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Dr. Karl-Heinz Schnieder und RA Maximilian Koddebusch über ein aktuelles Urteil des OLG Köln und zum Thema „üble Nachrede“

„Beleidigung! Üble Nachrede! Verleumdung! Rufmord!“ – Diese Vokabeln dürften einem Zahnarzt als erstes in den Sinn kommen, wenn er erfährt, dass über ihn und seine Arbeiten Gerüchte verbreitet werden, die nicht stimmen.

Tagtäglich beschweren sich Patienten bei ihren Nachbarn darüber, dass die erst kürzlich vom Zahnarzt eingebrachte Brücke „Pfusch“ sei. Andere beklagen sich bei ihren Freunden und Bekannten, sie würden von ihrem Zahnarzt geradezu misshandelt und müssten bei den Zahnarztsitzungen unerträgliche Qualen erleiden. Obendrein sei die Lokalanästhesie erst nach dem sechsten Versuch geglückt, oder noch besser: Gar nicht erst angeboten worden.

Reputation für einen Zahnarzt entscheidend

Internetplattformen wie jameda.de oder sanego.de, auf denen Patienten ihre Zahnärzte sogar anonym bewerten können, katalysieren den Effekt solcher Aussagen noch: Der Patient findet hier eine kostenlose Bühne für seine Beschwerde, die größer nicht sein könnte: Jedem, der den Namen des bewerteten Zahnarztes bei den gängigen Suchmaschinen eingibt, wird die Bewertungsseite in der Regel an prominenter Stelle angezeigt.

Gerade ein Zahnarzt lebt von seiner Reputation. Wenn Patienten ihn gegenüber Dritten oder gar auf den benannten Internetseiten loben, kann dies für ihn ein Segen sein. Dass diese Medaille zwei Seiten hat, liegt aber auf der Hand: Schlechte Publicity gefährdet den guten Ruf des Zahnarztes und kann unmittelbar zu einem Rückgang der Patientenzahl führen.

Gute Erfolgsaussichten für Gegenwehr

Aus diesem Grunde ist es meistens ratsam, sich gegen negative Kommentare innerhalb und außerhalb des Internets entschlossen und konsequent zur Wehr zu setzen. Juristische Handhabe hiergegen gibt es allemal. Gerade dann, wenn die verbreiteten Behauptungen unwahr oder geradezu beleidigend sind, bestehen gute Erfolgsaussichten.

Eine noch sehr junge Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln zeigt aber, dass man es in Sachen Konsequenz gegenüber negativen Äußerungen auch übertreiben kann. Dieser Beitrag widmet sich im Folgenden dem Beschluss des OLG Köln vom 22. August 2018 (Az.: 5 U 201/17). (Diese Entscheidung war in der Öffentlichkeit vor allem dahingehend kommentiert worden, dass ein Dritter/eine Versicherung einen Patienten auf einen möglichen Behandlungsfehler hinweisen darf. Die Streitsache lag jedoch in einem anderen Punkt. Anm. d. Red.)

Eskalierter Streit mit der Versicherung um „medizinische Notwendigkeit“

Stellen Sie sich folgenden Ablauf vor: Ein Zahnarzt stellt bei seiner Patientin die Indikation zur Eingliederung von drei Implantaten in regio 35 bis 37. Die privat krankenversicherte Patientin reicht daraufhin den erstellten Behandlungsplan bei ihrer Versicherung ein. Die Versicherung sagt sodann die Übernahme der Kosten für die geplanten Implantate in regio 35 und 37 zu, lehnt sie jedoch im Hinblick auf das mittlere Implantat mit der Begründung ab, dass diese Stelle mit einem Brückenglied zu versorgen sei. Daran anknüpfend verweigert die Versicherung nach erfolgter Eingliederung aller drei Implantate die Erstattung hinsichtlich des Implantats in regio 36.

Empört wendet sich die Patientin an den Zahnarzt, der ihr argumentativ gegenüber der Versicherung zu helfen versucht: Eine Implantatversorgung auch in regio 36 sei notwendig gewesen. In Anbetracht der vorgefundenen Gegenbezahnung sei der Kaudruck hoch – zu hoch für eine Implantatsuprakostruktion mit nur zwei Implantaten und einem Brückenelement.

Die Versicherung ihrerseits schaltet eigene Gutachter ein, um die Darstellungen des Zahnarztes prüfen zu lassen. Diese kommen entgegen der Begründung des Zahnarztes zu der Einschätzung, dass eine Implantatversorgung im Bereich 36 nicht notwendig war; ein Brückenelement hätte ausgereicht. Im Zuge der Analyse kommen die Gutachter jedoch auch – wie nebenbei – zu folgender Feststellung:

„In der Region 36/37 zeigt sich auf allen vorgelegten Einzelröntgenaufnahmen ein nicht entfernter Wurzelrest. Auch die postoperative Einzelröntgendiagnostik […] dokumentiert, dass die Implantate in den Kieferknochen […] eingebracht wurden, ohne dass der Wurzelrest entfernt wurde. Somit besteht ein erhöhtes Risiko hinsichtlich eines dauerhaften Erfolges der dargestellten implantologischen und auch prothetischen Maßnahmen im linken Unterkiefer.“

