Das Landgericht München I hat am 16. April 2019 entschieden, dass von einem Arztbewertungsportal nach einer Validitätsprüfung gelöschte positive Bewertungen nicht wiederhergestellt werden müssen. Geklagt hatte ein Kieler Zahnarzt, nachdem das Portal „Jameda“ zehn positive Online-Bewertungen gelöscht hatte. Er vermutete einen Zusammenhang mit seiner Kündigung des Premium-Pakets. Das Urteil (Az.: 33 O 6880/18) ist noch nicht rechtskräftig.
Das Online-Portal Jameda, nach eigenen Angaben Deutschlands größter Arztempfehlung und Marktführer für Online-Arzttermine, sieht in dem Urteil eine Bestätigung seines Vorgehens, manipulierte Arztbewertungen bei hinreichendem Verdacht zu prüfen und gegebenenfalls zu löschen – unabhängig vom Kundenstatus des Arztes. Das Portal hatte zehn auffällige positive Online-Bewertungen nach sorgsamer Prüfung gelöscht. Die gelöschten Bewertungen seien dabei Teil eines Bewertungsverlaufs gewesen, welcher neben anderen Auffälligkeiten auch nachweislich gekaufte Bewertungen enthielt, wie das Portal mitteilt: „Diese gekauften Bewertungen wurden unabhängig von den zehn streitgegenständlichen Bewertungen von Jameda gelöscht. Ob der Bewertungskauf vom Zahnarzt initiiert wurde, konnte nicht abschließend geklärt werden. Der Zahnarzt bestritt gegenüber Jameda, dass er der Auftraggeber gewesen sei.“
Das LG München erläutert in einer Pressemitteilung die Entscheidung, der eine mündliche Verhandlung am 12. März 2019 vorausgegangen war: „Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Bis zum 28. Dezember 2017 hatte der Kläger auf dem Portal insgesamt 60 Bewertungen und eine Gesamtnote 1,5. Am 10. Januar 2018 kündigte er sein „Premium Paket Gold“ bei der Beklagten. Im Zeitraum vom 11. bis 18. Januar 2018 löschte die Beklagte (gemeint ist Jameda, Anm. d. Red.) zehn zugunsten des Klägers abgegebene Bewertungen, weil – nach Darstellung der Beklagten – Prüfverfahren über die Validität der Bewertungen negativ verlaufen seien. Am 18. Januar 2018 waren für den Kläger noch 51 Bewertungen und eine Gesamtnote 1,6 abrufbar.“
Zahnarzt konnte Kammer nicht überzeugen
Der Arzt habe nicht zur Überzeugung der Kammer nachweisen können, dass – wie von ihm behauptet – die Löschungen als Reaktion auf seine Kündigung erfolgt seien. Der zeitliche Zusammenhang allein genügte nach Auffassung der Kammer hierfür nicht, „weil die Beklagte unbestritten bereits in der Vergangenheit positive Bewertungen des Klägers aufgrund eines negativ verlaufenen Prüfverfahrens gelöscht hatte. Weitere belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die Löschungen nicht ausschließlich der Qualitätswahrung der auf dem Portal eingestellten Bewertungen dienten, sondern den Kläger sanktionieren sollten, waren weder vorgetragen noch ersichtlich.“
Orientierung am BGH-Urteil vom 2016
Auch im Übrigen lagen nach Auffassung der Kammer die Voraussetzungen für eine Wiederveröffentlichung der gelöschten positiven Bewertungen nicht vor. Die Kammer habe für den Anspruch auf Wiederveröffentlichung gelöschter positiver Bewertungen die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze für den (spiegelbildlichen) Anspruch auf Löschung negativer Bewertungen (BGH, Urteil vom 1. März 2016, Az: VI ZR 34/15 – „www.jameda.de“) herangezogen und auf die vorliegende umgekehrte Konstellation übertragen. „Danach hat zunächst der klagende Arzt den behaupteten Rechtsverstoß konkret zu rügen. Nur eine hinreichend konkrete Rüge einer behaupteten Rechtsverletzung löst sodann eine Prüfpflicht des beklagten Bewertungsportals aus, an die strenge Anforderungen zu stellen sind. Darlegungs- und beweisbelastet für die Unrichtigkeit der Löschung und damit für die Validität der Bewertung ist jedoch zunächst der klagende Arzt, die Beklagte trifft allerdings eine sog. sekundäre Darlegungslast“, stellten die Richter klar.
