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Vollmachten: Sich selbst, die Familie, die eigene Praxis oder das eigene Labor rechtlich absichern

Das Gefühl der Sicherheit für das eigene Unternehmen und die Familie wird gerade in der aktuellen Corona-Krise durch äußere Faktoren erschüttert, die man nicht oder nur bedingt beeinflussen kann. Es fällt oftmals schwer, zuversichtlich zu sein und Optimismus zu bewahren. Gerade die aktuell so schwere Krise verdeutlicht einmal mehr, wie wichtig es ist, sich, die Familie, aber auch sein Unternehmen im Fall der Erkrankung ausreichend abzusichern.

Zuversicht heißt auch, die Situation annehmen zu können und zu versuchen, die Dinge, die man selbst in der Hand hat, zum Guten zu wenden. Dazu gehört auch das Wissen, sich, die Familie und das Unternehmen in den Bereichen, die Möglichkeiten bieten, abzusichern. Ein Beispiel für eine Möglichkeit, aktiv vorzusorgen, soll im folgenden Beitrag dargestellt werden.

Vollmachten – unentbehrliche Absicherung

Vollmachten in ihren spezifischen Ausformungen kommt in diesem Zusammenhang eine ganz besondere Bedeutung zu. Wenn Sie Ihre Angelegenheiten zumindest teilweise nicht mehr selbst erledigen können, sieht die aktuelle Gesetzeslage vor, dass Ihnen ein Betreuer zur Seite gestellt wird. Möchte man die Betreuerbestellung vermeiden und selbst darüber entscheiden, wer als Vertrauensperson sowohl rechtsgeschäftlich als auch in persönlichen Angelegenheiten (Heilbehandlung, Unterbringung, etc.) entscheidet, ist es unerlässlich, Vollmachten zu erteilen.

Dabei kommt es entscheidend darauf an, die richtigen Regelungen in einem wirksamen Umfang zu treffen, damit die Vollmacht auch effektiv eingesetzt werden kann. So kann beispielsweise eine Vorsorgevollmacht auch eingesetzt werden, wenn der Vollmachtgeber zwar nicht geschäftsunfähig ist, aber zwangsweise in Quarantäne verbleiben muss. Es kommt auf die inhaltlich passende Gestaltung der Vollmacht an.

Besonderes Augenmerk sollten Unternehmer/Freiberuflicher/Gesellschafter darauf legen, dass im Fall des eigenen (wenn auch nur vorübergehenden) Unvermögens Vermögenswerte zukunftsorientiert verwaltet werden und Handlungsanweisungen den passenden rechtlichen Rahmen erhalten. Wird ein Gesellschafter beispielsweise für einen längeren Zeitraum geschäftsunfähig, hat er ein Interesse daran, dass sein Vertreter in seinem Interesse in der Gesellschaft agiert, gegebenenfalls unternehmerische Entscheidungen trifft und in diesem Zuge möglicherweise auch Risiken eingeht.

Betreuer ist nur Verwalter

Liegt keine ausreichende (Vorsorge-)Vollmacht vor, wird ein Betreuer den schmalen Grat zwischen unternehmerischer Entscheidung und pflichtwidriger Betreuung beschreiten müssen. Nicht jede unternehmerisch vertretbare Entscheidung stellt auch eine pflichtgemäße Betreuung dar. Die Belange der Gesellschaft und der Mitgesellschafter sind für einen Betreuer grundsätzlich nicht entscheidungserheblich. Der Betreuer ist nur Verwalter. Ein von Ihnen gezielt eingesetzter Bevollmächtigter hingegen ist nicht verpflichtet, Rechnung zu legen und Rechenschaft gegenüber dem Gericht abzugeben. Er kann frei agieren und auch wenn er für Missbrauch haftet, fallen unternehmerisch vertretbare Entscheidungen seltener unter diesen Aspekt.

