abschlagszahlung. Übersteigt diese Zahlung die im Jahr 2020 erbrachten vertragszahnärztlichen Leistungen, so hat die KZV die dadurch entstandene Überzahlung gegenüber den Krankenkassen in den Jahren 2021 und 2022 vollständig auszugleichen. Reichen die Mittel nicht, um die vertragszahnärztliche Versorgung sicherzustellen, können Abschläge auf die ZE-Festzuschüsse vereinbart werden, heißt es in der Verordnung. Ein ausführlicher Bericht folgt. (Quelle: RND/QN/Verordnungsentwurf Stand 29. April 2020)

Zahnärzte in Baden-Württemberg können wieder voll praktizieren

Zahnärzte in Baden-Württemberg sind jetzt nicht mehr per Corona-Verordnung gezwungen, nur Notfallbehandlungen durchzuführen. Die grün-schwarze Landesregierung hat den Paragrafen 6a ihrer Corona-Verordnung mit Wirkung vom 4. Mai 2020 gestrichen. Die am Karfreitag (9. April 2020) erlassene Verordnung und die darin festgelegte strafbewehrte Beschränkung der zahnärztlichen Tätigkeit auf Notfallbehandlungen hatte für heftige Proteste aus der Zahnärzteschaft gesorgt. Die Landesregierung hatte nach Interventionen von Kammer, Kassenzahnärztlichen Vereinigung und Politikern zunächst am Ostermontag Auslegungshilfen veröffentlicht. Nun wurde der umstrittene Paragraf vollständig gestrichen. Die von der Stuttgarter Landesregierung erlassene Regelung war juristisch in ihrer Rechtmäßigkeit und Auslegung stark umstritten. Die Vorstandsvorsitzende der KZV Baden-Württemberg, Dr. Ute Maier, und der Präsident der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg, Dr. Torsten Tomppert, hatten die Zahnärzte im Land bereits am 29. April 2020 in einem gemeinsamen Brief über den Erfolg der Verhandlungen mit dem Landessozialminister informiert. (Quelle: KZVBW/QN)

Hygienepauschale in der GOZ: Frage der Erstattung geklärt

Die Bundeszahnärztekammer hat auf ihrer Website ein FAQ zum Beschluss Nr. 34 „COVID 19 und erhöhte Hygienekosten“ des gemeinsamen Beratungsforums zur Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) eingestellt, das Zahnärzte bei der Berechnung ihres erhöhten Hygieneaufwandes unterstützen soll.

Vor dem Hintergrund des erhöhten Hygieneaufwands in Zahnarztpraxen durch die Corona-Pandemie hatten sich BZÄK und PKV-Verband auf eine (zeitlich befristete) Hygiene-Pauschale für Schutzausrüstung geeinigt. Die Vereinbarung trat am 8. April in Kraft. Einige private Krankenversicherer vertraten allerdings zunächst die Auffassung, dass die Pauschale nur bei ausschließlich privat versicherten Patientinnen und Patienten zur Anwendung kommen sollte. Für GKV-Patienten mit privater Zusatzversicherung, die den weit größeren Anteil ausmachen, wollten sie die Pauschale nicht bezahlen.

„BZÄK und PKV-Verband konnten dies nun ausräumen und haben sich auf eine gemeinsame Formulierung von FAQ verständigt, die den Beschluss des Beratungsforums präzisieren. Die GOZ-Extravergütung wird demnach für alle privat Versicherten gezahlt. Die Vereinbarung gilt zunächst befristet bis zum 31. Juli 2020. Die Frage, ob der Beschluss auch für Selbstzahler ohne Inanspruchnahme einer privaten Krankenversicherung anwendbar ist, lassen die FAQ ausdrücklich offen. Die Beteiligten halten die Anwendbarkeit ausdrücklich für gerechtfertigt, sie sollte aber im Zweifel gesondert vereinbart werden. Alternativ steht für diesen Personenkreis eine Berücksichtigung der erhöhten Kosten nach § 5 Abs. 2 GOZ offen“, heißt es in der Information der BZÄK.

