0,00 €
Zum Warenkorb
  • Quintessence Publishing Deutschland
Filter
1442 Views

Zahnarzt aus Kiel scheiterte mit Klage – Landgericht München sieht keinen Zusammenhang zwischen Kündigung und Löschen der Bewertungen

Das Landgericht München I hat am 16. April 2019 entschieden, dass von einem Arztbewertungsportal nach einer Validitätsprüfung gelöschte positive Bewertungen nicht wiederhergestellt werden müssen. Geklagt hatte ein Kieler Zahnarzt, nachdem das Portal „Jameda“ zehn positive Online-Bewertungen gelöscht hatte. Er vermutete einen Zusammenhang mit seiner Kündigung des Premium-Pakets. Das Urteil (Az.: 33 O 6880/18) ist noch nicht rechtskräftig.

Das Online-Portal Jameda, nach eigenen Angaben Deutschlands größter Arztempfehlung und Marktführer für Online-Arzttermine, sieht in dem Urteil eine Bestätigung seines Vorgehens, manipulierte Arztbewertungen bei hinreichendem Verdacht zu prüfen und gegebenenfalls zu löschen – unabhängig vom Kundenstatus des Arztes. Das Portal hatte zehn auffällige positive Online-Bewertungen nach sorgsamer Prüfung gelöscht. Die gelöschten Bewertungen seien dabei Teil eines Bewertungsverlaufs gewesen, welcher neben anderen Auffälligkeiten auch nachweislich gekaufte Bewertungen enthielt, wie das Portal mitteilt: „Diese gekauften Bewertungen wurden unabhängig von den zehn streitgegenständlichen Bewertungen von Jameda gelöscht. Ob der Bewertungskauf vom Zahnarzt initiiert wurde, konnte nicht abschließend geklärt werden. Der Zahnarzt bestritt gegenüber Jameda, dass er der Auftraggeber gewesen sei.“

Das LG München erläutert in einer Pressemitteilung die Entscheidung, der eine mündliche Verhandlung am 12. März 2019 vorausgegangen war: „Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Bis zum 28. Dezember 2017 hatte der Kläger auf dem Portal insgesamt 60 Bewertungen und eine Gesamtnote 1,5. Am 10. Januar 2018 kündigte er sein „Premium Paket Gold“ bei der Beklagten. Im Zeitraum vom 11. bis 18. Januar 2018 löschte die Beklagte (gemeint ist Jameda, Anm. d. Red.) zehn zugunsten des Klägers abgegebene Bewertungen, weil – nach Darstellung der Beklagten – Prüfverfahren über die Validität der Bewertungen negativ verlaufen seien. Am 18. Januar 2018 waren für den Kläger noch 51 Bewertungen und eine Gesamtnote 1,6 abrufbar.“

Zahnarzt konnte Kammer nicht überzeugen

Der Arzt habe nicht zur Überzeugung der Kammer nachweisen können, dass – wie von ihm behauptet – die Löschungen als Reaktion auf seine Kündigung erfolgt seien. Der zeitliche Zusammenhang allein genügte nach Auffassung der Kammer hierfür nicht, „weil die Beklagte unbestritten bereits in der Vergangenheit positive Bewertungen des Klägers aufgrund eines negativ verlaufenen Prüfverfahrens gelöscht hatte. Weitere belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die Löschungen nicht ausschließlich der Qualitätswahrung der auf dem Portal eingestellten Bewertungen dienten, sondern den Kläger sanktionieren sollten, waren weder vorgetragen noch ersichtlich.“

Orientierung am BGH-Urteil vom 2016

Auch im Übrigen lagen nach Auffassung der Kammer die Voraussetzungen für eine Wiederveröffentlichung der gelöschten positiven Bewertungen nicht vor. Die Kammer habe für den Anspruch auf Wiederveröffentlichung gelöschter positiver Bewertungen die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze für den (spiegelbildlichen) Anspruch auf Löschung negativer Bewertungen (BGH, Urteil vom 1. März 2016, Az: VI ZR 34/15 – „www.jameda.de“) herangezogen und auf die vorliegende umgekehrte Konstellation übertragen. „Danach hat zunächst der klagende Arzt den behaupteten Rechtsverstoß konkret zu rügen. Nur eine hinreichend konkrete Rüge einer behaupteten Rechtsverletzung löst sodann eine Prüfpflicht des beklagten Bewertungsportals aus, an die strenge Anforderungen zu stellen sind. Darlegungs- und beweisbelastet für die Unrichtigkeit der Löschung und damit für die Validität der Bewertung ist jedoch zunächst der klagende Arzt, die Beklagte trifft allerdings eine sog. sekundäre Darlegungslast“, stellten die Richter klar.

Zahnarzt hätte Validität der Bewertungen nachweisen müssen

Im Streitfall bedeute dies, so die Richter, dass es zunächst dem Kläger oblegen hätte, konkret, wenn auch gegebenenfalls anonymisiert, zur Validität jeder einzelnen Bewertung und zum jeweiligen Behandlungskontakt auszuführen. „Dabei durfte sich der Kläger nach Auffassung der Kammer nicht darauf zurückziehen, es sei ihm nicht möglich, hierzu im Einzelnen vorzutragen. Denn die im Streitfall auszugsweise vorgelegten Bewertungen enthalten eine Reihe von Anhaltspunkten, anhand derer er die Person des Bewertenden feststellen oder zumindest eingrenzen hätte können“, so die Pressemitteilung.

