Nach wie vor verunsichert die Corona-Krise die Wirtschaft. Auf der Hand liegen die wirtschaftlichen Auswirkungen der Krise: Viele Patienten sind – gerade angesichts der zuletzt wieder enorm gestiegenen Infektionszahlen – nach wie vor zurückhaltend im Hinblick auf die Terminvereinbarung in Zahnarztpraxen, was zu Umsatzeinbußen führt. Unklarheiten bestehen aber nicht nur bei der künftigen Einnahmensituation, sondern vielfach auch praxisintern.
Auffällig gehäuft haben sich in den vergangenen Monaten Anfragen zum Thema Freistellung: Wann darf, wann muss ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer in Corona-Zeiten freistellen? Ein Überblick.
Grundprinzipien der Freistellung
Ein wesentlicher Eckpfeiler des Arbeitsrechts besteht in dem Prinzip „Ohne Arbeit kein Geld“. Der Lohnanspruch eines Arbeitnehmers ist hiernach jedenfalls im Ansatz davon abhängig, ob er für sein Geld auch gearbeitet hat. Aus diesem Grund hat der Arbeitnehmer aber auch seinerseits ein berechtigtes Interesse daran, dass ihm Arbeit zugewiesen wird. Es gibt deshalb nicht nur eine arbeitsvertragliche Pflicht zur Arbeitsleistung, sondern kehrseitig auch ein Recht auf Arbeit. Dieser Beschäftigungsanspruch bringt es mit sich, dass ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer nicht willkürlich nach Hause schicken kann. Eine solche Freistellung von der Arbeitsleistung ist vorbehaltlich besonderer Absprachen im Arbeitsvertrag nur in Ausnahmesituationen zulässig, weil ansonsten das Recht des Arbeitnehmers auf Arbeit beschnitten würde. „Die will ich hier nicht sehen“, reicht also nicht.
Gehalt zahlen oder nicht?
Die Beantwortung der Frage, ob eine Freistellung im Einzelfall arbeitsrechtlich vertretbar ist oder nicht, gibt überdies nicht Aufschluss darüber, ob für die Dauer der Freistellung auch das Gehalt zu zahlen ist. Wenn es weder eine gesetzliche noch eine vertragliche Grundlage für die Anordnung einer unbezahlten Freistellung durch den Arbeitgeber gibt, kommt allenfalls eine bezahlte Freistellung in Betracht.
Da Befugnisse zur Anordnung einer unbezahlten Freistellung rar gesät sind, erfolgen Freistellungen in den allermeisten Fällen unter Fortzahlung der Vergütung. Hierbei handelt es sich um eine Durchbrechung des Prinzips „Ohne Arbeit kein Geld“, die dadurch zu rechtfertigen ist, dass der Arbeitgeber selbst sich durch die Freistellung der arbeitnehmerseitig angebotenen Arbeitskraft beraubt. Technisch ist insoweit vom Annahmeverzug des Arbeitgebers die Rede.
Rechtslage in der Corona-Pandemie
An diesen allgemeinen Maßstäben sind auch die Entscheidungen über die Freistellung von Mitarbeiterin in der Corona-Pandemie zu treffen. Eine wichtige Erkenntnis an dieser Stelle ist, dass eine unbezahlte Freistellung in nahezu allen Fällen ausscheiden wird. Die Frage, ob ein Praxisinhaber einen Arbeitnehmer freistellen kann oder nicht, geht nicht akzessorisch damit einher, ob er dem Mitarbeiter das Gehalt weiterzahlen muss oder nicht. Auch bei berechtigten Freistellungen kann der Arbeitnehmer regelmäßig die Zahlung des auf den Freistellungszeitraum entfallenden Gehalts von seinem Arbeitgeber verlangen.
Die Unterscheidung, ob eine Freistellung rechtmäßig oder rechtswidrig erfolgt, ist aber dennoch von Bedeutung: Bei einer unberechtigten Freistellung können nämlich über die Vergütungspflicht hinaus weitere Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers entstehen. Außerdem kann die unberechtigte Freistellung einen fristlosen Kündigungsgrund für den Arbeitnehmer und damit das Risiko eines schnellen Arbeitnehmerverlusts für den Arbeitgeber begründen.
Voraussetzungen für die Freistellung
Unter welchen Voraussetzungen aber darf der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter nun freistellen? In dieser Hinsicht gibt es leider keine pauschalen Maßstäbe. Vielmehr muss der Arbeitgeber abwägen, ob im konkreten Einzelfall ausnahmsweise besondere schutzwürdige Interessen vorliegen, die den Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers überwiegen.
