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Unterschiedliche Regelungen in den Bundesländern – wie die Rechtslage für (Zahn-)Arztpraxen aktuell aussieht

Die Ereignisse überschlagen sich im Zuge der Corona-Krise auch für Arzt- und Zahnarztpraxen. Gab es zunächst Forderungen, Praxen flächendeckend zu schließen, und Aufforderungen der Standespolitik, die Versorgung weiter sicherzustellen, rückt mittlerweile die Frage in den Vordergrund, ob man die eigene Praxis überhaupt noch geöffnet halten darf und wenn ja, für welche Behandlungen. Denn in den Bundesländern gelten jetzt die neuen Regeln mit Kontaktbeschränkungen, um die Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus zu verlangsamen.

Eines der größten strukturellen Probleme besteht derzeit darin, dass jedes Bundesland eigene Maßnahmen ergreift, um der Situation Herr zu werden. Die Rechtslagen in den einzelnen Ländern scheinen zwar auf den ersten Blick gleich zu sein, können aber doch stark voneinander abweichen – die Schattenseite des Föderalismus kommt in diesen Tagen zum Vorschein.

Im Folgenden haben wir für Sie die länderspezifischen Regelungen zusammengestellt, die im Hinblick auf den Betrieb von (Zahn-)Arztpraxen jeweils Anwendung finden (Stand 30. März 2020).

Bayern, Rechtsverordnung vom 24. März 2020

In Bayern gilt eine Ausgangsbeschränkung, nach der das Verlassen der eigenen Wohnung nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt ist. Ein triftiger Grund ist danach insbesondere „die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (zum Beispiel Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blutspenden sind ausdrücklich erlaubt) sowie der Besuch bei Angehörigen helfender Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist“.

Baden-Württemberg, Rechtsverordnung in der Fassung vom 28. März 2020

Nach einem Merkblatt des Wirtschaftsministeriums zur baden-württembergischen Verordnung bleiben Einrichtungen freier Berufe geöffnet. In der Verordnung werden Praxen nur mittelbar dadurch angesprochen, dass von den Vorgaben zum Mindestabstand Tätigkeiten ausgenommen sind, „bei denen eine enge körperliche Nähe nicht zu vermeiden ist, insbesondere solche im Zusammenhang mit […] der Erbringung ärztlicher, zahnärztlicher, psychotherapeutischer, pflegerischer und sonstiger Tätigkeiten der Gesundheitsvorsorge und Pflege […]“.

(In Baden-Württemberg gilt seit dem 9. April eine neue Corona-Verordnung, die die zahnärztliche Behandlung einschränkt. Das Ministerium hat eine Auslegung veröffentlicht. Mehr im Beitrag: „Landesregierung konkretisiert Vorgaben für Zahnärzte“,  Anm. d. Red.)

Berlin, Rechtsverordnung in der Fassung vom 24. März 2020

Im Stadtgebiet von Berlin hat man sich in der eigenen Wohnung aufzuhalten. Beim Verlassen der Wohnung muss ein Grund vorliegen. Ein solcher kann insbesondere sein „die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (zum Beispiel Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blutspenden) sowie der Besuch bei Angehörigen helfender Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (zum Beispiel Psycho- und Physiotherapeuten).“

Brandenburg, Rechtsverordnung vom 22. März 2020

Die brandenburgische Rechtsverordnung sieht eine Schließung von Einrichtungen vor, „die körpernahe Dienstleistungen anbieten, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Leistungserbringer und Empfänger nicht eingehalten werden kann.“ Die Schließung gilt nicht für „– bei medizinisch notwendigen Behandlungen – Dienstleister im Gesundheitsbereich und sonstige helfende Berufe, insbesondere Arztpraxen und Krankenhäuser.“

Das Betreten öffentlicher Orte wird gleichermaßen untersagt. Das Betreten öffentlicher Orte ist dagegen mit triftigem Grund erlaubt. „Ein triftiger Grund besteht insbesondere für Betretungen, die erforderlich sind zur Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, insbesondere Arztbesuche und medizinische Behandlungen.“

