RECHTSFRAGENSeiten: 330-331, Sprache: DeutschZurstraßen, ArnoWenn die Urlaubsgewährung nicht so klappt, wie es das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) eigentlich vorsieht, kommt es in vielen Praxen vor, dass am Jahresende noch ziemlich viel Urlaub offen ist. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Nur in besonderen Fällen, nämlich bei dringenden betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen, wird nicht genommener Urlaub auf das Folgejahr übertragen, muss dann aber in den ersten drei Monaten des Folgejahres, dem sog. Übertragungszeitraum, genommen werden (§ 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 BUrlG).