Klage gegen die Versicherung ohne Erfolg

Fertig ist der Sachverhalt, den das OLG Köln juristisch zu würdigen hatte. Der Zahnarzt erhob anschließend Klage – und zwar keine Honorarklage gegen seine Patientin, wie man hätte erwarten können. Klagegegnerin war die private Krankenversicherung der Patientin. Dem Zahnarzt ging es darum, die Versicherung gerichtlich zur Unterlassung zu verpflichten, nämlich im Hinblick auf die Behauptung, er habe Implantate eingebracht, ohne zuvor die Wurzelreste in den entsprechenden Regionen zu entfernen. Jeder Fachmann habe seiner Ansicht nach erkennen können, dass die fraglichen Stellen auf den Röntgenbildern nicht etwa vergessene Wurzelreste zeigten, sondern implantiertes Knochenersatzmaterial (sogenannte socket preservation). Er befürchte die Schädigung seines guten Rufs.

Schon das Landgericht (LG) Köln hatte die Klage des Zahnarztes abgewiesen. Dieser ging in Berufung, scheiterte aber auch vor dem OLG Köln, das die Berufung einstimmig mit der Begrünung zurückwies, sie habe offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Diese Beurteilung beruht darauf, dass die Krankenversicherung die Aussage über die rückständigen Wurzelreste im Zuge ihrer eigenen Rechtsverteidigung getätigt hatte. Es gehört zu den grundlegenden Aufgaben einer Versicherung, ihre Einstandspflichten zu überprüfen. Im Falle der privaten Krankenversicherung bedeutet dies, dass die Versicherung eingereichte Zahnarztrechnungen dahingehend prüft, ob die Erbringung der abgerechneten Positionen medizinisch notwendig waren. Sofern die Versicherung der Ansicht ist, dass dies nicht der Fall ist, kann sie ihre Zahlung verweigern.

Eine solche Ablehnung der Kostendeckung will allerdings begründet werden. Um eine solche Begründung ging es im Fall des OLG Köln: Die Versicherung erklärte der Patientin – ihrer Versicherungsnehmerin –, warum sie die Kosten für das Implantat in regio 36 nicht übernehmen wollte. Hierzu stützte sie sich auf die eingeholte Stellungnahme ihrer Gutachter, die auf den Röntgenbildern noch nicht entfernte Wurzelreste ausgemacht hatten – ein No Go im Rahmen einer professionellen Implantatversorgung.

Äußerung im Rahmen der Rechtsverteidigung der Versicherung

Nach Auffassung des LG Köln und auch des OLG Köln war die Versicherung zur Angabe dieser Begründung berechtigt. Im Zuge ihrer eigenen Rechtsverteidigung und -wahrnehmung sei es der Versicherung gestattet, den Befund als Ganzes zu beschreiben. Demnach sei es auch gerechtfertigt, die Ablehnung der Kostenerstattung darauf zu stützen, dass die Implantation wegen noch verbliebener Wurzelreste medizinisch – jedenfalls noch – nicht indiziert war. Der Kern des Beschlusses besteht somit in der Klarstellung, dass die Versicherung sich gegen die von der Patientin verlangte Kostenerstattung auch mit der ihrer Ansicht nach nicht gegebenen Indikation der Implantatversorgung wegen verbliebener Wurzelreste verteidigen durfte.

Weiter Argumentationsspielraum für die Versicherung

Das OLG Köln billigte der Versicherung damit einen weiten Argumentationsspielraum zu. Dieser sei nur begrenzt durch ein Verbot von Schmähungen einerseits und durch auf der Hand liegende Unrichtigkeit andererseits. Mit anderen Worten: Wäre der Zahnarzt in dem Schreiben der Versicherung an die Patientin beleidigt worden oder hätte die Versicherung offensichtlich unrichtige Aussagen getätigt, hätte der Zahnarzt mit seiner Klage möglicherweise Erfolg gehabt. Das Gericht würdigte in diesem Zusammenhang aber, dass die Versicherung sich extra sachverständig hatte beraten lassen und auf dieser Basis zu der Annahme der fehlenden Indikation gelangt war. Unter diesen Umständen könne nicht davon die Rede sein, dass die Unrichtigkeit ihrer Aussage auf der Hand gelegen hätte.

Fachlicher Aspekt vom Gericht gar nicht gewürdigt

Die Frage, die der Zahnarzt zur Wiederherstellung seines guten Rufs geklärt haben wollte – nämlich, ob die Röntgenbilder nun einen Wurzelrest oder Knochenersatzmaterial erkennen ließen – wurde in den Gerichtsprozessen also gar nicht geklärt. Das OLG Köln begnügte sich mit der Feststellung, dass die Behauptung der Versicherung in Anbetracht der Auskünfte ihrer Berater nicht auf der Hand liegend unrichtig sei. Vor diesem Hintergrund hat der Zahnarzt auf ganzer Linie verloren: Auf der einen Seite hat er das Gerichtsverfahren verloren, auf der anderen Seite hat er sich durch sein Klageverhalten noch nicht einmal rehabilitieren können.

