Eine sehr ausführliche Information über das Maßnahmenpaket, dass Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und Bundeszahnärztekammer (BZÄK) mit den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen der Länder (KZVen) gemeinsam erarbeitet haben, ist jetzt auf der Internetseite der KZBV eingestellt. Angesprochen werden alle Themen, die derzeit die Zahnärzte und ihre Mitarbeiter in der Corona-Epidemie umtreiben – auch wenn nicht immer sofort Lösungen vorhanden sind.
Die Maßnahme sollen es ermöglichen, auch in Zeiten zunehmender Ausbreitung von SARS-CoV-2/COVID-19 die Sicherstellung der zahnärztlichen Versorgung in Deutschland aufrecht zu erhalten. „Der Schutz von Patientinnen, Patienten und Praxisteams vor Infektionen im Rahmen der zahnärztlichen Behandlung hat dabei höchste Priorität. Ziel dieses Maßnahmenpaketes ist es unter anderem, alle Maßnahmen auf Bundes- und Landesebene abzustimmen, nicht zuletzt, um einen gleichlautenden Informationstand zu gewährleisten und eine Verunsicherung bei Patienten und Praxen zu vermeiden“, heißt es. Die KZVen und Kammern der Länder haben in den vergangenen Tagen an die Zahnarztpraxen bereits zum Teil sehr umfangreiche Informationen mit Handreichungen, Formularen etc. verschickt und stellen auf ihren Internetseiten ebenfalls Informationen zur Verfügung.
Wie schon im Pressegespräch vergangene Woche berichtet, konsentieren die zahnärztlichen Bundeskörperschaften sämtliche Empfehlungen und Maßnahmen in einem gemeinsamen Krisenstab. Zudem stehen KZBV und BZÄK in direktem Dialog mit dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und auch in direktem Kontakt mit Minister Spahn. Auch sind der Vorsitzende der KZBV, Dr. Wolfgang Eßer, und der Präsident der BZÄK, Dr. Peter Engel, direkt in den Krisenstab beim BMG eingebunden und bringen dort die konsentierten Empfehlungen und Vorschläge der Zahnärzteschaft ein.
Vorschlag zu Schwerpunktpraxen oder Kliniken
Neben Empfehlungen zur Sicherstellung der zahnärztlichen Versorgung unter Beachtung des Infektionsschutzes, beinhaltet das Maßnahmenpaket der Zahnärzteschaft unter anderem einen Vorschlag zur Versorgung akuter zahnärztlicher Notfallbehandlungen von infizierten und unter Quarantäne stehenden Patienten in Schwerpunktpraxen und Behandlungszentren in Klinken. Dieser Vorschlag kann aber nur, wie von KZBV und BZÄK bereits berichtet, nur durch die Gesundheitsminister der Länder umgesetzt werden.
In der neuen Information auf der Internetseite ist ausgeführt, wie dieser Vorschlag im Detail aussehen soll: Danach sollen sich betroffene Patienten zunächst telefonisch bei ihrem Hauszahnarzt oder den zahnärztlichen Notdienst melden, über die die Abklärung der Behandlungsmöglichkeiten erfolgen soll.
