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Antigen-Schnelltests in Zahnarztpraxen: Details zur Abrechnung – Zahnärzte dürfen testen

(c) CrispyPork/Shutterstock.com

Auch Vertragszahnärzte dürfen Testungen mit Antigen-Schnelltests nach der neuen Testverordnung vom 15. Oktober 2020 vornehmen und im Labor beauftragen. Sie rechnen wie Vertragsärzte die ärztlichen Leistungen (Abstrich, Beratung und gegebenenfalls Ausstellen einer Bescheinigung) und die PoC-Tests mit den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) ab.

Für die Abrechnung von Vertragszahnärzten können die KVen auch Vereinbarungen mit den jeweiligen Kassenzahnärztlichen Vereinigungen zur Abrechnung treffen. Vertragszahnärzte sollten daher die entsprechenden Informationen ihrer KZVen beachten beziehungsweise sich dort erkundigen, ob es solche Vereinbarungen bereits gibt oder geben wird.

Für Tests auf das Coronavirus SARS-CoV-2 bei symptomfreien Personen stehen nun die Details zur Abrechnung fest. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat dazu Vorgaben erstellt, die ein einfaches Abrechnungsverfahren vorsehen. Darin sind auch die Voraussetzungen für die Abrechnung der Tests geregelt. Die KBV hatte mit der neuen Testverordnung (TestV) des Bundesgesundheitsministeriums vom 15. Oktober 2020 den Auftrag erhalten, entsprechende Vorgaben zu erstellen und das Formular OEGD an die neue TestV anzupassen. Die Vorgaben wurden am 12. November 2020 veröffentlicht.

KBV-Vorgaben gelten nicht nur für Vertragsärzte

Die Vorgaben der KBV „für die Leistungserbringer zur Coronavirus-Testverordnung“ gelten nicht nur für Vertragsärzte und Labore, sondern auch für Gesundheitsämter, Krankenhäuser, Einrichtungen des ambulanten Operierens, Dialyseeinrichtungen, ambulante Pflegedienste, ambulante Dienste der Eingliederungshilfe, Reha-Einrichtungen und Vertragszahnärzte.

Denn nach der TestV sollen Testungen von symptomfreien GKV- und Nicht-GKV-Versicherten grundsätzlich über die KVen abgerechnet werden. Nicht-KV-Mitglieder müssen sich dazu vor der ersten Abrechnung bei der KV registrieren, in deren Bezirk sie ihren Sitz haben.

Keine differenzierten Angaben zu Testungen

Vertragsärzte müssen für Abstriche und Sachkosten für Antigen-Schnelltests (PoC-Tests) bei monatlicher Abrechnung nur die Anzahl der Leistungen angeben. Differenzierte Angaben zu den Testungen sind nicht erforderlich.

Dasselbe gilt für Schulungen zur Durchführung von Schnelltests, die Vertragsärzte für das Personal in nicht ärztlichen Einrichtungen, beispielsweise der Pflege, anbieten können. Auch hier ist in der Abrechnung nur die Anzahl der Einrichtungen anzugeben.

Die Testverordnung regelt den direkten Anspruch auf die Testung von symptomfreien Kontaktpersonen sowie auf die Testung bei einem Ausbruch der Infektion in Einrichtungen und Unternehmen und zur Verhütung der Verbreitung. Neu ist beispielsweise, dass nunmehr Personen, bei denen die Corona-Warn-App ein „erhöhtes Risiko“ meldet, ausdrücklich einen Anspruch nach der TestV haben.

Präventive Testung von Praxispersonal

Neu seit 15. Oktober 2020 ist die präventive Testung unter anderem des Praxispersonals bis zu einmal wöchentlich. In diesen Fällen werden nur die Kosten für den PoC-Antigentest oder den Labor-Antigentest übernommen. Die Antigentests müssen zudem vom BfArM (link) gelistet sein. Abstriche beim eigenen Personal werden nicht vergütet.

Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie Ärzte ohne vertragsärztliche oder vertragszahnärztliche Zulassung können sich und ihr Praxispersonal bei Vertragsärzten testen lassen. Das gilt ebenso für andere humanmedizinische Heilberufe wie Physio- oder Ergotherapeuten. In diesen Fällen können Vertragsärzte auch den Abstrich als weitere ärztliche Leistung berechnen.

Hinweise für Nicht-KV-Mitglieder

  • Einrichtungen oder Unternehmen ohne vertragsärztliche Zulassung müssen sich vor der ersten Abrechnung bei der KV registrieren, in deren Bezirk sie ihren Sitz haben. Einrichtungen und Unternehmen können nur Sachkosten des PoC-Tests abrechnen und benötigen hierfür ein vom ÖGD genehmigtes Testkonzept.
  • Nicht-KV-Mitglieder zahlen für die Abwicklung der Abrechnung einen Verwaltungskostensatz von 3,5 Prozent an die KV. Für Testzentren des Öffentlichen Gesundheitsdienstes beträgt der Verwaltungskostensatz 1,0 Prozent; er entfällt bei gesamthafter Abrechnung über eine Landesbehörde.
  • Auch Vertragszahnärzte dürfen Testungen vornehmen und im Labor beauftragen. Sie rechnen wie Vertragsärzte die ärztlichen Leistungen (Abstrich, Beratung und ggf. Ausstellen einer Bescheinigung) und die PoC-Tests ab. Für die Abrechnung von Vertragszahnärzten können die KVen auch Vereinbarungen mit den jeweiligen Kassenzahnärztlichen Vereinigungen zur Abrechnung treffen.
  • Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe sowie Arztpraxen ohne vertragsärztliche oder vertragszahnärztliche Zulassung können keine Leistungen oder Sachkosten nach der Testverordnung abrechnen. Aber: Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie Ärzte ohne vertragsärztliche oder vertragszahnärztliche Zulassung können sich und ihr Praxispersonal bei Vertragsärzten testen lassen. Das gilt ebenso für andere humanmedizinische Heilberufe wie Physio- oder Ergotherapeuten. In diesen Fällen können Vertragsärzte auch den Abstrich als weitere ärztliche Leistung berechnen.

Abrechnung auch quartalsweise möglich

Ob die Abrechnung monatlich oder quartalsweise erfolgt, legt die jeweilige KV selbst fest. Bei quartalsweiser Abrechnung können Vertragsärzte die Abstriche, Sachkosten für PoC-Tests und Schulungen über ihre Quartalsabrechnung einreichen. Für die Abwicklung der Abrechnung wird ein separater Verwaltungskostensatz erhoben, da die Testung von symptomfreien Personen nicht zur vertragsärztlichen Versorgung gehört. KV-Mitglieder zahlen 0,7 Prozent des Gesamtbetrags der Abrechnung.

Beauftragung mit Formular OEGD

Die Beauftragung von Labordiagnostik mittels PCR-Test oder Labor-Antigentest erfolgt über das angepasste Formular OEGD (Anlage 2 zu den KBV-Vorgaben für die Leistungserbringer). Ärzte kreuzen darauf den Testanlass, zum Beispiel Kontaktperson oder Ausbruchsgeschehen, an. Ob dann ein PCR- oder ein Antigentest im Labor durchgeführt wird, bestimmt der beauftragte Laborarzt.

Das aktuell im Einsatz befindliche Formular OEGD kann bis Ende des Jahres aufgebraucht werden. Die KVen stellen die neuen Formulare rechtzeitig bereit.

Abrechnung von labordiagnostischen Leistungen

Labore sind verpflichtet, PCR-Tests oder Labor-Antigentests nach den Vorgaben der nationalen Teststrategie für die Testung von Kontaktpersonen, Ausbrüchen und zur Verhütung der Verbreitung auszuwählen und gegebenenfalls zu priorisieren. Die Abrechnung der labordiagnostischen Leistungen erfolgt weiterhin monatlich und auftragsbezogen ohne Personenbezug.

Titelbild: Coronatest (Symbolbild) (Foto: CrispyPork/Shutterstock.com)
Reference: Praxisführung Dokumentation Team

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