Man gehe davon aus, dass sich die Mitgliedsunternehmen des PKV-Verbands und die Beihilfe an diese Vereinbarung halten. Die Beschlüsse des Beratungsforums seien rechtlich zwar nur Empfehlungen, entfalteten durch den damit zum Ausdruck gebrachten Willen der Beteiligten – Bundeszahnärztekammer, PKV-Verband und Beihilfe – aber gleichwohl eine gewisse Bindungswirkung, hieß es auf Nachfrage. Der PKV-Verband hatte Mitte April auf Nachfrage ähnlich geantwortet. Man gehe davon aus, dass die PKVen auf Basis der Vereinbarung entsprechend erstatten werden. (Quellen: BZÄK/QN)

Arztzahlstatistik: Teilzeit und Anstellung weiter im Trend

Teilzeittätigkeit steht bei den niedergelassenen Ärzten weiter hoch im Kurs. Auch der Anteil der angestellten Ärzte und Psychotherapeuten ist erneut gestiegen. Dies ergibt sich aus der aktuellen Arztzahlstatistik der KBV für das Jahr 2019. Zudem wächst der Frauenanteil in der Medizin weiter – besonders stark in der Psychotherapie. Im Jahr 2019 nahmen 177.826 Ärzte und Psychotherapeuten an der vertragsärztlichen Versorgung teil – davon 149.710 Ärztinnen und Ärzte und 28.116 Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten. Das Durchschnittsalter stieg nur minimal von 54,21 auf 54,25 Jahre.

Die Anzahl nach Köpfen hat sich demnach im Vergleich zum Vorjahr um 2.532 erhöht (+1,4 Prozent). Der Großteil geht dabei auf Psychotherapeuten zurück: Hier lag das Plus bei 5,3 Prozent gegenüber einer Zunahme von 0,7 Prozent bei den Ärzten. Da der Trend zur Teilzeittätigkeit ungebrochen ist, ergibt sich jedoch lediglich ein Plus von 0,2 Prozent. Auch nach dieser Zählweise ist der Zuwachs auf die Psychotherapeuten zurückzuführen, die Zahl der Ärzte ist vergangenes Jahr nicht gewachsen.

Die Anzahl der Ärzte und Psychotherapeuten, die in Medizinischen Versorgungszentren und Praxen angestellt sind, hat sich ähnlich stark wie in den Vorjahren erhöht. Sie stiegt um rund 9 Prozent auf 39.477 Angestellte. Damit gibt es mehr als dreimal so viele angestellte Ärzte und Psychotherapeuten wie noch vor zehn Jahren. Im Vergleich dazu arbeitet die überwiegende Zahl aber immer noch in einer eigenen Praxis – von den insgesamt über 149.710 an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzt*innen sind rund 70 Prozent in eigener Niederlassung. Von den 28.116 Psychotherapeut*innen arbeiten rund 90 Prozent in einer eigenen Praxis.

Die Arztzahlstatistik der KBV hat zudem gezeigt, dass die psychotherapeutische Versorgung im vergangenen Jahr zu 78 Prozent von Frauen sichergestellt wurde. Damit ist ihr Anteil in der Fachgruppe Psychotherapie am höchsten. Aber auch in weiteren Fachgruppen liegt der Frauenanteil über 50 Prozent, unter anderem in der Dermatologie (54,3 Prozent), Kinder- und Jugendmedizin (55,4 Prozent) und Gynäkologie (68,3 Prozent).  Insgesamt stieg er fachgruppenübergreifend von 47 auf 48 Prozent im Vergleich zum Vorjahr – in den jüngeren Altersgruppen ist er am höchsten. 2009 lag der Anteil der Frauen noch bei 39 Prozent. (Quelle: KBV)

Fachunternehmen bietet kontakfreie Abfallentsorgung

Auch in Zeiten der Corona-Pandemie mit verändertem Praxisbetrieb entstehen Abfälle am Behandlungsstuhl, die fachgerecht entsorgt werden müssen. Dies sei sichergestellt, so das Entsorgungsunternehmen Enretec (Velten) in einer aktuellen Information: Auch in Zeiten von Covid-19 sei man uneingeschränkt und im Regelfall innerhalb von 24 Stunden vor Ort.