„Darüber hinaus wurde als Anlaufstelle ausschließlich für die Beratung von infizierten und unter Quarantäne stehenden Patienten, die einen unaufschiebbaren zahnmedizinischen Behandlungsbedarf haben und für Praxen, die einen solchen Fall betreuen, auf Länderebene eine zentrale Telefon-Hotline bei KZVen („Corona Nummer“) freigeschaltet, die ausschließlich für die Beratung dieser Risikogruppe dienen und über die eine Lotsenfunktion für anfragende Patientinnen und Patienten sowie Praxen wahrgenommen werden soll. Diese Nummer soll seitens der Länderorganisationen zum Beispiel an die 116117-Stelle, den Notruf 112, Gesundheitsämter, Ministerien und sonstige Behörden, Notdienstzentralen und alle Zahnarztpraxen in den Ländern weitergegeben werden, damit Patientinnen und Patienten, die sich zunächst an die vorstehend genannten Nummern gewandt haben, an die entsprechende Stelle weitergeleitet werden. Von hier aus soll dann die Überweisung und der Transport dieser Fälle in ein im jeweiligen Bundesland von den zuständigen Ministerien festgelegtes Behandlungszentrum an beispielsweise Universitäts-Zahnkliniken, Kliniken mit einer Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie-Abteilung und Klinken mit einem zahnmedizinischen Fachbereich organisiert werden.“
KZVen/Kammern organisieren Notfallversorgung auf Länderebene
„Solange der Weg der Akutnotfallversorgung für die betreffenden Risikogruppen über die o.g. Kliniken noch nicht beschritten werden kann, müssen solche Fälle im Rahmen einer Notfallversorgung erfolgen, die auf Länderebene organisiert wird. Bitte erkundigen Sie sich in einem solchen Fall bei Ihrer zuständigen KZV/LZÄK.“
Patienten ohne Corona-Problematik
Zur Sicherstellung der Behandlung ohne Corona-Problematik heißt es: „Nach Abklärung und Ausschluss von besonderen Infektionsrisiken seitens des Patienten sollen die Zahnärztin oder der Zahnarzt gemeinsam mit dem Patienten entscheiden, ob eine geplante Behandlung unter den vorherrschenden Gegebenheiten wirklich erforderlich ist oder zunächst aufgeschoben werden kann.“ Zur aufsuchenden Betreuung von Patienten in Pflegeeinrichtungen folgt man der Empfehlung der Deutschen Gesellschaft für Alterszahnheilkunde.
Belieferung mit Hygieneartikeln und Schutzkleidung
Man stehe mit dem BMG in engem Kontakt, die momentan im Markt nicht oder nur in unzureichenden Mengen an Hygieneartikeln wie Desinfektionsmittel, Mund-Nasenschutz, FFP2-Masken, Einmalhandschuhe und Flächendesinfektionsmittel, zentral über das Beschaffungsamt im Bund besorgen und bereitstellen zu lassen. „Eine Verteilung dieser Hygieneartikel wird über die jeweiligen KZV erfolgen. Beachten Sie hierzu bitte die Informationen Ihrer Landeskörperschaften. Erste Lieferungen sind für die nächsten Tage in Aussicht gestellt worden, allerdings können zurzeit keine konkreten Aussagen über den konkreten Inhalt noch den konkreten Liefertermin gemacht werden“, heißt es.
Diskussionen über mögliche Praxisschließungen
Eine Erläuterung gibt es auch zur Diskussion um Praxisschließungen: „Angeordnete Praxisschließungen, wie sie inzwischen von einigen Zahnärztinnen und Zahnärzten gefordert werden, stehen nicht zur Diskussion und sind auch aus rechtlichen Gründen nicht ohne weiteres möglich. In der vertragszahnarztrechtlichen Versorgung regelt § 95 Abs. 3 Satz 1 SGB V, dass die Vertragszahnärztin oder der Vertragszahnarzt durch seine Zulassung zur Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung im Umfang seines aus der Zulassung folgenden Versorgungsauftrags berechtigt und verpflichtet ist. Ergänzend und konkretisierend regelt § 8 Abs. 6 BMV-Z, dass der Vertragszahnarzt die Behandlung eines Versicherten nur in begründeten Fällen ablehnen darf. Bei Verletzungen würde das allgemeine Sanktionsinstrumentarium der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen greifen.
Ausnahmen von dieser grundsätzlichen Behandlungspflicht können nur durch behördlich angeordnete Praxisschließungen nach dem Infektionsschutzgesetz zustande kommen. In Ausnahmefällen bei begründeten Besonderheiten kann eine vorübergehende Praxisschließung zudem in Abstimmung mit der zuständigen KZV erfolgen.“
Finanzielle Hilfen für die Praxen
Für Zahnarztpraxen sollen ebenso – wie für die Kliniken bereits angekündigt und von den Ärzten für die ambulanten Praxen gefordert – finanzielle Hilfen, ein Schutzschirm, eingerichtet werden. Entsprechende Forderungen habe man bereits vorgetragen, um die Existenz der Zahnarztpraxen und die weitere zahnärztliche Versorgung sicherstellen zu können. Auch dies war bereits im Pressegespräch angekündigt und jetzt offiziell gefordert worden.
Die ausführliche Darstellung des Maßnahmenpakets finden Sie auf der Internetseite der KZBV.
Die Bundeszahnärztekammer hat ebenfalls ausführliche und aktuelle Informationen zu allen Fragen rund um SARS-CoV-2/Covid-19 für Zahnarztpraxen zusammengestellt.
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