Die Bewertung aller zahnärztlichen Leistungen, die nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung abgedeckt werden oder durch die private Krankenversicherung erstattet werden, muss von der Bundesregierung endlich der aktuellen Preisentwicklung angeglichen werden, fordert die Zahnärztekammer Berlin (ZÄK Berlin) in einer Pressemeldung vom 22. August.
Berechnungsgrundlage ist 31 Jahre alt
Die Berechnungsgrundlage für den Punktwert der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) liegt seit 1988 unverändert bei 5,6241 Cent. In jedem anderen Beruf ist es üblich und selbstverständlich, die Leistungsvergütung an die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung anzupassen. Die Appelle der Zahnärzteschaft wurden jedoch in den vergangenen Jahrzenten von der Politik nur belächelt. Der GOZ‐Punktwert unterliegt faktisch einer großen Abwertung. „Die GOZ muss an die Preisentwicklung angepasst werden und damit einen automatischen Anstieg um den jährlichen Preissteigerungsindex erhalten“, so Dr. Karsten Heegewaldt, Präsident der ZÄK Berlin. „In unseren Praxen arbeiten hochqualifizierte Menschen, die sich engagiert um ihre Patienten kümmern. Sie haben mehr verdient als eine Vergütung auf der Basis von 1988.“
„In den vergangenen 30 Jahren haben sich die Bedingungen gravierend geändert, die Standards und Anforderungen an die Zahnarztpraxen sind erheblich gestiegen – nur die Bewertung privater zahnärztlicher Leistungen leider nicht“, erläutert Dr. Jana Lo Scalzo, Mitglied des Vorstands und Leiterin des Referats GOZ der ZÄK Berlin. „Die Bundesregierung muss endlich den geänderten Bedingungen in den Zahnarztpraxen Rechnung tragen und den Punktwert in der GOZ anheben. Eine seit mehr als 30 Jahren unveränderte Punktwertvergütung ist nicht länger hinnehmbar.“
Gebührenordnung für Zahnärzte und Kampagne#11Pfennig
Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) regelt die Vergütung der zahnärztlichen Leistungen, die nicht von den gesetzlichen Krankenkassen getragen oder durch die privaten Krankenversicherungen übernommen werden. Der zugrunde liegende Punktwert der Gebührenordnung liegt seit 1988 unverändert bei 11 Pfennig, also umgerechnet 5,6241 Cent.Die Bundeszahnärztekammer hat mit ihrer Kampagne #11Pfennig eine bundesweite Aufklärung gestartet, um die Entscheidungsträger daran zu erinnern, dass Preise von 1988 nicht der Maßstab für die Preise von heute sein können. Im Mittelpunkt steht eine „11 Pfennig“‐Münze, symbolisch für einen Punktwert, der aus der Zeit gefallen ist.