RECHTSFRAGENSeiten: 425-427, Sprache: DeutschZurstraßen, ArnoImmer wieder müssen sich Arbeitsgerichte damit beschäftigen, ob Umkleidezeiten in Arzt- und Zahnarztpraxen vom Arbeitgeber vergütet werden müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) handelt es sich bei dem An- und Ablegen einer besonders auffälligen Dienstkleidung um eine vergütungspflichtige Arbeit. Das BAG hat in seiner früheren Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass Wasch- und Umkleidezeiten keine Arbeitszeiten sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Begründet wurde dies damit, dass die Arbeitszeit grundsätzlich beginnt, wenn der Arbeitgeber – also der/die Praxisinhaber – in der Lage ist/sind, die Arbeitskraft seiner Mitarbeiter zu verwerten. Doch in Zahnarztpraxen, in denen es einige Vor- und Nachbereitungen durch die Mitarbeiter zu organisieren gibt, ist dieser Grundsatz umstritten. Mit diesem Beitrag soll der Frage nachgegangen werden, womit die Arbeitszeit in Zahnarztpraxen beginnt und wann sie tatsächlich endet.