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Urteil des Bundessozialgerichts: Pool-Zahnärzte im vertragszahnärztlichen Notdienst nicht automatisch selbstständig – Folgen werden noch geprüft

(c) Bundessozialgericht/Dirk Felmeden

Wer als Arzt oder Zahnarzt ohne eigene Praxis im Notdienst als sogenannter Pool-Arzt arbeitet, ist nicht automatisch selbstständig und unterliegt daher der Sozialversicherungspflicht. Das hat das Bundessozialgericht am 24. Oktober 2023 entschieden. Das Urteil sorgt für erhebliche Probleme in der Organisation des ärztlichen und zahnärztlichen Notdienstes. Um was es geht, erläutern die Rechtsanwälte Dr. Karl-Heinz Schnieder und Dr. Justin Doppmeier.

Mit einer weiteren Entscheidung zum Thema der Sozialversicherungspflicht im Gesundheitssektor hat das Bundessozialgericht am 26. Oktober 2023 geurteilt, dass sogenannte Pool-Zahnärzte nicht automatisch deshalb einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen, weil sie an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmen (Bundessozialgericht – BSG, Urteil vom 24. Oktober 2023, Az.: B 12 R 9/21 R). In konsequenter Fortführung der bisherigen Rechtsprechung zur Abgrenzung abhängiger Beschäftigung gegenüber selbstständiger Tätigkeit und der daraus resultierenden (partiellen) Sozialversicherungspflicht oder -freiheit komme es stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an.

Klage eines Zahnarztes aus Baden-Württemberg

Im Sachverhalt, der dem Urteil zugrunde liegt, hatte der klagende Zahnarzt im Jahr 2017 seine Praxis verkauft und war im Anschluss nicht mehr zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. Seine zahnärztliche Tätigkeit gab er jedoch nicht vollständig auf, sondern übernahm in den Folgejahren, insbesondere am Wochenende, immer wieder Notdienste, die von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (Beigeladene im Verfahren) organisiert wurden. Diese betrieb ein Notdienstzentrum, im welchem sie personelle und sächliche Mittel für die den Notdienst ableistenden Zahnärztinnen und Zahnärzten zur Verfügung stellte.

Stundenlohn statt patientenbezogene Abrechnung

Die Behandlungsleistungen des klagenden Zahnarztes wurden dabei nicht individuell patientenbezogen abgerechnet, sondern über ein festes Stundenhonorar entgolten. Die Deutsche Rentenversicherung Bund als Beklagte des Verfahrens sowie die Vorinstanzen sahen den klagenden Zahnarzt aufgrund seiner Teilnahme am vertragszahnärztlichen Notdienst als selbstständig tätig an.

Kriterien der selbstständigen Tätigkeit

Wie der Pressemitteilung des Bundessozialgerichts über die Entscheidung des 12. Senats in dieser Sache zu entnehmen ist, kann allein das Kriterium der Teilnahme am vertragszahnärztlichen Notdienst die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit nicht tragen. Im Rahmen der nach Paragraf 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) vorzunehmenden Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit zu abhängiger Beschäftigung müsse ein Gesamtbild der Tätigkeit beurteilt werden. Zwar sei der Zahnarzt bei der konkreten medizinischen Behandlung frei und habe eigenverantwortlich handeln können, was als Indiz für eine selbstständige Tätigkeit sprechen könnte. Jedoch habe er sich in einer von dritter Seite organisierten Struktur vorgefunden, in die er sich nicht selbstbestimmt einfügen konnte. Die von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung organisierten Abläufe und der fehlende (unternehmerische) Einfluss des Zahnarztes auf diese, das Bereitstellen sächlicher und personeller Mittel sowie die stundenweise Vergütung, unabhängig von den konkret anfallenden Behandlungen ohne ein wirtschaftliches Risiko, ließen den Kläger als in die von der Kassenärztlichen Vereinigung organisierten Abläufe eingegliedert – und damit abhängig beschäftigt – erscheinen.

Entscheidung nicht überraschend

Unter Berücksichtigung der Entwicklungen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der vergangenen Jahre zur abhängigen Beschäftigung im Sinne des Paragraf 7 Abs. 1 SGB IV überrascht die Entscheidung, deren ausführlichen Urteilsgründe noch nicht vorliegen, nicht. Neben den für die Beurteilung heranzuziehenden Kriterien wie der vertraglichen Vereinbarung, dem unternehmerischen Risiko oder dem Grad der Abhängigkeit stellt das Bundessozialgericht in seinen Entscheidungen, besonders bei hochqualifizierten Tätigkeiten –häufig daher auch im Gesundheitswesen –, immer wieder das Kriterium der Eingliederung in den Betrieb des Vertragspartners in den Vordergrund.

Schon beim Urteil zu Honorarärzten in Kliniken ähnlich entschieden

Ausschlaggebend sei dabei, ob die tätig werdende Person als Glied eines fremden Betriebs zu betrachten ist, was bei dem Ineinandergreifen von Arbeitsabläufen im Regelfall gerichtlich bejaht wird, so beispielsweise auch bei der viel beachteten Entscheidung aus dem Jahr 2019 zur Sozialversicherungspflicht von Honorarärzten im Krankenhaus (BSG, Urteil vom 4. Juni 2019, Az.: B 12 R 11/18 R). Gerade vorliegend die Organisation der Notfallversorgung durch die Kassenzahnärztliche Vereinigung im Rahmen von Notfallzentren mit der Bereitstellung von Räumlichkeiten und medizinischem Unterstützungspersonal, in welcher die tätig werdenden Zahnärztinnen und Zahnärzte die dort sich vorstellenden Patientinnen und Patienten nach Zuweisung behandeln, wird vermutlich den Ausschlag für die Entscheidung des Bundessozialgerichts gegeben haben. Eine abschließende Betrachtung der Gewichtung der jeweiligen Kriterien durch des 12. Senat des Bundessozialgerichts bleibt jedoch der Veröffentlichung der Entscheidungsgründe vorbehalten.

