Es existieren – auch unter Gerichten – unterschiedliche Auffassungen über die Pflicht von (Zahn-)Ärzten, ihre Patienten über die wirtschaftlichen Folgen der Behandlung aufzuklären. Hierbei geht es vor allem darum, welche Kosten die Behandlung verursacht und ob diese von Krankenkasse beziehungsweise privater Krankenversicherung erstattet werden.
Die einschlägige Rechtsvorschrift ist der Paragraf 630c (3) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dort heißt es sinngemäß, dass der Zahnarzt den Patienten über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung vor der Behandlung aufklären muss, wenn er annehmen muss, dass die Kostenübernahme nicht gesichert ist.
Eine Frage des Leidensdrucks?
Die Frage ist: Was passiert, wenn der Zahnarzt gegen diese Vorschrift verstößt, also den Patienten nicht über die voraussichtlichen Kosten aufklärt. Der Bundesgerichtshof (BGH), das höchste deutsche Gericht in Zivilsachen, hat hierzu ein Urteil erlassen (Az. VI ZR 92/19 vom 28. Januar 2020). Danach kann sich der Zahnarzt auf den Standpunkt stellen, der Patient hätte sich auch in Kenntnis der entstehenden Kosten für die Behandlung entschieden. Es sei Sache des Patienten dazulegen und zu beweisen, dass er dies nicht getan hätte. Zur Begründung führt der BGH aus, dass es für Patienten in vielen Fällen durchaus sinnvoll sei, eine teure Behandlung selbst zu bezahlen, wenn nämlich der subjektive Leidensdruck sehr hoch ist.
Dr. Wieland Schinnenburg studierte Zahnmedizin und Jura und war bis Ende 2017 als Zahnarzt in eigener Praxis in Schleswig-Holstein tätig. Parallel arbeitete er als Rechtsanwalt und Mediator in Hamburg und ist in diesem Bereich weiter aktiv. Schinnenburg ist FDP-Mitglied und war unter anderem Vizepräsident der Hamburgischen Bürgerschaft. Seit der Bundestagswahl 2017 ist er Mitglied des Deutschen Bundestags. Er ist Mitglied des Gesundheits- und des Rechtsausschusses und Drogenpolitischer Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion. (Foto: Burgis Wehry/Schinnenburg)
Wie sollte sich nun ein Zahnarzt verhalten, um die Gefahr des Honorarverlustes zu vermeiden? Er sollte immer einen Heil- und Kostenplan erstellen, der genau auflistet, welche Kosten entstehen. Dieser Plan muss realistisch sein, das heißt, wenn der Zahnarzt beabsichtigt, eine höheren Steigerungssatz als 2,3 zu berechnen, sollte sich das im Plan niederschlagen. Auch sollten alle Nebenleistungen wie Anästhesien unter Angabe der Kosten aufgeführt werden. Außerdem sollte der Patient auf eine möglicherweise nicht erfolgende Kostenerstattung hingewiesen werden, wenn dafür Anhaltspunkte bestehen.
Dr. Wieland Schinnenburg, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht, Hamburg