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Keine Wahrscheinlichkeitsangaben wie bei Beipackzetteln erforderlich – „allgemeine Vorstellung von dem Ausmaß der mit dem Eingriff verbundenen Gefahren“

Jeder Zahnarzt weiß, dass er über Risiken der von ihm durchgeführten zahnärztlichen Behandlung aufklären muss. Tut er dies nicht, ist die Einwilligung des Patienten in die Behandlung unwirksam und es liegt deshalb grundsätzlich Körperverletzung vor. Klärt er zwar auf, macht aber Fehler, gilt das gleiche.

Gerichte beschäftigen sich in letzter Zeit gern auch mit der Frage, wie genau Wahrscheinlichkeitsangaben bezüglich möglicher Risiken sein müssen. Das ist zum Beispiel bei Implantatversorgungen oder bei solchen Anästhesien interessant, bei denen nervale Strukturen mit den bekannten Konsequenzen verletzt werden können. Bei Implantaten geht es oft um das sogenannte Misslingenrisiko.

Keine Definition wie im Beipackzettel

Hier tauchen Begriffe wie gelegentlich, selten oder sehr selten auf. In einem Prozess vor dem Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich das höchste deutsche Zivilgericht mit der Frage zu befassen, ob diese Begriffe etwa mit den Definitionen und Angaben in Beipackzetteln übereinstimmen müssen. Die gute Nachricht ist, dass diese Angaben nicht bei der Risikoaufklärung Beachtung finden müssen. Denn: ,,Dabei müssen die in Betracht kommenden Risiken nicht exakt medizinisch beschrieben werden. Es genügt vielmehr, den Patienten im Großen und Ganzen über Chancen und Risiken der Behandlung aufzuklären und ihm dadurch eine allgemeine Vorstellung von dem Ausmaß der mit dem Eingriff verbundenen Gefahren zu vermitteln, ohne diese zu beschönigen oder zu verschlimmern […] Dabei ist es nicht erforderlich, den Patienten genaue oder annähernd genaue Prozentzahlen über die Möglichkeit der Verwirklichung eines Behandlungsrisikos mitzuteilen […]“ (Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29. Januar 2019, Az.: VI ZRC117/18)

Risiken nicht verharmlosen

Daraus ergibt sich, dass der Zahnarzt keine falschen Vorstellungen erwecken, insbesondere nicht verharmlosen darf. Tritt ein typisches Risiko relativ häufig auf, muss dieser Umstand auch angemessen vorgetragen werden. Ob das gelungen ist, kann nur im einzelnen Fall beurteilt werden. Wir empfehlen Zahnärzten daher, ihre Aufklärungsbögen überprüfen zu lassen, wenn diese entweder alt sind oder selbst verfasst wurden.

Frank Ihde, Rechtsanwalt und Notar, Hannover

Frank Ihde, Rechtsanwalt und Notar

Rechtsanwalt und Notar Frank Ihde, Hannover (Jahrgang 1954), studierte Rechtswissenschaften in Berlin und Göttingen. Seit fast 25 Jahren ist er praktizierender Rechtsanwalt auf dem Gebiet des Arzt- und Medizinrechtes. Neben seiner Tätigkeit als Anwalt hat er jahrelange Erfahrung als Geschäftsführer des Berufsverbandes der Augenoptiker im Umgang mit Krankenkassen und auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechtes gesammelt. Seit 1996 hat er sich auf dem Gebiet des Zahnarztrechtes durch viele Publikationen und Seminare einen Namen gemacht. Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein sowie seit 2004 Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Kassenarztrecht e.V. Die Notarbestellung erfolgte im Jahr 2002. Zum Mandantenstamm der Kanzlei Ihde&Coll zählen neben den Zahnärzten und Humanmedizinern auch verschiedene Kliniken. (Foto: Ihde)


Titelbild: shutterstock.com/Dean Drobot
Bibliografía: Ihde & Coll. Patientenkommunikation Team Dokumentation

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