KZV Baden-Württemberg nur mit drei zentralen Notfalldienstzentren

Die Kassenzahnärztliche Vereinigung Baden-Württemberg (KZVBW) hat nach Verkündigung des Urteils unmittelbar reagiert und die Pool-Zahnärzte, die dort ca. 40 Prozent der anfallenden Dienste ableisten, vorläufig aus dem Plan gestrichen. Auf der Homepage der KZVBW heißt es dazu: „In Baden-Württemberg wird der zahnärztliche Notfalldienst weit überwiegend in den Praxen der niedergelassenen Zahnärztinnen und Zahnärzte sichergestellt. Lediglich in drei Notfalldienstzentren in Heidelberg, Mannheim und Stuttgart wird die Versorgung der Patientinnen und Patienten zentral durchgeführt. Derzeit sind nur relativ wenige Zahnärztinnen und Zahnärzte in Baden-Württemberg in zentralen Notfalldienstzentren tätig.“

KZVBW prüft die rechtlichen Folgen

Es handele sich bei dem Urteil des BSG vom 24. Oktober 2023 um eine Einzelfallentscheidung. Ob und inwieweit das Urteil über den konkret entschiedenen Fall hinaus Auswirkungen haben werde, müsse der Analyse der Entscheidungsgründe vorbehalten bleiben, so die KZV BW: „Vorstand und Verwaltung sind intensiv damit befasst, die rechtlichen Folgen dieser Entscheidung zu prüfen, um die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Änderungen bei der Organisation des Notfalldienstes stehen grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Entscheidung der Vertreterversammlung.“

Einige KVen beenden Pool-Lösungen suchen nach Alternativen

Von ärztlicher Seite aus wird befürchtet, dass die Entscheidung entsprechend auf den Notdienst der Kassenärztlichen Vereinigung (KVen) anzuwenden sein könnte. Zur Verhinderung einer akuten Gefahr für die Notfallversorgung in Deutschland durch „Ausfall“ der Pool-Ärzte sind die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen nun auf den Plan gerufen, um ein Alternativkonzept für die Aufrechterhaltung der Notfallversorgung zu entwickeln. Einige KVen wie in Baden-Württemberg, im Saarland oder in Niedersachsen haben bereits Konsequenzen gezogen und wollen keine Pool-Ärzte mehr einsetzen. Das führt zum Teil dazu, dass Notdienstpraxen ganz oder teilweise geschlossen werden müssen.

Das Bundesgesundheitsministerium hat angekündigt, die Urteilsbegründung auf Bedeutung und Reichweite für die ärztliche Versorgung zu prüfen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung wollte sich ihrerseits mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Verbindung setzen. Die Bundesregierung hatte aber schon im Vorfeld einen Vorstoß abgelehnt, die Poolärzte im Ärztlichen Bereitschaftsdienst aus der Sozialversicherungspflicht auszunehmen, wie die „Ärzte Zeitung“ berichtete.

Dr. Karl-Heinz Schnieder, Dr. Justin Doppmeier, Münster

Dr. Karl-Heinz Schnieder ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht und Mediator (cfm). Nach seinem Studium war er zwei Jahre als Referatsleiter Recht der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe tätig, seit 1994 ist er als Rechtsanwalt zugelassen.
Schnieder ist Geschäftsführender Partner der Rechtsanwaltskanzlei „KWM LAW“ mit Standorten in Münster, Berlin, Hamburg, Hannover, Bielefeld, Essen. Er ist Lehrbeauftragter der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster und der privaten Hochschule für Logistik und Wirtschaft, SRH Hamm. Schnieder ist auch als Autor und Referent tätig mit zahlreichen Publikationen zum Arzt-, Zahnarzt- und Tierarztrecht und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltsverein; der Deutschen Gesellschaft für Kassenarztrecht e.V. und der Deutschen Gesellschaft für Recht und Politik im Gesundheitswesen.
Neben seiner juristischen Tätigkeit ist er auch Initiator und Gründer der Gesundheitsregion-Stadt e.V., medizinische Netzwerke in Deutschland mit zurzeit zehn Gesundheitsregionen in Deutschland www.gesundheitsregion-deutschland.de. Kontakt zum Autor unter schnieder@kwm-law.de. (Foto: kwm)

Dr. Justin Doppmeier ergänzt das Beratungsspektrum von KWM LAW als Fachanwalt für Arbeitsrecht, der aufgrund seiner Erfahrung im medizinrechtlichen Bereich die Bedürfnisse seiner Mandantinnen und Mandaten genau kennt. Seine Schwerpunkte liegen insbesondere in den Bereichen Kündigungsschutzes, Vergütungsfragen, Arbeitsverträge und dem kollektiven Arbeitsrecht. Er zeichnet sich durch eine lösungsorientierte Mandatsführung aus, bei der er die Interessen seiner Mandantinnen und Mandanten stets optimal umzusetzen weiß. Neben arbeitsrechtlichen Fragestellungen berät Dr. Justin Doppmeier auch zu allgemein-zivilrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Themen. Kontakt zum Autor unter doppmeier@kwm-law.de. (Foto: kwm)

Reference: Wirtschaft Politik Praxis

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