0,00 €
Zum Warenkorb
  • Quintessence Publishing Deutschland
Filtro
2335 Vistas

Bei gleicher Qualifikation für die identische Tätigkeit – Bundesarbeitsgericht bestätigt Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München

(c) Andrey_Popov/Shutterstock.com

Geringfügig Beschäftigte, die in Bezug auf Umfang und Lage der Arbeitszeit keinen Weisungen des Arbeitgebers unterliegen, jedoch Wünsche anmelden können, denen dieser allerdings nicht nachkommen muss, dürfen bei gleicher Qualifikation für die identische Tätigkeit keine geringere Stundenvergütung erhalten als vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die durch den Arbeitgeber verbindlich zur Arbeit eingeteilt werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Januar 2023, Az.: 5 AZR 108/22) entschieden.

Wie es in der Pressemitteilung des Gerichts vom 18. Januar 2023 heißt, ist der Kläger als Rettungsassistent im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses bei der Beklagten tätig. Diese führt im Auftrag eines Rettungszweckverbands unter anderem Notfallrettung und Krankentransporte durch. Sie beschäftigt – nach ihrer Diktion – sogenannte „hauptamtliche“ Rettungsassistenten in Voll- und Teilzeit, denen sie im Streitzeitraum eine Stundenvergütung von 17 Euro brutto zahlte. Daneben sind sogenannte „nebenamtliche“ Rettungsassistenten für sie tätig, die eine Stundenvergütung von zwölf Euro brutto erhalten. Hierzu gehört der Kläger.

Die Beklagte teilt die nebenamtlichen Rettungsassistenten nicht einseitig zu Diensten ein, diese können vielmehr Wunschtermine für Einsätze benennen, denen die Beklagte versucht zu entsprechen. Ein Anspruch hierauf besteht allerdings nicht. Zudem teilt die Beklagte den nebenamtlichen Rettungsassistenten noch zu besetzende freie Dienstschichten mit und bittet mit kurzfristigen Anfragen bei Ausfall von hauptamtlichen Rettungsassistenten um Übernahme eines Dienstes.

Im Arbeitsvertrag des Klägers ist eine durchschnittliche Arbeitszeit von 16 Stunden pro Monat vorgesehen. Darüber hinaus ist bestimmt, dass er weitere Stunden leisten kann und verpflichtet ist, sich aktiv um Schichten zu kümmern.

Größere Planungssicherheit bei Hauptamtlichen kein Argument

Mit seiner Klage hat der Kläger zusätzliche Vergütung in Höhe von 3.285,88 Euro brutto für die Zeit von Januar 2020 bis April 2021 verlangt. Er hat geltend gemacht, die unterschiedliche Stundenvergütung im Vergleich zu den hauptamtlichen Mitarbeitern stelle eine Benachteiligung wegen seiner Teilzeittätigkeit dar. Die Beklagte hält die Vergütungsdifferenz für sachlich gerechtfertigt, weil sie mit den hauptamtlichen Rettungsassistenten größere Planungssicherheit und weniger Planungsaufwand habe. Diese erhielten zudem eine höhere Stundenvergütung, weil sie sich auf Weisung zu bestimmten Diensten einfinden müssten.

Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht München hatte auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Beklagte zur Zahlung der geforderten Vergütung verurteilt (LAG München, Urteil vom 19. Januar 2022. Az.: 10 Sa 582/21).

Benachteiligung ohne sachlichen Grund

Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten blieb vor dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Das Berufungsgericht habe richtig erkannt, dass die im Vergleich zu den hauptamtlichen Rettungsassistenten geringere Stundenvergütung den Kläger entgegen Paragraf 4 Absatz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ohne sachlichen Grund benachteilige. Die haupt- und nebenamtlichen Rettungsassistenten seien gleich qualifiziert und übten die gleiche Tätigkeit aus. Der von der Beklagten pauschal behauptete erhöhte Planungsaufwand bei der Einsatzplanung der nebenamtlichen Rettungsassistenten bildet keinen sachlichen Grund zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung.

 

Bibliografía: BAG Erfurt Unternehmen Dentallabor Praxis Team Wirtschaft

¡AdBlocker activo! Por favor, espere un momento...

Nuestros sistemas informan de que está utilizando un software AdBlocker activo, que bloquea todo el contenido de la página para ser cargado.

Lo justo es justo: Nuestros socios de la industria ofrecen una importante contribución al desarrollo de este sitio de noticias con sus anuncios. Encontrará un claro número de estos anuncios en la página de inicio y en las páginas de artículos individuales.

Por favor, ponga www.quintessence-publishing.com en su «adblocker whitelist» o desactive su software de bloqueo de anuncios. Gracias.

Más noticias

  
5. nov 2024

Erfolgreicher Generationenwechsel im Labor

Gibt es einen Königsweg für die Unternehmensnachfolge? Wie die Pietz Zahntechnik aus Öhringen das Thema angeht
22. oct 2024

Green Dental Award 2025: be the change

Prämiert werden nachhaltige Produktideen sowie Service- und Logistiklösungen – Verleihung während der IDS 2025
16. oct 2024

„Wir arbeiten für Menschen, nicht für Modelle“

ZTM Stefan Kloos zu Gast in Folge #44 von „Dental Lab Inside – der Zahntechnik-Podcast“
10. oct 2024

Zahntechnik-Auszubildende fit gemacht für die Zukunft

Youth Tooth Summercamp 2024: Flemming Dental verbindet Ausbildung in der Zahntechnik mit Teamgeist und Spaß
8. oct 2024

Die Fortbildungsvereinbarung mit Rückzahlungsklausel – ein Leitfaden

RA Dr. Justin Doppmeier zur Zumutbarkeitsklausel, im Regelfall zulässige Bindungsdauern und Freistellung vs. Urlaub
13. sept 2024

Zahntechnik von Bürokratie befreien, iMVZ überprüfen

Parlamentarischer Abend der Gesundheitshandwerke in Berlin
29. ago 2024

„Wenn es echtes Miteinander auf Augenhöhe gibt, ist das unglaublich befreiend“

Dr. Susanne Woitzik bei Dental Minds #17: Zufriedene Teams – das Personal stärkengerecht einsetzen
9. ago 2024

Die klare und empathische Kommunikation ist wichtig

Bundesligaschiedsrichter Deniz Aytekin über Führung und Fehlerkultur – Dentagen Partnertreff beschritt neue Wege