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Nervige Faxwerbung, Vorher-Nachher-Bilder, Festpreise – Wettbewerbszentrale verfolgt auch Verstöße aus Medizin und Zahnmedizin

Das strikte Werbeverbot für Ärzte und Zahnärzte ist inzwischen gefallen. Das Heilmittelwerbegesetz (HWG), die Berufsordnungen und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) setzen der Werbung durch Mediziner und Unternehmen aber nach wie vor Grenzen.

Verstöße verfolgt unter anderem die Wettbewerbszentrale, nach eigenen Angaben die größte und einflussreichste bundesweit und grenzüberschreitend tätige Selbstkontrollinstitution zur Durchsetzung des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb. Im Bereich Medizin beschäftigen die Zentrale vor allem unzulässige Vorher-Nachher-Bilder von nicht medizinisch notwendigen Eingriffen und Preiswerbung für medizinische Leistungen, wie die Ärzte-Zeitung berichtet. Danach kommen vor allem zu den Vorher-Nachher-Bildern viele Beschwerden, oft von anderen Ärzten.

Zahnmedizinischer Bereich nur gering vertreten

Im Bereich Zahnärzte/Zahnmedizin gab es 2019 22 Fälle, in denen die Wettbewerbszentrale tätig wurde. In diesem Jahr waren es bis zum 13. August 2020 bereits 15 Vorgänge, heißt es auf Anfrage von Quintessence News. Es wurden vier Hinweisschreiben verschickt. Zwei davon hätten zu Abmahnungen geführt. Insgesamt wurden acht Abmahnungen ausgesprochen. In einem Fall wurde ein sogenanntes Hauptsacheverfahren eingeleitet.

Damit nehmen Zahnärzte nur einen kleinen Teil an der Gesamtzahl der im Gesundheitsbereich von der Zentrale verfolgten Wettbewerbsverstöße ein. Oft gehe es auch nur um Anfragen, etwa von Zahnärztekammern, von denen viele Mitglied in der Wettbewerbszentrale sind.

Irreführende Werbung und Verstöße gegen das HWG

Der Schwerpunkt der Beanstandungen gegenüber Zahnarztpraxen liege bei irreführender Werbung, zum Beispiel mit „bahnbrechenden Technologien“ – in dem noch anhängigen Verfahren geht es um einen in der Praxis eingesetzten Intraoralscanner. In einem weiteren Verfahren vor dem Landgericht Braunschweig geht es um die Bezeichnung einer Einzel- Zahnarztpraxis als „Praxiszentrum“ und um das Angebot von kostenlosen Implantatsprechstunden.

Aber auch gegen Verstöße von Unternehmen geht die Wettbewerbszentrale vor. Klage eingereicht wurde jetzt gegen SunshineSmile (PraxisPlus). Dabei geht es um Verstöße gegen das Heilmittelwerbegesetz. Das Unternehmen habe in seiner Werbung für die Behandlung mit Alignern zur Korrektur von Zahnfehlstellungen den Eindruck eines sicheren Erfolgs in einem bestimmten Zeitraum erweckt. Dies sei unzulässig. Geworben wurde auch mit einem Siegel „klinisch getestet“ und der Aussage, man sei „Nr. 1 in Deutschland“, beides wurde von der Zentrale abgemahnt.

Ein weiteres Unternehmen aus der Dentalbranche wurde abgemahnt, weil es in der Corona-Pandemie gegenüber Zahnärzten mit unzulässigen Aussagen zur Wirksamkeit seiner Produkte warb.

Zahnärzte beschweren sich über lästige Fax- und E-Mail-Werbung

Während der Corona-Zeit habe es zahlreiche Beschwerden von Zahnärzten über Unternehmen gegeben, so Christiane Körber, Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale. Den Zahnärzten seien per E-Mail oder Fax Desinfektionsmittel oder Masken angeboten worden. „Eine solche Werbung ist grundsätzlich ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten unzulässig. Das ergibt sich aus Paragraf 7 Absatz 2 Nummer 2 UWG. Viele Praxisinhaber empfinden die Mail- oder Fax-Werbung offenbar als ausgesprochen lästig“, so Körber gegenüber Quintessence News.

Verbindlichkeit der GOÄ für GmbH-Strukturen wird vor Gericht geklärt

Vor Gericht anhängig ist inzwischen die Frage, ob als GmbH organisierte Praxen/Kliniken Festpreise berechnen oder Rabatte einräumen dürfen oder ob auch für sie die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gilt. Diese Frage berührt ja auch den zahnärztlichen Bereich, in dem es inzwischen eine ganze Reihe als GmbH organisierte Medizinische Versorgungszentren gibt. Das Landgericht München (LG München I, Urteil vom 19. Dezember 2019, Az. 17 HK O 11322/18, nicht rechtskräftig) hat hierzu Ende 2019 entschieden, dass auch für eine GmbH die GOÄ maßgeblich ist. Das beklagte Unternehmen hat aber Berufung eingelegt.

„Zuwendungen und sonstige Werbeabgaben“ sind unzulässig

Immer wieder geht es auch um Werbung mit Gutscheinen und Geschenken im Zusammenhang mit ärztlichen Leistungen, obwohl es nach Paragraf 7 des HWG unzulässig ist, als Arzt „Zuwendungen und sonstige Werbeabgaben“ anzubieten. „Der potenzielle Patient soll nicht durch Geschenke unsachlich beeinflusst werden“, erläuterte die Sprecherin der Wettbewerbszentrale gegenüber der Ärzte-Zeitung.

Titelbild: j.chizhe/Shutterstock.com
Bibliografía: Quintessence News Praxisführung Praxis Wirtschaft Studium & Praxisstart

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