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Interventionen der Zahnärzteschaft hatten Erfolg – BZÄK sieht Rechtsauffassung bestätigt

Zahnärzte und weitere Leistungserbringer im Gesundheitswesen können nun grundsätzlich Kurzarbeitergeld erhalten. Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) begrüßt die entsprechende aktuelle Weisung der Bundesagentur für Arbeit (BA).

Bis vor kurzem wurden Anträge auf Kurzarbeitergeld von den Arbeitsagenturen auf der Grundlage einer Weisung der Nürnberger Behörde noch mit Hinweis auf Ausgleichszahlungen bei Ärzten und einen kommenden Rettungsschirm für Zahnärzte zum Teil pauschal zurückgewiesen. Die BZÄK hatte bereits Mitte April diese Handhabung gegenüber der BA kritisiert. Im Zusammenhang mit der am 5. Mai 2020 in Kraft getretenen „SARS-CoV-2-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung“, die in ihrer Ausgestaltung für die Vertragszahnärzte nur eine Liquiditätshilfe vorsieht, die vollständig zu verrechnen ist, hatte auch der Vorstandsvorsitzende der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV), Dr. Wolfgang Eßer, von der BA eine schnelle Klärung des Sachverhalts beim Kurzarbeitergeld zugunsten der Zahnarztpraxen und ihrer Mitarbeiter*innen gefordert.

Rechtssicherheit für die Praxen

„Mit der nun erfolgten Weisung der BA hatte die intensive Intervention der Bundeszahnärztekammer Erfolg und bestätigt ihre schon länger bekannte Rechtsauffassung. Die Agentur für Arbeit wird nun die Ansprüche von Zahnarztpraxen auf Kurzarbeitergeld in jedem Einzelfall prüfen. Dadurch wurde endlich für Rechtssicherheit im Interesse der Praxen und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gesorgt. Damit können zahllose Arbeitsplätze in den Zahnarztpraxen in ganz Deutschland gesichert werden“, so BZÄK-Präsident Dr. Peter Engel. Die BZÄK hat ihre Information zum Kurzarbeitergeld entsprechend der BA-Weisung aktualisiert.

Weisung seit 7. Mai 2020 geändert

Die Weisung der BA wurde bereits am 7. Mai 2020 geändert. In der Weisung heißt es jetzt:

„Leistungserbringer im Gesundheitswesen können grundsätzlich Kurzarbeitergeld erhalten. Davon sind Krankenhäuser für die Dauer der Gültigkeit der Regelungen nach § 21 Krankenhausfinanzierungsgesetz ausgenommen […] Die Leistungserbringer im Gesundheitswesen können in folgende Gruppen zusammengefasst werden:

  • Vertragsärzte (Allgemeinmediziner, Fachärzte, Psychotherapeuten)
  • • Vertragszahnärzte

    • Krankenhäuser

    • Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen

    • Apotheken

    • Leistungserbringer von Heil- und Hilfsmitteln (zum Beispiel Physio- oder Ergotherapeuten, Orthopädieschuhmacher)

    • sonstige Leistungserbringer (zum Beispiel Haushaltshilfen, Soziotherapie)

[…] Die vorhandenen und geplanten Schutzschirmregelungen für das Gesundheitswesen folgen dem Vergütungssystem der Gesetzlichen Krankenversicherung im SGB V. Darin können in einem nicht bestimmbaren Umfang zwar Mittel zur Deckung der Personalkosten enthalten sein. Diese sind aber laufenden Arbeitsausfällen nicht eindeutig in der Kurzarbeit zuordenbar. Diese Ausgleichszahlungen klammern zudem die Vergütung von Leistungen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung aus. Das Kurzarbeitergeld als Sozialleistung zur Stabilisierung von Beschäftigungsverhältnissen ist hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen nicht mit den Schutzschirmregelungen vergleichbar. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach §§ 95ff. SGB III besteht ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Bis auf die Leistungen für Krankenhäuser gibt es keine Überschneidungen im Anwendungsbereich. Eine Anrechnung ist daher rechtlich nicht möglich.“

Titelbild: michaket/Shutterstock.com
Bibliografía: Quintessence News Praxisführung Praxis Team Politik

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