Die Frage der Erreichbarkeit von Arbeitnehmern außerhalb ihrer Arbeitszeiten wird seit einiger Zeit immer wieder intensiv diskutiert. Jetzt hat das das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein mit Urteil vom 27. September 2022 – AZ 1 Sa 39 öD/22 entschieden, dass ein Arbeitnehmer in seiner Freizeit nicht verpflichtet ist, sich zu erkundigen, ob z. B. sein Dienstplan geändert worden ist. Er ist auch nicht verpflichtet, eine Mitteilung des Arbeitgebers – etwa per Telefon – entgegenzunehmen oder eine SMS zu lesen. Nimmt er eine Information über eine Dienstplanänderung nicht zur Kenntnis, geht ihm diese erst bei Dienstbeginn zu.