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BFS health finance GmbH wird Dienstleistung zum 4. Juni 2020 einstellen – DZR hatte geklagt und in erster Instanz Erfolg

Ein seit 2017 schwelender Rechtsstreit zwischen den Factoringanbietern Deutsches Zahnärztliches Rechenzentrum (DZR), Stuttgart, und BFS health finance GmbH, Dortmund, um das sogenannte Partnerfactoring ist beendet.

Wie BFS am 22. April 2020 mitteilte, habe man sich dazu entschlossen, den andauernden Rechtsstreit um die Zulässigkeit des sogenannten Partnerfactorings in der zweiten Instanz vorzeitig zu beenden und die entsprechende Dienstleistung zum 4. Juni 2020 einzustellen. Angestrengt worden war die Auseinandersetzung bereits nach dem Inkrafttreten des Antikorruptionsgesetzes im Jahr 2016 durch das DZR. Das Unternehmen teilte am 7. Mai 2020 mit, dass damit das Urteil des Landgerichts Hamburg (Az.: 406 HKO 214/16 vom 30. Mai 2017) aus dem Jahr 2017 rechtskräftig werde. Das Gericht hatte entschieden, dass die Übernahme von Factoringgebühren der Zahnarztpraxis durch ein Dentallabor („Partnerfactoring“) einen Verstoß gegen Paragraf 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte darstellt, so das DZR.

BFS legte damals Berufung gegen das Urteil ein und bot das Partnerfactoring weiter an. Vor dem für Juni 2020 angesetzten Berufungstermin vor dem Oberlandesgericht Hamburg hatte BFS nun seine Berufung zurückgenommen.

BFS bleibt bei seiner Auffassung zum Partnerfactoring

Bei BFS heißt es dazu: „Unser Unternehmen war immer und ist bis heute der Auffassung, dass das Partnerfactoring weder strafbar, noch aufgrund eines Verstoßes gegen die GOZ wettbewerbswidrig ist. Im Interesse der Gewährleistung der notwendigen Rechtssicherheit für unsere Kunden, sind wir jederzeit rechtlich umfassend beraten. Auch vor und während des andauernden Rechtsstreits mit einem unserer Wettbewerber haben wir daher mehrere Rechtsgutachten eingeholt, welche die Zulässigkeit des Partnerfactorings bestätigen.“

Alternative Angebote entwickelt, Rechtsstreit nicht weiter verfolgt

Man habe parallel zum laufenden Verfahren fortwährend alternative und innovative Factoring-Angebote entwickelt, um den Diskussionen betreffend die Zulässigkeit des Partnerfactorings und der damit im Markt entstandenen Verunsicherung Rechnung zu tragen. Diese alternativen Angebote würden schon jetzt „sehr gut von unseren Kunden angenommen“, heißt es. Vor diesem Hintergrund habe BFS health finance nun die unternehmerische Entscheidung getroffen, das Modell des Partnerfactorings selbst im Falle eines Obsiegens vor dem Oberlandesgericht Hamburg nicht mehr anzubieten. „Dieser Entschluss führte letztendlich zu der Entscheidung, den nunmehr fast vier Jahre andauernden Rechtsstreit nicht mehr weiterzuverfolgen.“

DZR froh über Klärung der unsicheren Rechtslage

Das DZR erklärte, es habe zum Schutz seiner Kunden das umstrittene Modell bereits vor Jahren vorsorglich eingestellt. Auch andere Marktteilnehmer hätten das Modell auf Grund rechtlicher Bedenken nicht mehr angeboten. Das DZR reichte in der Konsequenz Klage gegen BFS ein, um die Wettbewerbsverzerrung zu verhindern. „Das Urteil belegt die Unzulässigkeit des Partnerfactorings. Damit hat das wettbewerbsverzerrende Handeln sein Ende gefunden. Das DZR ist froh über die Klärung der bis dato unsicheren Rechtslage und sieht sich in seinem damaligen Handeln bestätigt.“

Titelbild: Firmensitz der BFS health finance GmbH in Dortmund (Foto: BFS)

Bibliografía: Quintessence News Wirtschaft Unternehmen Dentallabor Praxisführung

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