Bremen, Allgemeinverfügung vom 23. März 2020

„Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nach den folgenden Maßgaben nachgehen: […] Tätigkeiten, mit Ausnahme von dringend notwendigen Gesundheitsdienstleistungen, bei denen ein Abstand zum Kunden von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, sind untersagt.“

Hamburg, Allgemeinverfügung vom 22.03.2020

Abweichend von dem grundsätzlichen Kontaktverbot sind Ansammlungen von Personen an öffentlichen Orten zulässig „für die Wahrnehmung von Aufgaben in Krankenhäusern, medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen, Einrichtungen der Eingliederungshilfe, ärztlichen Praxen, Praxen der Physiotherapie oder der Anschlussheilbehandlung, anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens, Apotheken und Sanitätshäusern, Einrichtungen der Jugend- und Familienhilfe, sozialen Hilfs- und Beratungseinrichtungen sowie veterinärmedizinischen Einrichtungen, soweit der Besuch nicht gesondert eingeschränkt ist.“

Hessen, Rechtsverordnung in der Fassung vom 22. März 2020

Die hessische Verordnung verfügt eine Einstellung oder Schließung für „Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Frisöre, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe; medizinisch notwendige Behandlungen bleiben weiter möglich“.

Mecklenburg-Vorpommern, Rechtsverordnung in der Fassung vom 23. März 2020

Auch Mecklenburg-Vorpommern hat ein Kontaktverbot angeordnet. Als Ausnahme hiervon gilt jedoch dort: „Der Weg zur Arbeit, zur Notbetreuung, Einkäufe, Arztbesuche […] bleiben weiter möglich.“

Niedersachsen, Rechtsverordnung vom 27. März 2020

Zulässig ist insbesondere „die Inanspruchnahme ambulanter oder stationärer medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen wie Arztbesuche oder medizinische Behandlungen sowie der Besuch bei Angehörigen medizinischer Fachberufe, insbesondere der Bereiche Psycho- und Physiotherapie, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist“.

Nordrhein-Westfalen, Rechtsverordnung vom 22. März 2020

In NRW gibt es keine spezifische Regelung für Arzt- oder Zahnarztbesuche. Am ehesten einschlägig dürfte die Vorgabe sein, dass Dienstleister „ihrer Tätigkeit mit Vorkehrungen zum Schutz vor Infektionen weiterhin nachgehen“ können. Dies wird dahingehend eingeschränkt, dass „Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht gewahrt werden kann“, untersagt werden. Das gilt aber explizit nicht für „therapeutische Berufsausübungen, insbesondere von Physio- und Ergotherapeuten, soweit die medizinische Notwendigkeit der Behandlung durch ärztliches Attest nachgewiesen wird und strenge Schutzmaßnahmen vor Infektionen getroffen werden.“ Die Verordnung setzt demnach implizit voraus, dass ärztliche Behandlungen weiterhin stattfinden können.

Rheinland-Pfalz, Rechtsverordnung vom 23. März 2020:

„Alle Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der notwendigen hygienischen Anforderungen geöffnet.“

Saarland, Allgemeinverfügung vom 20. März 2020

Im Saarland gleicht die Allgemeinverfügung im hier relevanten Kontext der bayerischen Rechtsverordnung. Danach ist ein triftiger Grund für das Verlassen der eigenen Wohnung „die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (zum Beispiel Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blutspenden sind ausdrücklich erlaubt)“.

Sachsen, Allgemeinverfügung vom 22. März 2020

Auch Sachsen regelt den Fall der Praxisöffentlichkeit als Ausnahme von einer grundsätzlichen Ausgangsbeschränkung. Dort ist ein triftiger Grund für das Verlassen der häuslichen Unterkunft die „Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (zum Beispiel Arztbesuch, medizinische Behandlungen und zwingend notwendige fachliche Beratungen sowie Blut- und Plasmaspenden) sowie der Besuch Angehöriger der Heil- und Gesundheitsfachberufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (zum Beispiel Psycho- und Physiotherapeuten auch in Alten- und Pflegeheimen)“.

