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DGAZ zu den Neuregelungen für Pflegebedürftige – für Umsetzung stehen 50 Millionen Euro zur Verfügung

Mit Inkrafttreten der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen (Richtlinie nach Paragraf 22a, SGB V) am 1. Juli 2018 ist für die Behandlung dieser Patienten eine neue Ära angebrochen. „Die jahrelangen Bemühungen der DGAZ gemeinsam mit der BZÄK und der KZBV zur Verbesserung der Mundgesundheit von Pflegebedürftigen tragen endlich Früchte“, freut sich die DGAZ–Präsidentin Prof. Dr. Ina Nitschke.

Ziel ist es, das überdurchschnittlich hohe Risiko für Karies, Parodontal- und Mundschleimhauterkrankungen für diesen Personenkreis zu senken. In der Gesetzlichen Krankenversicherung stehen für entsprechende Leistungen 50 Millionen Euro zur Verfügung.

Regelmäßige und bedarfsgerechte Betreuung

Anlässlich der diesjährigen DGAZ-Jahrestagung in Magdeburg hatte der stellvertretende Vorstandsvorsitzende der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, Martin Hendges, die im Gemeinsamen Bundesausschuss verabschiedeten Details zur Umsetzung der Richtlinie vorgestellt. Ziel der Richtlinie ist es, eine regelmäßige und bedarfsgerechte vertragszahnärztliche Versorgung der Versicherten gemäß Paragraf 1, Satz 1, zu gewährleisten. Insbesondere die Erhebung des Mundgesundheitsstatus mit individuellem Mundgesundheitsplan und -aufklärung sowie die halbjährliche Entfernung harter Zahnbeläge zählen zu den neuen Leistungen (siehe dazu auch das Interview mit Martin Hendges auf Quintessence News).

Gleicher Zugang für ambulant Pflegebedürftige wichtig


Prof. Dr. Ina Nitschke (Foto: Quintessenz)

„Wichtig ist uns Seniorenzahnmedizinern dabei der chancengleiche Zugang auch für ambulant Pflegebedürftige. Die ambulanten Pflegedienste sind hier oft am Patienten und es wird jetzt unsere Aufgabe sein, mit den Angehörigen und den Pflegediensten Wege zu finden, für diese Gruppe auch einen Zugang zur kontrollorientierten zahnmedizinischen Dienstleistung zu erhalten", hob die DGAZ-Präsidentin hervor.

Leistungen schon am Beginn der „Pflegekarriere“

„Mit dem Paragrafen 22a werden präventive Leistungen von den gesetzlichen Krankenkassen für Menschen erstattet, die am Beginn ihrer ‚Pflegekarriere‘ stehen und die meist erst noch über Jahre zu Hause gepflegt werden. Damit schließt sich eine entscheidende Lücke, denn oft verschlechtert sich der Mundgesundheitszustand genau in dieser Zeit rapide. Hilfreich ist dabei, dass die neuen präventiven Leistungen auch bei den Menschen zu Hause oder in der Praxis erbracht werden können", ergänzt Dr. Elmar Ludwig, Landesbeauftragter der DGAZ für Baden-Württemberg.

Angebot in allen Praxen möglich

„Durch diese neuen Positionen erhält der Betroffene gerade zu Beginn der Pflegebedürftigkeit ein größeres Augenmerk in allen Praxen. Vielleicht auch bei Kolleginnen und Kollegen, die bislang keine Erfahrung mit Hausbesuchen oder Kooperationen hatten. Das bedeutet einen sehr wichtigen Schritt, um mehr der rund drei Millionen Pflegebedürftigen flächendeckend und ohne Budgetierung zu versorgen. Hoffentlich erwächst daraus eine ähnliche Erfolgsstory wie bei der Einführung der IP-Position bei den Kindern“, so Dr. Dirk Bleiel, DGAZ-Schatzmeister.

Fortbildungen bei den KZVen nutzen

Für die Zahnärzte ergeben sich daraus neue Herausforderungen. Um eine zeitnahe, den Lebensumständen der Versicherten Rechnung tragende Behandlung zu gewährleisten, werden regelmäßige Fortbildungen empfohlen. Diese werden über die KZVen angeboten. „Mit der jetzt beginnenden Umsetzung des Paragrafen 22a ist für unsere pflegebedürftigen Patienten ein wichtiges Zwischenziel erreicht. Wir hoffen aber dennoch, dass dieser Leistungskatalog in Zukunft um weitere sinnvolle Maßnahmen ergänzt wird“, so DGAZ-Vizepräsident Prof. Dr. Christoph Benz.

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Titelbild: Shutterstock/Andrey_Popov

 

Quelle: DGAZ Alterszahnmedizin Prävention und Prophylaxe Praxisführung

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