Zudem lässt sich durch eine Vollmachtserteilung ein oft langwieriges Betreuungsverfahren vermeiden und schnelle Handlungsfreiheit gewährleisten. Ein Betreuungsverfahren bremst die oftmals notwendige Dynamik in Entscheidungsprozessen der Gesellschaft aus, mit der Folge kostspieliger Verzögerungen. Der Betreuer unterliegt der staatlichen Kontrolle und muss zu Beginn seiner Tätigkeit ein Vermögensverzeichnis erstellen und bei Gericht einreichen. Gegebenenfalls muss im Hinblick auf einen Gesellschaftsanteil nicht nur eine Inventarliste und eine Bilanz/Einnahmen-/Überschussrechnung durch den Betreuer bei Gericht vorgelegt werden, sondern möglicherweise auch eine Bewertung des Gesellschaftsvermögens zur Ermittlung des Anteilswertes erfolgen. Während des Betreuungszeitraums muss grundsätzlich über die Vermögensverwaltung Rechnung gelegt werden.

Bürokratische Verzögerungen vermeiden

Es gibt eine Vielzahl von weiteren Problemen, die durch die Einsetzung eines gesetzlichen Betreuers in Unternehmen entstehen können und unternehmerische Abläufe erheblich erschweren. Ein Problembewusstsein in diesem Bereich ist unserer Auffassung nach daher unerlässlich.

Dies gilt natürlich auch im privaten Bereich. Auch dort sind weder der Ehegatte noch Verwandte berechtigt, ohne entsprechende Vollmacht zu handeln. Mittels der Vorsorgevollmacht wird eine gerichtliche Betreuerbestellung vermieden, sodass im Vorsorgefall schnell und vor allem unbürokratisch die Möglichkeit besteht, sämtliche Angelegenheiten (rechtlicher und medizinischer Natur, etc.) im Sinne des Vollmachtgebers auszuführen.

RA Dirk Wenke, Münster

RA Dr. Karl-Heinz Schnieder, Münster

Dirk Wenke

Dirk Wenke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht. Er ist bei der Rechtanwaltskanzlei „kwm kanzlei für wirtschaft und medizin“ in Münster juristisch tätig und berät vor allem Heilberufler in der Erb-und Nachfolgeplanung.


Wenke ist auch Netzwerkpartner der apoBank für das Thema Erbrecht. Kontakt zum Autor und für eine kostenfreie telefonische Erstberatung über die Kanzlei. (Foto: kwm)


Dr. Karl-Heinz Schnieder ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht und Mediator (cfm). Nach seinem Studium war er zwei Jahre als Referatsleiter Recht der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe tätig, seit 1994 ist er als Rechtsanwalt zugelassen.
Schnieder ist Geschäftsführender Partner der Rechtsanwaltskanzlei „kwm, kanzlei für wirtschaft und medizin“ mit Standorten in Münster, Berlin, Hamburg, Hannover, Bielefeld, Essen. Er ist Lehrbeauftragter der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster und der privaten Hochschule für Logistik und Wirtschaft, SRH Hamm. Schnieder ist auch als Autor und Referent tätig mit zahlreichen Publikationen zum Arzt-, Zahnarzt- und Tierarztrecht und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltsverein; der Deutschen Gesellschaft für Kassenarztrecht e.V. und der Deutschen Gesellschaft für Recht und Politik im Gesundheitswesen.
Neben seiner juristischen Tätigkeit ist er auch Initiator und Gründer der Gesundheitsregion-Stadt e.V., medizinische Netzwerke in Deutschland mit zurzeit zehn Gesundheitsregionen in Deutschland www.gesundheitsregion-deutschland.de. Kontakt zum Autor unter schnieder@kwm-rechtsanwaelte.de.
Foto: kwm


Der Beitrag erschien zuerst im Blog Arzt&Zahnarztrecht. Zweitveröffentlichung mit freundlicher Genehmigung der Autoren und der Kanzlei kwm.

Titelbild: U.J. Alexander/Shutterstock.com
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