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Bundeszahnärztekammer veröffentlicht Mustercurriculum und neue Informationen für Zahnärzte, die beim Impfen gegen Covid-19 aktiv werden wollen

Vor dem Impfeinsatz müssen Zahnärzte eine Schulung absolvieren (Symbolbild).

(c) Margo_Alexa/Shutterstock.com

Weitere Informationen und das Mustercurriculum liegen vor: Auch Zahnärztinnen und Zahnärzte sollen gegen das Coronavirus Sars-CoV-2 impfen können und die Impfkampagne unterstützen. Das sieht das geänderte und am 12. Dezember 2021 in Kraft getretene Infektionsschutzgesetz vor. Allerdings sind dazu noch diverse Vorbereitungen nötig.

Unter anderem musste in Absprache mit der Bundesärztekammer ein Mustercurriculum für die zu absolvierende ärztliche Schulung erstellt werden. Dieses Mustercurriculum und weitere Informationen dazu hat die Bundeszahnärztekammer jetzt online bereitgestellt.

Theoretischer Teil als Online-Schulung

Insgesamt müssen Zahnärztinnen und Zahnärzte, die selbst impfen wollen, sechs Unterrichtsstunden à 45 Minuten absolvieren – vier in der theoretischen Schulung, zwei als Hospitation als praktischer Teil. Der theoretische Teil kann als Online-Schulung bei der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen oder alternativ durch Angebote der Landesärzte- oder -zahnärztekammern abgedeckt werden. Erste Kammern bieten laut BZÄK bereits entsprechende Schulungen an. Zur Nutzung der Online-Schulung gibt es auf der BZÄK-Website eine Anleitung.

Für den praktischen Teil kommen Impfstellen/impfende Ärzte oder Kieferchirurgen sowie Angebote der Länderkammern infrage. Dazu liegen aber laut BZÄK derzeit noch keine konkreten Informationen vor. Die für den Nachweis erforderlichen Musterformulare sind dem Mustercurriculum beigefügt.

Schriftliche Bestätigung der Berufshaftpflichtversicherung einholen

Ob das Impfen durch Zahnärzte von der jeweiligen Berufshaftpflichtversicherung einer Zahnärztin/eines Zahnarztes abgedeckt ist, sollte man sich vor Aufnahme einer Impftätigkeit schriftlich bestätigen lassen, so die BZÄK. Eine ganze Reihe von Versicherungsunternehmen habe bereits bestätigt, dass das Impfen durch Zahnärzte mit der Gesetzesänderung auch durch die Berufshaftpflicht abgedeckt sei.

Ebenfalls noch nicht geklärt sind die Meldepflichten in der Impf-Surveillance des RKI und die Vergütung. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und die Länder-KZVen arbeiten derzeit daran. Darauf hatte auch der Vorstandsvorsitzende der KZBV, Dr. Wolfgang Eßer, kurz vor dem Jahreswechsel in einem Interview mit Quintessence News hingewiesen. Offen sind auch die Fragen der Impfstoffbestellung, Lagerung und Abrechnung der Impfleistungen.

Impfwillige Kolleginnen und Kollegen sollten sich regelmäßig auf den Internetseiten der KZBV und der BZÄK sowie bei ihren regionalen Kammern und KZVen informieren. Mit einem Start des eigenständigen Impfens durch Zahnärzte sei nicht vor Ende Januar 2022 zu rechnen, so die BZÄK.

Aktualisiert am 10. Januar 2022, 9.30 Uhr, um Informationen zu den Kammer-Angeboten, den möglichen Impfstart und die noch offenen Fragen. -Red.

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