Das kontaktfreie Abholen der Praxisabfälle erfolge durch einen spezialisierten Paketdienstleister, unter Einhaltung der angezeigten Schutzmaßnahmen. Die Enretec GmbH kümmere sich dabei nicht nur um Amalgamabfälle, sondern auch um die Rücknahme von Spritzen- und Röntgenabfällen und Altmedikamenten. Zudem biete man ein großes Sortiment an Sammelbehältern für dentale Abfälle.

Das Familienunternehmen eröffne als Partner des deutschen Dentalfachhandels in Kooperation eine bundesweite Möglichkeit, die Praxisabfälle vertragsfrei und auch in Zeiten von Covid-19 innerhalb von 24 Stunden abzuholen und neue Sammelbehälter bereitzustellen, heißt es in einer Unternehmensinformation. Mehr Informationen auf der Homepage des Unternehmens. (Quelle: Enretec)

RKI-Empfehlung: Corona-Test bei Krankheitssymptomen

Jeder Patient mit Symptomen einer COVID-19-Erkrankung sollte getestet werden. Das sehen die aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts vor. Bislang wurden Patienten mit akuten respiratorischen Symptomen vor allem dann getestet, wenn sie Kontakt zu einer infizierten Person hatten oder einer Risikogruppe angehörten. Die neueren Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) sehen diese Einschränkungen nicht mehr vor, sodass auch bei leichten COVID-19-relevanten Symptomen ein Test durchgeführt werden kann. Darauf weist die Kassenärztliche Bundesvereinigung hin.

Die Entscheidung, wer auf SARS-CoV-2 untersucht wird, treffe der Arzt auf Basis der RKI-Kriterien. Danach sollte eine Testung bei Vorliegen von akuten Krankheitssymptomen wie Geruchs- oder Geschmacksstörungen, Temperaturerhöhung, Husten oder Halsschmerzen erfolgen. Die Kassen übernehmen die Kosten, wenn der Arzt den Test für medizinisch notwendig erachtet. (Quelle: KBV)

FVDZ Bayern bietet bayerischen Zahnärzten am 6. Mai Webinar zu Rechtsfragen

Der FVDZ Bayern bietet den bayerischen Zahnärzt*innen ein weiteres Webinar aus seinem Unterstützer-Paket in der Coronakrise an: Alles, was Ihr Recht ist! Die drängenden rechtlichen Fragen zur Anamnese, Behandlung, zu Hygiene, Kinderbetreuung, abrechenbare Hygieneleistungen, Praxismietvertrag sind Themen des kostenfreien Webinars von und mit FVDZ-Justiziar Michael Lennartz und Kollegen. Der Termin: Mittwoch, 6. Mai 2020 um 12:30 Uhr.

„Corona-Update – was ist für Ihre Praxis wichtig?“ Neben den genannten Themen werden auch die Themen Haftung, Entschädigung bei Praxisschließungen, Fördermittel und steuerliche Erleichterungen für Zahnärzte behandelt, heißt es. „Angesichts der aktuellen Debatte, die Zahnärzte/innen vom Rettungsschirm auszunehmen, sind die rechtlichen und steuerrechtlichen Themen des Webinars von besonderer Bedeutung“, sagt FVDZ-Landesvorsitzender Dr. Reiner Zajitschek.

Für das Live-Webinar können sich die bayerischen Zahnärzt*innen unter folgendem Link anmelden: info@lennmed.de mit vollem Namen, Praxisadresse und E-Mail-Adresse. Die Teilnehmerzahl ist begrenzt. (Quelle: FVDZ Bayern)

Mehr aktuelle Informationen auch in „Kurz und knapp“ April 2020.

Titelbild: Quintessence news
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