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Bei Praxisräumen an die passende Konkurrenzschutzklausel denken

Nicht selten finden sich zwei oder mehrere Zahnarztpraxen nahe nebeneinander. Dies kann von Vorteil sein. Dann nämlich, wenn die Zahnärzte sich gegenseitig vertreten und helfen, aber keine Patienten abwerben.

Tatsächlich ist die Gefahr groß, dass Patienten von einem Zahnarzt zum anderen wechseln, wenn sie das Praxisschild des anderen sehen. Deshalb haben Zahnärzte ein berechtigtes Interesse daran, dass sich in ihrer Nähe kein anderer Zahnarzt niederlässt.

Keine zivilrechtliche Handhabe gegen andere Zahnärzte

In einer freien Gesellschaft kann ein Zahnarzt einem anderen zivilrechtlich nicht verbieten, sich in seiner Nähe niederzulassen. Er kann aber von seinem Vermieter verlangen, dass dieser nicht in der Nähe an einen anderen Zahnarzt ebenfalls Praxisräume vermietet. Deshalb sollte jeder Zahnarzt darauf dringen, dass in seinem Mietvertrag ausdrücklich eine Konkurrenzschutzklausel aufgenommen wird. Keinesfalls sollte er mit dem Gegenteil einverstanden sein, also dem schriftlich fixierten Recht des Vermieters, an einen anderen Zahnarzt in der Nähe zu vermieten.

Immanenter Schutz im Mietvertrag

Hierzu noch zwei ergänzende Informationen: Ist im Mietvertrag über die Praxisräume diesbezüglich nichts vereinbart, gilt ein Konkurrenzschutz. Dies wurde gerade vom Kammergericht in Berlin bestätigt (Urteil vom 26. November 2018, Az. 8 W 58/18). Dieser nicht ausdrücklich vereinbarte Konkurrenzschutz gilt unbestritten auf demselben Grundstück und im selben Gebäude.

Bei größeren Einkaufszentren kommt es auf den Einzelfall an. Deshalb ist dringend zu empfehlen, einen Konkurrenzschutz ausdrücklich zu vereinbaren und genau zu beschreiben, welche Gebäude beziehungsweise Gebäudeteile erfasst sind.

Dr. med. dent. Wieland Schinnenburg, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht, Hamburg

Dr. Wieland Schinnenburg studierte Zahnmedizin und Jura und war bis Ende 2017 als Zahnarzt in eigener Praxis in Schleswig-Holstein tätig. Parallel arbeitete er als Rechtsanwalt und Mediator in Hamburg und ist in diesem Bereich weiter aktiv. Schinnenburg ist FDP-Mitglied und war unter anderem Vizepräsident der Hamburgischen Bürgerschaft. Seit der Bundestagswahl 2017 ist er Mitglied des Deutschen Bundestags. Er ist Mitglied des Gesundheits- und des Rechtsausschusses und Drogenpolitischer Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion. Foto: Burgis Wehry/Schinnenburg


Titelbild: Bartolomiej Pietrzyk/Shutterstock.com
Bibliografía: RA Dr. Schinnenburg Praxisführung Wirtschaft

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