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Nur zahntechnisch individuell gefertigte Schienen und nur auf Verordnung von Vertragsärzten möglich

(c) Siew Peng Neoh/Shutterstock.com

Die Unterkieferprotrusionsschiene als Zweitlinientherapie zur Behandlung von obstruktiver Schlafapnoe ist künftig Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung. Allerdings müssen die Schienen durch einen Arzt verordnet und individuell zahntechnisch angefertigt werden.

Einen entsprechenden Beschluss hat der Gemeinsame Bundesauschusses (G-BA) am 20. November 2020 in Berlin gefasst. Dem Beschluss seien fachliche Beratungen unter maßgeblicher Mitwirkung der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) vorausgegangen, so die KZBV.

Als Trägerorganisation im G-BA begrüße die KZBV die Entscheidung. Die Unterkieferprotrusionsschiene (UPS) sei eine wichtige Therapieoption zur Behandlung der Volkskrankheit obstruktive Schlafapnoe, also der schlafbezogenen Atemstörung, bei der es während des Schlafs wiederholt zur Verringerung oder dem kompletten Aussetzen der Atmung durch eine Verengung des Rachenraums kommt. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte dürfen diese Schiene entsprechend Beschluss verordnen, wenn die Überdrucktherapie mit einer Atemmaske nicht erfolgreich eingesetzt werden kann. Die weiteren Schritte übernimmt dann der Zahnarzt.

Zahntechnisch individuell hergestellt und adjustierbar

Martin Hendges, stellvertretender Vorstandsvorsitzender der KZBV, erklärte zum Beschluss: „Wir freuen uns sehr, dass die Versorgung mit der Unterkieferprotrusionsschiene künftig von Zahnärzten und Ärzten gemeinsam gestaltet werden kann. Dieses abgestimmte Vorgehen gewährleistet eine hohe Qualität der Versorgung.“ Auch die klare Regelung, dass nur zahntechnisch individuell angefertigte und adjustierbare Schienen die Anforderungskriterien für eine funktionierende Schienentherapie erfüllen, werde von der KZBV aufgrund der klaren Evidenzlage als folgerichtig begrüßt.

Arzt muss die Indikation stellen

Die KZBV hatte sich im G-BA erfolgreich dafür eingesetzt, dass Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte in die Versorgungsstrecke hinsichtlich des Ausschlusses zahnmedizinischer Kontraindikationen, der Anfertigung und Anpassung der Schiene, der Schieneneingliederung sowie der Einstellung des Protrusionsgrade eingebunden werden. Die Therapie mit einer individuell hergestellten Unterkieferprotrusionsschiene ist künftig auf Grundlage einer vertragsärztlichen Indikationsstellung als sogenannte Zweitlinientherapie für leichte, mittelgradige und schwere Schlafapnoe vorgesehen.

Nach Ausschluss zahnmedizinischer Kontraindikationen verantworten Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte die Anfertigung und Anpassung der Schiene. Diese Anpassung erfolgt in enger Abstimmung mit den verordnenden Vertragsärztinnen und Vertragsärzten. Das heißt, dass Zahnärzte selbst diese Schienen auch weiterhin nicht zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung verordnen können.

Beratungen über Richtlinie und Vergütung folgen

Der Beschluss des G-BA wird zunächst dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt und tritt – im Fall einer Nichtbeanstandung – nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Auf Grundlage des G-BA-Beschlusses sind im Anschluss noch Beratungen zur Ausgestaltung der korrespondierenden vertragszahnärztlichen Vorgaben notwendig. Danach verhandeln (Zahn)Ärzte und Krankenkassen die Höhe der (zahn)ärztlichen Vergütung, auch auf Grundlage einer noch zu entwickelnden Regelung in einer Richtlinie im vertragszahnärztlichen Bereich. Die Unterkieferprotrusionsschiene kann als vertragsärztliche Leistung verordnet werden, wenn die Abrechnungsziffern vorliegen, so der G-BA. Die KZBV werde sich in diesem Zusammenhang für eine stringente Beratung der zuständigen Gremien im G-BA einsetzen, heißt es in der Meldung der KZBV.

Statement des VDZI

Der Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen (VDZI) hatte in die seit 2018 laufenden Beratungen mit den gesetzlich eingeräumten Beteiligungsrechten seine fundierten fachlichen Einschätzungen eingebracht und seine Expertise zu den zahntechnisch-fachlichen Anforderungen dem G-BA zur Verfügung gestellt. Er nahm damit als sachkundiger Experte an den mündlichen sowie schriftlichen Stellungnahmeverfahren teil.

In seinen Stellungnahmen hatte der VDZI sich insbesondere für die konsequente und unverzichtbare Einbindung von Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzten und der Zahntechniker in den Behandlungs- und Versorgungsprozess mit einer Unterkieferprotrusionsschiene eingesetzt. Diese Einbindung sollte über den ganzen Behandlungs- und Versorgungsablauf von der Feststellung von zahnmedizinisch begründeten Kontraindikationen, der Planung sowie auch der Herstellung durch die qualitätssichernde Beauftragung eines zahntechnischen Labors und der Versorgung mit einer Unterkieferprotrusionsschiene durch den Zahnarzt gewährleistet werden.

 Der VDZI hatte darüber hinaus aus dringenden fachlichen Qualitäts- und Sicherheitsaspekten heraus auch dafür plädiert, dass die Versorgung mit einer zahntechnisch individuell angefertigten und adjustierbaren Unterkieferprotrusionsschiene erfolgen soll.

In den kommenden Monaten haben die beteiligten Gremien und Leistungserbringer, dabei auch der VDZI, die Aufgabe, die leistungsrechtlichen und die vertragsrechtlichen Grundlagen für die neue Behandlungsmethode in der gesetzlichen Krankenversicherung festzulegen und zu vereinbaren. (Quelle: VDZI)

Methodenbewertungsverfahren beim IQWiG

Vorausgegangen war dem jetzigen Beschluss ein mehrjähriges Methodenbewertungsverfahren durch das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) im Auftrag des G-BA. Angestoßen wurde die Methodenbewertung durch die Patientenvertreter im G-BA. Der im Mai dieses Jahres vorgelegte Abschlussbericht des Instituts stellte fest, dass mithilfe einer Unterkieferprotrusionsschiene (UPS) kann die Tagesschläfrigkeit von Patientinnen und Patienten mit obstruktiver Schlafapnoe gelindert werden. Dabei ist die Behandlung mit einer UPS der sogenannten PAP-Therapie mit Schlafmaske nicht unterlegen. Schon im Vorbericht, der im Oktober 2019 veröffentlicht wurde, war ein möglicher Nutzen erkannt worden. Aus dieser positiven Bewertung resultiert nun die Aufnahme der bislang nur in Ausnahmefällen von den gesetzlichen Krankenkassen übernommenen UPS in den Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung.

Quellen: Pressemeldung der KZBV/Pressemeldung des G-BA/Quintessence News

Aktualisiert am 23. November 2020, 8.15 Uhr, um das Statement des VDZI. -Red.

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