Anderer Weg wäre möglich gewesen

Der Fall zeigt eindrucksvoll, dass sich nicht jeder Fall der „Schlechtäußerung“ dazu eignet, juristisch bis zum Ende verfolgt zu werden. Manchmal macht man gerade dadurch erst die Mücke zum Elefanten. Man muss sich einmal vor Augen führen, welche Auswirkungen die Einstufung der Versicherung tatsächlich gehabt hätte. Die Versicherung ist mit ihrer Bewertung der Behandlung nicht etwa hausieren gegangen, sondern hat ihre Auffassung exklusiv gegenüber einer einzigen Patientin kundgegeben. In dieser Situation hätten mehrere andere Möglichkeiten für den Zahnarzt bestanden: Er hätte ergänzend gegenüber der Versicherung Stellung beziehen können. Er hätte außerdem das berechnete Honorar von der Patientin einklagen können. Im Rahmen der Zahlungsklage hätte die medizinische Indikation abschließend geklärt werden müssen. Sofern sich die Aussage des Zahnarztes, auf dem Röntgenbild sei nur Knochenersatzmaterial erkennbar, bewahrheitet hätte, hätte diese Klage Erfolg gehabt. Gleichzeitig hätte der Zahnarzt bewiesen, dass er sich keinen Fehler zuschulden hat kommen lassen. Die Patientin hätte dann ihrerseits die Kostenerstattung von der Versicherung verlangen können.

Schuss ins eigene Bein

Die erhobene Unterlassungsklage dagegen hat sich im Nachhinein als Schuss ins eigene Bein entpuppt. Der auf die konkrete Äußerung bezogene Rechtsstreit hat den Vorwurf der Versicherung weiter verbreitet, als es ohne den Prozess je der Fall gewesen wäre.

„Lass die Leute reden“, singen „Die Ärzte“. Bei Zahnärzten gilt das nur mit Einschränkungen. Sobald die berufliche Reputation unter dem Gerede leidet, sollten Sie überlegen, dagegen mit juristischen Mitteln vorzugehen. Das Augenmaß sollten Sie dabei aber nicht verlieren. Wenn böse Zungen nur leise flüstern, muss man darüber nachdenken, ob es nicht klüger wäre, die Sache auf sich beruhen zu lassen. Entscheiden Sie sich dagegen für den Rechtsweg, gegebenenfalls auch auf Kosten des Verhältnisses zu einem Patienten, will genau bedacht sein, wie man hier vorgeht. Ansonsten laufen Sie – wie der Zahnarzt im Fall des OLG Köln – Gefahr, ein Megafon vor das Flüstern zu halten.

RA Dr. Karl-Heinz Schnieder, Maximilian Koddebusch, Münster

Dr. Karl-Heinz Schnieder ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht und Mediator (cfm). Nach seinen Studium war er zwei Jahre als Referatsleiter Recht der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe tätig, seit 1994 ist er als Rechtsanwalt zugelassen.
Schnieder ist Geschäftsführender Partner der Rechtsanwaltskanzlei „kwm, kanzlei für wirtschaft und medizin“ mit Standorten in Münster, Berlin, Hamburg, Hannover, Bielefeld, Essen. Er ist Lehrbeauftragter der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster und der privaten Hochschule für Logistik und Wirtschaft, SRH Hamm. Schnieder ist auch als Autor und Referent tätig mit zahlreichen Publikationen zum Arzt-, Zahnarzt- und Tierarztrecht und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltsverein; der Deutschen Gesellschaft für Kassenarztrecht e.V. und der Deutschen Gesellschaft für Recht und Politik im Gesundheitswesen.
Neben seiner juristischen Tätigkeit ist er auch Initiator und Gründer der Gesundheitsregion-Stadt e.V., medizinische Netzwerke in Deutschland mit zurzeit zehn Gesundheitsregionen in Deutschland www.gesundheitsregion-deutschland.de. Kontakt zum Autor unter schnieder@kwm-rechtsanwaelte.de.
Foto: kwm


 
Maximilian Koddebusch

Maximilian Koddebusch studierte Rechtswissenschaften an der Westfälischen-Wilhelms-Universität in Münster und legte das erste Staatsexamen vor dem OLG Hamm Ende 2015 ab. Im Anschluss daran fertigte er eine Dissertation zu Fragestellungen auf dem Gebiet der Korruption im Gesundheitswesen (Paragraf 299a f. Strafgesetzbuch) an, die sich derzeit im Prüfungsverfahren befindet. Im Dezember 2017 hat Koddebusch das juristische Referendariat aufgenommen. Bereits seit 2013 ist er als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Rechtanwaltskanzlei „kwm kanzlei für wirtschaft und medizin“ in Münster tätig. (Foto: Privat)


Titelbild: CREATISTA/Shutterstock.com
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