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Stichwort Wischdesinfektion: keine weltfremde Überregulierung
Bundeszahnärztekammer veröffentlicht Praxisleitfaden, um Unsicherheiten zu beseitigen
Nicht nur die normale Wischdesinfektion, auch die abschließende Wischdesinfektion semikritischer Medizinprodukte ist weiterhin möglich.
(c) RusAKphoto/Shutterstock.com
Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hat einen Praxisleitfaden zur abschließenden Wischdesinfektion semikritischer Medizinprodukte in der Zahnheilkunde vorgelegt. Dieser soll Unsicherheiten in Zahnarztpraxen beseitigen, die durch ein rechtlich nicht bindendes Informationsschreiben der Arbeitsgemeinschaft Medizinprodukte der Länder (AGMP), des Robert Koch-Instituts (RKI) und des Bundesamtes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) entstanden waren.
Die wichtigste Nachricht für die Praxen: Die abschließende Wischdesinfektion semikritischer Medizinprodukte in der Zahnmedizin ist weiterhin möglich. Das Thema hatte in den vergangenen beiden Jahren die Standespolitik als ein Beispiel für praxisferne Entscheidungen von Experten und Behörden umgetrieben.
Validieren des Anpressdrucks nicht möglich
Konstantin von Laffert, Vizepräsident der Bundeszahnärztekammer Foto: BZÄK/AxentisBZÄK-Vizepräsident Konstantin v. Laffert kritisierte: „Hier zeigt sich exemplarisch ein fehlgeleiteter und praxisferner Übereifer von Behörden, der keiner einzigen Patientin und keinem einzigen Patienten hilft, aber viel unnötigen Stress und Frust in den Praxen auslöst. Die ‚manuelle mechanische Krafteinwirkung‘ bei der Wischdesinfektion sollte plötzlich reproduzierbar belegt werden. Übersehen wurde leider nur, dass selbst ein Validierer, der in die Praxis käme, keine Menschen validieren und den Anpressdruck kalibrieren kann. Und das ist auch überhaupt nicht erforderlich. Eine solche Vor-Ort-Validierung des Abwischens von Medizinprodukten würde nichts zu einer guten Praxishygiene beitragen, wäre aber überflüssig und teuer. Wir hoffen sehr, mit unserem Praxisleitfaden Unsicherheiten aus der Welt zu schaffen.“
Vorgesehen ist jetzt, dass eine Reproduzierbarkeit des Verfahrens „Wischdesinfektion“ in der Praxis sichergestellt werden soll durch strikte Einhaltung der praxisindividuellen Arbeitsanweisungen, durch den Einsatz entsprechend qualifizierten Personals bei schriftlicher Festlegung der Arbeitsschritte und der berechtigten Personen und jährliche Schulungen und Unterweisungen mit Arbeitsprobe durch den Hygienebeauftragten der Praxis.
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