Sachsen-Anhalt, Rechtsverordnung vom 24. März 2020

Ähnliches gilt im Nachbarland Sachsen-Anhalt. Ein triftiger Grund, der zum Verlassen der Wohnung berechtigt, ist die „Inanspruchnahme medizinischer, zahnmedizinischer, psychotherapeutischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (zum Beispiel Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blut-und Blutplasmaspenden) sowie Besuche bei Angehörigen der Gesundheitsfachberufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (zum Beispiel Physiotherapeuten)“.

Schleswig-Holstein, Rechtsverordnung vom 23. März 2020

In Schleswig-Holstein sind „Tätigkeiten der Gesundheits- und Heilberufe mit enger persönlicher Nähe zum Patienten […] insoweit gestattet, sofern sie medizinisch akut geboten sind.“

Thüringen, Rechtsverordnung vom 26. März 2020

In Thüringen gibt es die wohl ausdifferenzierteste Verordnung im Hinblick auf die Tätigkeiten von Ärzten und Zahnärzten. Die dortige Regelung lautet folgendermaßen: „Der Betrieb von Einrichtungen des Gesundheitswesens ist grundsätzlich zulässig. Dies gilt insbesondere für Polikliniken, Arzt-, Zahnarzt-, Tierarztpraxen, Psychotherapien und Apotheken.“ Ausdrücklich nur im Hinblick auf sonstige ambulante Betriebe des Gesundheitswesens wird im Übrigen eine Koppelung an die medizinische Notwendigkeit vorgenommen.

In einigen Bundesländern an Dringlichkeit gekoppelt

Es zeigt sich demnach auf der einen Seite, dass Arzt- und Zahnarztpraxen nach wie vor in allen Bundesländern öffnen dürfen. Auf der anderen Seite ist es aber so, dass in manchen Bundesländern die Erbringung ärztlicher oder zahnärztlicher Dienstleistungen an die (teils auch „dringende“ oder „akute“) medizinische Notwendigkeit gebunden ist.

In diesem Kontext ist zwar äußerst fraglich, ob diese Beschränkungen juristisch haltbar sind. Dies wird sich jedoch kurzfristig nicht klären lassen, da auch die Gerichte derzeit nur im eingeschränkten Betrieb arbeiten.

Keine klare Begriffsdefinition

Was die betreffenden Länder unter medizinischer Notwendigkeit, dringender medizinischer Notwendigkeit oder akut gebotener medizinischer Behandlung verstehen, wird in keinem Fall definiert.

Ein Ansatzpunkt zur Annäherung an den Begriff der medizinischen Notwendigkeit sollte die höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Begrifflichkeit sein, nach der eine medizinisch notwendige Behandlung gegeben ist, wenn es nach objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Vornahme der Behandlung vertretbar war, sie als notwendig anzusehen.

Was ist medizinisch notwendig?

Im Lichte des Zwecks der vorbezeichneten Verordnungen, die Corona-Pandemie einzudämmen, wird allerdings eine restriktivere Einschätzung angezeigt sein. Maßgeblich für die Beurteilung muss sein, was im Zuge eines Ausgleichs zwischen der Eindämmungsstrategie einerseits und der medizinischen Versorgung der Bevölkerung im Übrigen andererseits sinnvoll erscheint. Vor diesem Hintergrund wird die Behandlung von Not- und Schmerzpatienten überall erlaubt sein. Darüber hinaus sollte in den betreffenden Bundesländern im Einzelfall abgegrenzt werden: Ist etwa eine Kontrolluntersuchung routinemäßig einmal im Jahr fällig, dürfte viel dafür sprechen, sie nicht als medizinisch (dringend) notwendig einzustufen. Bei engmaschig zu kontrollierenden Entwicklungen, etwa im Anschluss an bestimmte Operationen, wird sich die medizinische Notwendigkeit dagegen besser begründen lassen.

