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OLG Köln spricht Klartext bei Patienten, die ihren Zahnarzt verklagen, aber die strittige Arbeit über lange Zeit im Munde tragen

(c) Wetzkaz Graphics/Shutterstock.com

Die prothetische Arbeit ist – provisorisch oder final – eingegliedert, die Rechnung gestellt, aber der Patient zahlt nicht oder verlangt das Geld zurück. Er sieht Mängel, verklagt die Zahnärztin/den Zahnarzt, verweigert die Nachbesserung – und trägt die doch aus seiner Sicht fehlerhafte Arbeit trotzdem und oft über längere Zeit im Mund. Das OLG Köln zieht dem Patienten hier jetzt Grenzen.

Zu diesem Thema haben wir schon mehrmals berichtet. Jetzt liegt eine für die Praxis sehr wichtige Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vor (OLG Köln, Urteil vom 10. Juni 2020, Az.: 5 U 171/19).

Die Ausgangskonstellation ist immer folgender Fall: Sie machen für den Patienten eine umfangreiche Arbeit. Der Patient rügt Mängel. Irgendwann kündigt der Patient den Behandlungsvertrag und verklagt den Zahnarzt auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Der Zahnarzt erzählt seinem Rechtsanwalt, dass der Patient die Arbeit – trotzdem – immer noch trägt. Ungeachtet dessen möchte der Patient das bereits bezahlte Honorar zurückhaben beziehungsweise nicht zahlen müssen.

In einer solchen Situation müssen genauere Kenntnisse der Rechtsprechung vorliegen. Unterstellen wir, dass in dem Prozess zwischen Zahnarzt und Patient vom Gutachter festgestellt wurde, dass die zahnärztliche Arbeit komplett neu angefertigt werden muss, sie also in diesem angenommenen Fall als komplett unbrauchbar bezeichnet wird. Das soll vorkommen. Dennoch trägt sie der Patient ewig.

OLG Köln konkretisiert Urteil des BGH

Der Bundesgerichtshof hatte in einem Urteil von 2011 (BGH, Urteil vom 29. März 2011, Az.: VI ZR 133/10) zunächst erklärt, der Patient müsse das Honorar bezahlen, wenn er Zahnersatz ungeachtet seiner Unbrauchbarkeit tatsächlich nutzt. Das OLG Köln hat nun näher erklärt, wie diese Nutzung aussehen muss, und ob sich etwas dadurch ändert, dass der Patient erklärt, er habe kein Geld für eine neue Versorgung, bevor der Rechtsstreit nicht abgeschlossen sei.

Fehlendes Geld als Grund greift nicht immer

Das Oberlandesgericht führt unter anderem aus, der Patient müsse die Versorgung auch tatsächlich als Versorgung nutzen wollen, obwohl er eine reelle und zumutbare Möglichkeit hat, sie nicht zu nutzen. Diese abstrakt beschriebene Situation dekliniert das OLG in seinem Urteil in allen Einzelheiten durch. Zu einer detaillierten Darstellung reicht hier allerdings der Raum nicht aus. Besonders wichtig für den Rechtsstreit ist der Hinweis darauf, dass der fast immer vom Patienten erhobene Hinweis, für eine neue Versorgung fehle ihm das Geld, nach der Entscheidung des Gerichts nur unter ganz engen Voraussetzungen zulässig ist.

Nutzung über die Notmaßnahme hinaus

Aber der Reihe nach: Das OLG hat zunächst hervorgehoben, dass die Nutzung des unbrauchbaren Zahnersatzes nur als Notmaßnahme zur Vermeidung eines eventuell noch größeren Übels natürlich den Patienten berechtigt, die Bezahlung abzulehnen beziehungsweise das gezahlte Honorar zurückzufordern. Die Grenze dafür wird erreicht, wenn die Nutzung des Zahnersatzes von einem „gewissen Interesse“ des Patienten getragen ist. Ein solches Nutzungsinteresse, das über die Situation einer Notmaßnahme hinausgeht, wird etwa anzunehmen sein, wenn über einen längeren Zeitraum keinerlei Anstrengungen unternommen werden, die die ernste Absicht einer Neuversorgung erkennen lassen, etwa die Erstellung eines Heil- und Kostenplan durch einen anderen Zahnarzt.

Neuversorgung nicht ernsthaft verfolgt

Es wird ferner gegeben sein, wenn eine behauptete und womöglich zunächst auch in die Wege geleitete Neuversorgungsabsicht über einen unverständlich langen Zeitraum hinweg nicht ernsthaft weiterverfolgt wird (was sich zum Zeitpunkt einer letzten mündlichen Verhandlung im Normalfall wird beurteilen lassen). Maßstab hierfür ist das Handeln eines vernünftig denkenden Menschen, dessen Motivation primär an seiner Gesundheit ausgerichtet ist, und der von dem Willen getragen ist, so schnell wie möglich zumutbar den Zustand einer brauchbaren Versorgung zu erlangen.

Einzelheiten müssen im Einzelfall geprüft werden. Bis zur Vorlage einer aussagekräftigen Begutachtung (gleichgültig, ob Privatgutachten, Kassengutachten oder gerichtliches Gutachten) wird der Zeitraum, der dafür erforderlich ist, für den Patienten generell unschädlich sein.

Patient muss nicht erfolgte Neuversorgung gut begründen können

Beruft sich der Patienten allerdings auf die bereits angesprochenen wirtschaftlichen Erwägungen, so sind an den Vortrag des Patienten strenge Anforderungen zu knüpfen. Der bloße Hinweis, es fehle das Geld, reicht nicht aus. Er muss schon sehr genau erläutern, weshalb trotz zumutbarer Anstrengungen (einschließlich etwaiger Darlehensaufnahmen) eine Neuversorgung nicht habe angegangen werden können. Gleiches gelte für den Einwand, man habe für die Neuversorgung keinen Zahnarzt gefunden, solange ein Rechtsstreit noch schwebe.

Das OLG Köln gibt damit wertvolle Hinweise, wie die zahnärztliche Seite auf ein solches Verhalten des Patienten reagieren kann. Es sind jedoch gute Kenntnisse und ein sorgfältiges Abwägen notwendig, um in einem Rechtsstreit zwischen Zahnarzt und Patienten diese Hinweise richtig einsetzen zu können.

Frank Ihde, Rechtsanwalt und Notar, Hannover

Frank Ihde, Rechtsanwalt und Notar

Rechtsanwalt und Notar Frank Ihde, Hannover (Jahrgang 1954), studierte Rechtswissenschaften in Berlin und Göttingen. Seit fast 25 Jahren ist er praktizierender Rechtsanwalt auf dem Gebiet des Arzt- und Medizinrechtes. Neben seiner Tätigkeit als Anwalt hat er jahrelange Erfahrung als Geschäftsführer des Berufsverbandes der Augenoptiker im Umgang mit Krankenkassen und auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechtes gesammelt. Seit 1996 hat er sich auf dem Gebiet des Zahnarztrechtes durch viele Publikationen und Seminare einen Namen gemacht. Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein sowie seit 2004 Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Kassenarztrecht e.V. Die Notarbestellung erfolgte im Jahr 2002. Zum Mandantenstamm der Kanzlei Ihde&Coll zählen neben den Zahnärzten und Humanmedizinern auch verschiedene Kliniken. (Foto: Ihde)


Titelbild: Wetzkaz Graphics/Shutterstock.com
Bibliografía: Ihde&Kollegen Praxis Praxisführung

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