0,00 €
Zum Warenkorb
  • Quintessence Publishing Deutschland
Filtro
5847 Vistas

Saarländische Datenschützer nehmen im Jahresbericht zu häufigen Datenschutzfragen aus der Praxis Stellung

Entgegen anderslautender Meldungen kann ein namentlicher Aufruf von Patienten in Arzt- und Zahnarztpraxen nach wie vor datenschutzrechtlich zulässig erfolgen. Das stellt das Unabhängige Datenschutzzentrum Saarland in seinem jetzt übergebenen Tätigkeitsbericht heraus. Ein Tabu sei aber das Erörtern von Diagnosen im Empfangs- und Wartebereich.

Im Bericht heißt es: „So kam die Befürchtung auf, man dürfe Patienten im Wartezimmer nicht mehr mit ihrem Namen aufrufen. Nach Auffassung des Datenschutzzentrums geht eine derartige Auslegung der DSGVO im Regelfall zu weit. Das Ansprechen der Patienten mit Namen verstößt aus unserer Sicht weder gegen datenschutzrechtliche Vorgaben noch gegen die ärztliche Schweigepflicht; diese gelebte Praxis gehört zum normalen Umgang zwischen Arzt und Patient. Dennoch sollte auch hier mit der nötigen Sensibilität verfahren werden und ggf. in einzelnen Fällen, wie beispielsweise in besonders sensiblen medizinischen Fachbereichen oder bei besonderen räumlichen Gegebenheiten, auf einen namentlichen Aufruf verzichtet werden. Auch sind entgegenstehende Wünsche der Patienten zu berücksichtigen.“

Die saarländischen Datenschützer zeigen aber auch klar die Grenzen auf: „Datenschutzrechtlich ohne Zweifel unzulässig ist es hingegen, im Empfangs- oder Wartebereich von Arztpraxen Diagnosen im Beisein anderer Patienten zu erörtern.“

DSGVO-Aufklärung: Unterschrift nicht erforderlich

Auch zur Frage, in welcher Form eine Arztpraxis ihren Informationspflichten nach Artikel 13 DSGVO nachkommen muss, also wie sie Patienten über die Datenerhebung und die Datenverwaltung informiert, haben die Datenschützer Stellung genommen. „Art. 13 DSGVO sieht vor, dass jeder Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Datenerhebung spezifische Informationen zur Verfügung stellen muss. Dazu gehören unter anderem Name und Kontaktdaten der verantwortlichen Stelle, Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten (soweit vorhanden) und die Zwecke der Verarbeitung. Zur Erfüllung dieser Pflichten kommen das Aushändigen eines Informationsblattes, ein Aushang in den Räumlichkeiten der Praxis oder gegebenenfalls ein Hinweis auf die Datenschutzerklärung auf der Internetseite der Praxis in Frage.“

Informationen müssen Patienten einfach zugänglich sein

Was die Frage angeht, ob Patienten die Kenntnisnahme dieser Informationen mit Unterschrift bestätigen müssen, und ob Patienten, die nicht unterschreiben, die Behandlung verwehrt werden kann oder muss, verweist das saarländische Zentrum auf einen Beschluss der Datenschutzkonferenz vom 5. September 2018: „Die Informationspflicht nach Art. 13 DSGVO bezweckt lediglich, dass der Patientin beziehungsweise dem Patienten die Gelegenheit gegeben wird, die entsprechenden Informationen einfach und ohne Umwege zu erhalten. Sie oder er muss diese jedoch nicht zur Kenntnis nehmen, wenn sie oder er dies nicht möchte. Um seinen Nachweispflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde nachzukommen, kann der Verantwortliche das Aushändigen der Information vermerken oder einen konkreten Verfahrensablauf betreffend die Umsetzung der Informationspflicht dokumentieren, aus dem hervorgeht, wie die Patientin oder der Patient die Informationen im Regelfall erhält.“

Informationsblatt und Aktenvermerk ausreichend

Im Saarland berate man Arztpraxen dahingehend, dass das Aushändigen eines Informationsblattes beim erstmaligen Besuch der Praxis in Verbindung mit einem entsprechenden Vermerk in der Akte ausreichend ist. Anders sieht es aus, wenn Patientendaten von Dritten, zum Beispiel Abrechungsdienstleistern, weiterverarbeitet werden.

Zur Frage, wann eine Arzt- oder Zahnarztpraxis einen Datenschutzbeauftragten bestellen muss, verweist der Bericht auf den Beschluss der Datenschutzkonferenz vom Frühjahr 2018.

Hier finden Sie den vollständigen Bericht des Unabhängigen Datenschutzzentrums Saarland.

Titelbild: Tylor Olson/Shutterstock.com
Bibliografía: Quintessence News Praxisführung Patientenkommunikation Politik Dokumentation

¡AdBlocker activo! Por favor, espere un momento...

Nuestros sistemas informan de que está utilizando un software AdBlocker activo, que bloquea todo el contenido de la página para ser cargado.

Lo justo es justo: Nuestros socios de la industria ofrecen una importante contribución al desarrollo de este sitio de noticias con sus anuncios. Encontrará un claro número de estos anuncios en la página de inicio y en las páginas de artículos individuales.

Por favor, ponga www.quintessence-publishing.com en su «adblocker whitelist» o desactive su software de bloqueo de anuncios. Gracias.

Más noticias

  
22. nov 2024

Auch bei Betriebsfeiern auf den Geldwert achten

Sachzuwendungen und Geschenke mit steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vergünstigungen
22. nov 2024

ZFA-Tarifrunde ist gestartet

vmf: ZFA-Durchschnittsgehalt liegt unterhalb der Angemessenheitsschwelle der Europäischen Mindestlohnrichtlinie
21. nov 2024

Resturlaub: Worauf Arbeitgeber achten sollten

Urlaubsansprüche verjähren nur bei regelmäßigen Hinweisen darauf – Erinnerungen dokumentieren
19. nov 2024

Den Weg in die eigene Praxis gut vorbereiten

Wieder zwei Plätze zu gewinnen für das Praxisgründerseminar Österreich Anfang Februar 2025 – Einsendeschluss 15. Dezember 2024
18. nov 2024

Etablierung eines positiven, vertrauensvollen Arbeitsumfelds

BZÄK-Statement zur Bindung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Zahnarztpraxen
14. nov 2024

Führung und Kommunikation in der Zahnarztpraxis

Neues Buch „Das ICH im WIR – wie Miteinander gelingt“ von Dr. Karin Uphoff
12. nov 2024

Muss ich eigentlich validieren?

Mathias Lange gibt Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um die Validierung
11. nov 2024

Fachkräfte finden und binden dank digitaler Praxis-Tools?

Im Interview: Zahnärztin Michaela Sehnert liefert Tipps, dem Fachkräftemangel zu begegnen