Gute Dokumentation wichtig

Die Einschätzung, ob eine Behandlung medizinisch notwendig in diesem Sinne ist oder nicht, muss der jeweilige Praxisinhaber treffen. In jedem Fall sei eine gute Dokumentation angeraten: Bei angenommenen Behandlungen gilt dies vor dem Hintergrund, dass im Kontext einer Kontrolle dargelegt werden können sollte, dass und warum die Maßnahmen medizinisch notwendig im Verordnungssinne waren. Auch abgelehnte Behandlungen sollten darüber hinaus vermerkt werden, um demonstrieren zu können, dass man sich mit der Frage der Durchführung von Behandlungen im Einzelfall auseinandergesetzt hat.

Björn Papendorf, LL.M., Master of Laws (Medizinrecht), Fachanwalt für Medizinrecht,

RA Dr. Maximilian Koddebusch,

RA Dr. Karlheinz Schnieder, Münster

Dr. Karl-Heinz Schnieder ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht und Mediator (cfm). Nach seinem Studium war er zwei Jahre als Referatsleiter Recht der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe tätig, seit 1994 ist er als Rechtsanwalt zugelassen.
Schnieder ist Geschäftsführender Partner der Rechtsanwaltskanzlei „kwm, kanzlei für wirtschaft und medizin“ mit Standorten in Münster, Berlin, Hamburg, Hannover, Bielefeld, Essen. Er ist Lehrbeauftragter der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster und der privaten Hochschule für Logistik und Wirtschaft, SRH Hamm. Schnieder ist auch als Autor und Referent tätig mit zahlreichen Publikationen zum Arzt-, Zahnarzt- und Tierarztrecht und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltsverein; der Deutschen Gesellschaft für Kassenarztrecht e.V. und der Deutschen Gesellschaft für Recht und Politik im Gesundheitswesen.
Neben seiner juristischen Tätigkeit ist er auch Initiator und Gründer der Gesundheitsregion-Stadt e.V., medizinische Netzwerke in Deutschland mit zurzeit zehn Gesundheitsregionen in Deutschland www.gesundheitsregion-deutschland.de. Kontakt zum Autor unter schnieder@kwm-rechtsanwaelte.de.
Foto: kwm


Rechtsanwalt Dr. Maximilian Koddebusch studierte Rechtswissenschaften an der Westfälischen-Wilhelms-Universität in Münster. Im Anschluss an das Studium promovierte er zu Fragestellungen auf dem Gebiet der Korruption im Gesundheitswesen (§§ 299a; 299b StGB).


Er ist seit mehreren Jahren bei der Rechtanwaltskanzlei „kwm kanzlei für wirtschaft und medizin“ in Münster juristisch tätig und seit Anfang 2020 als Rechtsanwalt dort beschäftigt. Kontakt zum Autor unter koddebusch@kwm-rechtsanwaelte.de. (Foto: privat)


Björn Papendorf ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht und Master of Laws (Medizinrecht). Seit Beginn seiner Tätigkeit betreut er ausschließlich Zahnärzte, Ärzte und andere Dienstleister in der Gesundheitsbranche. Ein Tätigkeitsschwerpunkt ist die Gründung und Betreuung zahnärztlicher Medizinischer Versorgungszentren. Papendorf ist geschäftsführender Partner der Rechtsanwaltskanzlei „kwm, kanzlei für wirtschaft und medizin“ mit Standorten in Münster, Berlin, Hamburg, Hannover, Bielefeld, Essen. Papendorf ist auch als Autor und Referent tätig mit zahlreichen Publikationen zum Arzt-, Zahnarzt- und Tierarztrecht. Foto: kwm


Der Beitrag erschien zuerst im Blog Arzt&Zahnarztrecht. Zweitveröffentlichung mit freundlicher Genehmigung der Autoren und der Kanzlei kwm.

Zur Frage, ob man die Praxis selbst schließen sollte, mehr im Beitrag: „Entschädigungen, Kurzarbeit – Corona und die Konsequenzen“. Zu Fragen wie Quarantäne, Lohnfortzahlung etc. informiert der Beitrag: Corona und Zahnarztpraxis – „Virusfrei“ oder „business as usual“?

Titelbild: Jethro T/Shutterstock.com
Bibliografía: kwm Rechtsanwälte Praxis Praxisführung Dokumentation

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