Jameda legte Validitätsprüfung ausführlich dar

Jameda habe demgegenüber im Einzelnen dazu Stellung genommen, wie und warum sie zu der Auffassung gelangt sei, dass sie die Validität der streitgegenständlichen Bewertungen nicht gewährleisten könne. So hatten die Vertreter des Portals ausgeführt, dass sie zur Qualitätswahrung und zur Validitätsprüfung der auf ihrem Bewertungsportal eingestellten Bewertungen einen automatischen, selbstlernenden Prüfalgorithmus einsetze, dessen Verdachtsmeldungen von ihrem aus 20 Mitarbeitern bestehenden Qualitätsmanagementteam nochmals geprüft würden.

„Darüber hinaus hat die Beklagte dem Gericht dargelegt, dass eine anschließende zur Prüfung der Validität der Bewertungen durchgeführte SMS-Verifikation im Hinblick auf acht der streitgegenständlichen Bewertungen negativ verlaufen sei. Hinsichtlich der beiden weiteren Bewertungen seien sodann sämtliche weiteren Versuche, mit dem Nutzer in Kontakt zu treten, gescheitert, weshalb letztlich auch diese Bewertungen gelöscht worden seien, weil sich deren Validität nicht bestätigen habe lassen“, so die Pressemeldung des Gerichts.

Geringe Schädigungswirkungen der Löschungen

Darüber hinaus war – so das Landgericht München I – auch die Eingriffsintensität im Streitfall derart gering, dass die Kammer eine relevante Schädigung des Klägers ausschließen konnte. Denn nach der Löschung der von der Beklagten als nicht valide eingestuften zehn Bewertungen blieben zum Profil des Klägers immer noch 51 Bewertungen abrufbar, und die Gesamtnote des Klägers sank durch die Löschung nur unmaßgeblich um 0,1 ab, nämlich von 1,5 am 11. Januar 2018 auf 1,6 am 18. Januar 2018.

Höchste Rechtsgüter abgewogen

Die Kammer habe bei ihrer Abwägung sowohl das Recht auf freie Berufsausübung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und die Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 GG auf Seiten des Klägers als auch die Meinungs- und Medienfreiheit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG sowie die Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG auf Seiten der Beklagten berücksichtigt, so das Gericht.

Portal sieht sich bestätigt

„Das heutige Urteil bestätigt einmal mehr unser konsequentes Vorgehen gegen manipulierte Bewertungen und bestärkt uns in unserem weiteren Kampf gegen Fake-Bewertungen jeder Art“, sagt Dr. Florian Weiß, Geschäftsführer von jameda. „Online-Arztbewertungen bieten Patienten eine wichtige Orientierung bei der Arztsuche. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass es sich um authentische Bewertungen handelt. Um dies zu gewährleisten, prüfen wir auffällige Bewertungen und löschen diese anschließend bei ausreichender Beweislast - unabhängig vom Kundenstatus des Arztes."

Titelbild: Elvira Konewa/Shutterstock.com
Reference: Quintessence News Praxisführung Nachrichten

AdBlocker active! Please take a moment ...

Our systems reports that you are using an active AdBlocker software, which blocks all page content to be loaded.

Fair is fair: Our industry partners provide a major input to the development of this news site with their advertisements. You will find a clear number of these ads at the homepage and on the single article pages.

Please put www.quintessence-publishing.com on your „adblocker whitelist“ or deactivate your ad blocker software. Thanks.

More news

  
24. Apr 2025

Gemischte Gefühle gegenüber KI am Arbeitsplatz

Repräsentative Umfrage unter mehr als 2.000 Erwerbstätigen zeigt gespaltenes Echo
17. Apr 2025

TÜV-Röntgenreport 2025: Positive Entwicklungen bei der Sicherheit

Schwachstellen bei Röntgengeräten der Human- und Dentalmedizin bleiben
16. Apr 2025

ePA für ZahnÄrzte spätestens ab 1. Oktober 2025 verpflichtend

„ePA für alle“ soll ab 29. April 2025 bundesweit „hochgefahren“ werden – Übergangsfrist für „Leistungserbringende“ sollte für Einarbeitung genutzt werden
16. Apr 2025

Stichwort Wischdesinfektion: keine weltfremde Überregulierung

Bundeszahnärztekammer veröffentlicht Praxisleitfaden, um Unsicherheiten zu beseitigen
8. Apr 2025

Konsequenzen einer Arbeitsverweigerung

RA Bredereck: Arbeitnehmer können berechtigte Gründe haben, bestimmte Aufträge nicht auszuführen
7. Apr 2025

Lara XXL: Überraschend geräumig

Neuer Sterilisator von W&H besticht durch innere Größe und Flexibilität
1. Apr 2025

Innovationen brauchen Mut: Neue Impulse für die Zukunft der Dentalbranche

Die BFS-Network Excellence 2025 inspirierte zu Innovationen und mutigem Handeln
28. Mar 2025

Hilfe bei seltenen Zahnerkrankungen und Fissurenversiegelung

Innovationsausschuss: Zwei zahnmedizinische S3-Leitlinien (weiter)entwickelt

Related books

  
Andrea Faggian

The Lean Dental Office

Run your practice like the best companies in the world
Andrea Faggian

Il dentista lean

Gestisci il tuo studio come le migliori aziende al mondo
Alessandro Agnini / Andrea Mastrorosa Agnini

La rivoluzione digitale 2.0

Applicazioni clinico-tecniche nella pratica quotidiana
Aynur Durali

Meine Zahnarztpraxis läuft

Tipps und Tricks zur Gewinnsteigerung
Christian Henrici / Bernd Halbe (Editor)

Mein Beruf – meine Zukunft

Kriterien einer Entscheidungsfindung – angestellt oder selbstständig?