Ein Umstand, der die Freistellung einzelner Mitarbeiter in Corona-Zeiten rechtfertigen kann, ist die Pflicht des Praxisinhabers, für den Schutz der weiteren in seiner Praxis beschäftigten Mitarbeiter zu sorgen. Diese können von ihm verlangen, die nötigen Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um sie vor einer Gefährdung ihrer Gesundheit zu bewahren. Wenn ein Kollege eine mutmaßliche Gefahrenquelle darstellt, kann das unter Umständen auch so weit gehen, dass ein Arbeitgeber einen dieser Angestellten aus Rücksicht auf seine anderen Mitarbeiter freistellen muss.
Details des Einzelfalls beachten
Ob diese Entscheidung getroffen werden muss, hängt hierbei von den Details des Einzelfalls ab: Allein die Tatsache, dass ein symptomloser Arbeitnehmer am Wochenende einen Bekannten in einem Corona-Risikogebiet besucht hat, wird die Freistellung kaum rechtfertigen. Das gilt besonders angesichts der Tatsache, dass selbst die Karte der innerdeutschen Risikogebiete sich mittlerweile tiefrot färbt.
Anders kann die Lage sein, wenn ein Arbeitnehmer das Wochenende mit einem nachweislich mit dem Corona-Virus infizierten Bekannten verbracht hat und bei der Arbeit über typische Symptome wie Husten und Geschmacksverlust klagt. Die Freistellungsentscheidung des Praxisinhabers sollte in jedem Fall auf einer sorgfältigen Abwägung der widerstreitenden Interessen beruhen.
RA Björn Papendorf, LL.M. & RA, RA Dr. Maximilian Koddebusch, RA Dr. Karl-Heinz Schnieder, Münster
Dr. Karl-Heinz Schnieder ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht und Mediator (cfm). Nach seinem Studium war er zwei Jahre als Referatsleiter Recht der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe tätig, seit 1994 ist er als Rechtsanwalt zugelassen.
Schnieder ist Geschäftsführender Partner der Rechtsanwaltskanzlei „kwm, kanzlei für wirtschaft und medizin“ mit Standorten in Münster, Berlin, Hamburg, Hannover, Bielefeld, Essen. Er ist Lehrbeauftragter der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster und der privaten Hochschule für Logistik und Wirtschaft, SRH Hamm. Schnieder ist auch als Autor und Referent tätig mit zahlreichen Publikationen zum Arzt-, Zahnarzt- und Tierarztrecht und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltsverein; der Deutschen Gesellschaft für Kassenarztrecht e.V. und der Deutschen Gesellschaft für Recht und Politik im Gesundheitswesen.
Neben seiner juristischen Tätigkeit ist er auch Initiator und Gründer der Gesundheitsregion-Stadt e.V., medizinische Netzwerke in Deutschland mit zurzeit zehn Gesundheitsregionen in Deutschland www.gesundheitsregion-deutschland.de. Kontakt zum Autor unter schnieder@kwm-rechtsanwaelte.de. Foto: kwm
Rechtsanwalt Dr. Maximilian Koddebusch studierte Rechtswissenschaften an der Westfälischen-Wilhelms-Universität in Münster. Im Anschluss an das Studium promovierte er zu Fragestellungen auf dem Gebiet der Korruption im Gesundheitswesen (§§ 299a; 299b StGB).
Er ist seit mehreren Jahren bei der Rechtanwaltskanzlei „kwm kanzlei für wirtschaft und medizin“ in Münster juristisch tätig und seit Anfang 2020 als Rechtsanwalt dort beschäftigt. Kontakt zum Autor unter koddebusch@kwm-rechtsanwaelte.de. (Foto: privat)
Björn Papendorf ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht und Master of Laws (Medizinrecht). Seit Beginn seiner Tätigkeit betreut er ausschließlich Zahnärzte, Ärzte und andere Dienstleister in der Gesundheitsbranche. Ein Tätigkeitsschwerpunkt ist die Gründung und Betreuung zahnärztlicher Medizinischer Versorgungszentren. Papendorf ist geschäftsführender Partner der Rechtsanwaltskanzlei „kwm, kanzlei für wirtschaft und medizin“ mit Standorten in Münster, Berlin, Hamburg, Hannover, Bielefeld, Essen. Papendorf ist auch als Autor und Referent tätig mit zahlreichen Publikationen zum Arzt-, Zahnarzt- und Tierarztrecht. Foto: kwm
Dieser Beitrag erschien zuerst im Blog „Arzt&Zahnarztrecht“ der Kanzlei kwm Rechtsanwälte, Münster. Übernahme mit freundlicher Genehmigung der Kanzlei und der Autoren.