Seiten: 563-565, Sprache: DeutschCzerny, CarstenKaum eine Frage in Abrechnungsseminaren löst so große Diskussionen aus wie die Frage nach der Abrechnung der "Ä1 BEMA", also "Beratung eines Kranken, auch fernmündlich". In diesem Zusammenhang fallen immer wieder auch Bemerkungen zur 01 (Befund), und natürlich zur 03 (Zuschlag für Leistungen außerhalb der Sprechstunde, bei Nacht [20.00 Uhr bis 8.00 Uhr] oder an Sonn- und Feiertagen). Und wie so häufig tut Klarheit Not. Vorweg: viele Beanstandungen durch die Prüfstellen für die Abrechnung (das ist übrigens in den seltensten Fällen die KZV, sondern die Gemeinsame Prüfstelle, in welcher vor allem die Krankenkassen sog. Prüfanträge stellen) lassen sich recht schnell widerlegen, wenn eine adäquate Dokumentation vorliegt. Vor allem Beratungsinhalte fehlen oder sind sehr rudimentär dokumentiert. Grundsätzlich gilt: ist lediglich das Abrechnungskürzel aufgezeichnet worden, ist der Leistungsinhalt noch lange nicht als erfüllt anzusehen. Aber der Reihe nach: