Wenn das Arbeitsverhältnis endet und noch Urlaubstage offen sind, ist nicht genommener Urlaub an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Dieser Anspruch verfällt aber nach drei Jahren, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG – Urteil vom 31. Januar 2023 – AZ 9 AZR 456/20) entschieden.Nach den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) verfällt Urlaub grundsätzlich zum Jahresende. Nur ausnahmsweise darf er bis zum Ende des Monats März im Folgejahr noch mitgenommen werden (§ 7 Abs. 3 BUrlG). Nicht genommener Urlaub ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszuzahlen (§ 7 Abs. 4 BUrlG).Seit dem Jahr 2019 gibt es eine Aufklärungspflicht des Arbeitgebers zum Urlaub. Sofern ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber nicht durch hinreichende Aufklärung tatsächlich in die Lage versetzt wird, seinen Urlaub tatsächlich zu nehmen, darf der Urlaub nicht verfallen. Sofern Arbeitgeber dem nicht nachgekommen sind, durften sie sich nach der Entscheidung nicht mehr auf den Eintritt der Verjährung berufen. Damit konnten auch noch Ansprüche aus den letzten Jahren geltend gemacht werden.