Zahnarzt hätte Validität der Bewertungen nachweisen müssen
Im Streitfall bedeute dies, so die Richter, dass es zunächst dem Kläger oblegen hätte, konkret, wenn auch gegebenenfalls anonymisiert, zur Validität jeder einzelnen Bewertung und zum jeweiligen Behandlungskontakt auszuführen. „Dabei durfte sich der Kläger nach Auffassung der Kammer nicht darauf zurückziehen, es sei ihm nicht möglich, hierzu im Einzelnen vorzutragen. Denn die im Streitfall auszugsweise vorgelegten Bewertungen enthalten eine Reihe von Anhaltspunkten, anhand derer er die Person des Bewertenden feststellen oder zumindest eingrenzen hätte können“, so die Pressemitteilung.
Jameda legte Validitätsprüfung ausführlich dar
Jameda habe demgegenüber im Einzelnen dazu Stellung genommen, wie und warum sie zu der Auffassung gelangt sei, dass sie die Validität der streitgegenständlichen Bewertungen nicht gewährleisten könne. So hatten die Vertreter des Portals ausgeführt, dass sie zur Qualitätswahrung und zur Validitätsprüfung der auf ihrem Bewertungsportal eingestellten Bewertungen einen automatischen, selbstlernenden Prüfalgorithmus einsetze, dessen Verdachtsmeldungen von ihrem aus 20 Mitarbeitern bestehenden Qualitätsmanagementteam nochmals geprüft würden.
„Darüber hinaus hat die Beklagte dem Gericht dargelegt, dass eine anschließende zur Prüfung der Validität der Bewertungen durchgeführte SMS-Verifikation im Hinblick auf acht der streitgegenständlichen Bewertungen negativ verlaufen sei. Hinsichtlich der beiden weiteren Bewertungen seien sodann sämtliche weiteren Versuche, mit dem Nutzer in Kontakt zu treten, gescheitert, weshalb letztlich auch diese Bewertungen gelöscht worden seien, weil sich deren Validität nicht bestätigen habe lassen“, so die Pressemeldung des Gerichts.
Geringe Schädigungswirkungen der Löschungen
Darüber hinaus war – so das Landgericht München I – auch die Eingriffsintensität im Streitfall derart gering, dass die Kammer eine relevante Schädigung des Klägers ausschließen konnte. Denn nach der Löschung der von der Beklagten als nicht valide eingestuften zehn Bewertungen blieben zum Profil des Klägers immer noch 51 Bewertungen abrufbar, und die Gesamtnote des Klägers sank durch die Löschung nur unmaßgeblich um 0,1 ab, nämlich von 1,5 am 11. Januar 2018 auf 1,6 am 18. Januar 2018.
Höchste Rechtsgüter abgewogen
Die Kammer habe bei ihrer Abwägung sowohl das Recht auf freie Berufsausübung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und die Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 GG auf Seiten des Klägers als auch die Meinungs- und Medienfreiheit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG sowie die Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG auf Seiten der Beklagten berücksichtigt, so das Gericht.
Portal sieht sich bestätigt
„Das heutige Urteil bestätigt einmal mehr unser konsequentes Vorgehen gegen manipulierte Bewertungen und bestärkt uns in unserem weiteren Kampf gegen Fake-Bewertungen jeder Art“, sagt Dr. Florian Weiß, Geschäftsführer von jameda. „Online-Arztbewertungen bieten Patienten eine wichtige Orientierung bei der Arztsuche. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass es sich um authentische Bewertungen handelt. Um dies zu gewährleisten, prüfen wir auffällige Bewertungen und löschen diese anschließend bei ausreichender Beweislast - unabhängig vom Kundenstatus des Arztes."