Zuckerkonsum, GOZ-Punktwert, Ausgleich für Hygieneaufwendungen in der Praxis – die Delegiertenversammlung der Zahnärztekammer Berlin (ZÄK Berlin) hat in ihrer Sitzung am 18. Oktober 2018 Stellung zu aktuellen Themen genommen. So folgten die Delegierten einem Antrag des Vorstands und fordern in einer Resolution die Bundesregierung und den Berliner Senat auf, „alle geeigneten gesetzgeberischen Maßnahmen zu ergreifen, um den Verzehr zuckerhaltiger Lebensmittel, insbesondere durch Kinder und Jugendliche, nachhaltig zu reduzieren“.
Preise 20 Prozent rauf, Konsum 20 Prozent runter
„Laut Weltgesundheitsorganisation (WHO) könnte allein eine 20-prozentige Preiserhöhung auf zuckerhaltige Getränke zu einer 20-prozentigen Konsumreduktion führen“, begründet Dr. Karsten Heegewaldt, Präsident der ZÄK Berlin, die Resolution. So habe bereits die Ankündigung einer gestuften Zuckersteuer in Großbritannien zu einer Reduktion des Zuckergehalts in den Rezepturen verschiedener Softdrink-Hersteller geführt.
Direkte Korrelation zwischen Zuckerkonsum und Kariesrisiko
Langjährige Untersuchungen zeigten, dass unausgewogene Ernährung und übermäßiger Zuckerkonsum sowohl der Allgemein- als auch der Mundgesundheit auf Dauer schade. Mehr als 15 Prozent der Kinder sind übergewichtig und fast 6 Prozent adipös. „Darüber hinaus besteht eine direkte Korrelation zwischen Zuckerkonsum und einem steigenden Kariesrisiko. Daher müssen neben der Reduktion des Zuckerkonsums alle präventiven Maßnahmen ausgebaut werden, die bereits ab dem Kleinkindalter ergriffen werden sollten und die die Grundlagen für eine lebenslange (Mund)Gesundheit legen“, so Heegewaldt.
Berliner Senat soll sich für höheren GOZ-Punktwert einsetzen
Zwei weitere Resolutionen befassen sich mit Fragen der zahnärztlichen Berufsausübung. So fordern die Delegierten die Berliner Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung auf, sich im Rahmen der Gesundheitsministerkonferenz und in den federführenden Ausschüssen des Bundesrates für eine Punktwerterhöhung in der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) einzusetzen.
„Der Punktwert in der Gebührenordnung für Zahnärzte wurde seit dem Jahr 1988 nicht verändert. Bei der Novellierung der GOZ im Jahr 2012 wurden die Punktwerte nicht angepasst, obwohl es in derselben Zeit allgemeine und anhaltende Preiserhöhungen für den Praxisbetrieb und das Personal gab. Der Gesetzgeber kommt seiner Verpflichtung nach dem Zahnheilkundegesetz, den Punktwert den wirtschaftlichen Entwicklungen anzupassen, nicht nach“, erläutert Dr. Jana Lo Scalzo, Mitglied des Vorstands und Leiterin des GOZ-Referats der ZÄK Berlin, die Resolution.
Hygienekosten in der Praxis ausgleichen
Außerdem fordern die Delegierten den Verordnungsgeber auf, den gesteigerten Hygienekosten in den zahnärztlichen Praxen Rechnung zu tragen und diese durch geeignete Maßnahmen auszugleichen.
Dr. Helmut Kesler, Mitglied des Vorstandes und Leiter des Referats Praxisführung der ZÄK Berlin, führt zur Begründung der Resolution aus: „Die Tätigkeit der Zahnärztin oder des Zahnarztes ist aufgrund der Besonderheiten der zahnärztlichen Behandlung mit umfangreichen Infektionsrisiken für Patientinnen und Patienten sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verbunden. Exogene Risiken folgen aus dem direkten Kontakt mit Blut, Speichel oder anderen potenziell infektiösen Sekreten, aus der indirekten Übertragung, zum Beispiel über kontaminierte Instrumente, zahntechnische Materialien, Werkstücke oder Hände und durch Aerosolbildung. Endogene Risiken ergeben sich aus der patienteneigenen Mundflora, siehe die Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert-Koch-Institut, kurz RKI, von 2017.“
Umfangreiche Hygienemaßnahmen gefordert
Zur Vorsorge vor Infektionen stelle der Gesetzgeber eine Reihe von Anforderungen an die Ausübung der zahnärztlichen Tätigkeit. In den RKI-Empfehlungen werden sie ausführlich dargestellt und beinhalteten unter anderem folgende Punkte: Aufbereitung von Medizinprodukten durch Reinigung, Desinfektion und Sterilisation, Vorschriften bezüglich Wasser führender Systeme, Reinigung und Desinfektion von Abformungen und zahntechnischen Werkstücken, Flächendesinfektion und Reinigung, Waschen von Berufs- und Schutzkleidung, Entsorgung, Qualitätssicherung und Bauliche Anforderungen. „Zu den Hygienekosten einer Zahnarztpraxis rechnen betriebswirtschaftlich gesehen alle Kosten, die durch die Beachtung der gesetzlichen Regelungen und der Empfehlungen des RKI verursacht werden. Die Hygienekosten bilden also einen Teil der Kosten einer Zahnarztpraxis und werden in übergeordneten Kostenarten wie Materialkosten oder Personalkosten summarisch mit erfasst“, so Kesler.
Gestiegene Kostenbelastung nicht aufgefangen
Ausgehend von einer Steigerung des durchschnittlichen Verbraucherpreisindex von 2007 bis 2017 von ca. 38 Prozent müsse von einer vergleichbaren gestiegenen Kostenbelastung für die Zahnarztpraxen ausgegangen werden, so Kesler: „Diese gestiegenen Kostenbelastungen werden im vergleichbaren Zeitraum nicht durch eine äquivalente Gebührensteigerung – Bema ca. 26 Prozent /GOZ 0 Prozent – aufgefangen. Damit wird dem Paragrafen 15 des Zahnheilkundegesetzes nicht Rechnung getragen, nachdem den Zahnärzten eine Gebührenordnung zugestanden wird, die sowohl den berechtigten Interessen der Zahnärzte als auch den Interessen der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten Rechnung zu tragen ist.“