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GMK-Beschluss: Länder modifizieren Testpflichten für immunisierte Beschäftigte in Gesundheitseinrichtungen – Dokumentations- und Berichtspflichten ausgesetzt

(c) Bihlmayer Fotografie/Shutterstock.com

Die Gesundheitsminister der Bundesländer haben am 25. November 2021 einen Beschluss zu den heftig kritisierten neuen Test- und Dokumentationspflichten für Gesundheitseinrichtungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) gefasst. Sie halten bei Geimpften und Genesenen eine zwei Mal pro Woche durchgeführte Testung mit einem vom Arbeitgeber bereitgestellten Schnelltest für ausreichend.

Außerdem setzen sie die im Gesetz vorgesehenen Dokumentations- und Berichtspflichten aus. Zugleich wird die Bundesregierung aufgefordert, das Gesetz umgehend zu korrigieren und zudem die vollständige Finanzierung für die in Gesundheitseinrichtungen geforderten Tests sicherzustellen.


Der einstimmig und ohne Enthaltungen von den 16 Ländergesundheitsministern gefasste Beschluss im Wortlaut:

„Die in § 28b IfSG getroffene Regelung sieht in Absatz 2 vor, dass die dort genannten Einrichtungen von Beschäftigten unabhängig vom Immunitätsstatus nur mit einem negativen Testnachweis betreten werden dürfen. Für geimpfte und genesene Personen kann die Testung auch durch einen Test in Eigenanwendung ohne Aufsicht erfolgen. Die Ausnahmeregelung, nach der bei geimpften/genesenen Personen zwei Testungen pro Woche ausreichend sind, bezieht sich nach der eindeutigen Formulierung nur auf PCR-Testungen.

Nach der Begründung des Änderungsantrages, mit dem die Änderung in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht wurde, ist das abweichende Testintervall hingegen nicht auf PCR-Testverfahren begrenzt. Dies entspräche auch den bisherigen Forderungen der GMK.

Eine tägliche Testung vollständig immunisierter Beschäftigter führt zu unzumutbaren Belastungen der durch die Pandemie ohnehin schon belasteten Bereiche. Die Testkapazitäten sind nur begrenzt verfügbar und insbesondere sind auch die Laborkapazitäten durch die hohen Inzidenzen in zahlreichen Ländern bereits ausgeschöpft. Zudem senkt eine Gleichstellung von immunisierten und nicht immunisierten Personen bei der Testpflicht die Motivation zur Impfung – gerade in diesen hochsensiblen Bereichen.

Die Träger sehen sich an einer anderen Vorgehensweise schon haftungsrechtlich gehindert, was auch durch ermessenlenkende Erlasse der Länder, die ein Einschreiten der Kontrollbehörden unterbinden könnten, nicht aufgelöst werden könnte. Daher kann eine Klärung nur auf Bundesebene erfolgen.
Aus infektiologischer Sicht erscheint die bisher von der GMK geforderte Testpflicht für geimpfte und genesene Beschäftigte mittels (mindestens) Antigen-Schnelltest in Eigenanwendung angemessen, um die auch von geimpften Personen ausgehen-den Risiken eines Infektionseintrages zu begrenzen. Eine generelle tägliche Testpflicht aller geimpften und genesenen Beschäftigten erscheint demgegenüber unangemessen. Zudem bestehen inzwischen zunehmende Zweifel, ob die umfangreichen durch den Bundesgesetzgeber mit Wirkung ab dem 24.11.2021 festgelegten Testpflichten durch eine ausreichende vorherige Abklärung der verfügbaren Testkapazitäten abgesichert sind.

Hinzu kommt, dass gleichzeitig die Testverordnung des Bundes die Anzahl der ab-zurechnenden Schnelltests in § 6 Absatz 4 TestV auf eine Quote pro Bewohner begrenzt. Hier muss sichergestellt sein, dass eine Refinanzierung der Tests über die Begrenzungen hinaus sichergestellt ist.

Das Gleiche gilt im Übrigen – bezogen auf die gesamte TestV hinsichtlich der (gerade steigenden) Materialkosten.

Daher fassen die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Gesundheit der Länder folgenden Beschluss:

1. Die GMK fordert den Bundesgesetzgeber auf, umgehend klarzustellen, dass für die immunisierten Beschäftigten in den in § 28b Absatz 2 IfSG genannten Einrichtungen eine Testung von zwei Mal wöchentlich mittels einem vom Arbeitgeber bereitgestellten Antigen-Schnelltest in Eigenanwendung ausreichend ist.
Zudem fordert die GMK den Bundesgesetzgeber umgehend zu einer entsprechen Korrektur der gesetzlichen Regelung auf.

Die Gesundheitsministerinnen und -minister, Senatorinnen und Senatoren für Gesundheit der Länder sind sich einig, dass bis dahin die Regelungen in §28b Absatz 2 im vorgenannten Sinne für Immunisierte nicht angewendet werden. Dies gilt auch für das Aussetzen von Dokumentations- und Berichtspflichten.

2. Die Bundesregierung wird aufgefordert, die TestV dahingehend anzupassen, dass eine vollständige Refinanzierung aller sich aus § 28b Absatz 2 ergebenden Testpflichten verbunden ist.“
 

Was der Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz für die Praxis bedeutet, erläutert Dr. Robert Kazemi im Beitrag „Testhäufigkeit, Dokumentation, Besucher – was jetzt gilt“

„Zahnärzte sind stocksauer auf die Ampel“

Ärzte und Zahnärzte waren seit 23. November mit Veröffentlichung des neuen Gesetzes gegen diese verschärften Regelungen für Gesundheitseinrichtungen Sturm gelaufen und hatten die neue Ampel-Koalition, auf die dieses Gesetz bereits zurückgeht, aufgefordert, das Gesetz umgehend zu ändern. Einige Bundesländer hatten bereits am 24. November 2021 erklärt, die Testpflicht so nicht zu kontrollieren und die Kontrollen und Berichtspflichten auszusetzen.
Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung hatte noch am Donnerstagmorgen in einer Pressemeldung harsche Kritik an der neuen Ampel-Koalition geübt und bereits am 24. November 2011 einen entsprechenden Beschluss gefasst . Die Zahnärzte seien stocksauer auf die Ampel, hieß es.

Dr. Wolfgang Eßer, Vorstandsvorsitzender der KZBV, auf der Vertreterversammlung am 24. November 2011 in Düsseldorf
Dr. Wolfgang Eßer, Vorstandsvorsitzender der KZBV, auf der Vertreterversammlung am 24. November 2011 in Düsseldorf
Foto: KZBV/Knoff
Dr. Wolfgang Eßer, Vorsitzender des Vorstands der KZBV: „Bei dieser wirklichkeitsfremden Regelung kann man nur fassungslos den Kopf schütteln. Während Patientinnen und Patienten völlig unabhängig davon ob sie geimpft oder ungeimpft sind, ohne Vorlage eines Testes in der Praxis behandelt werden müssen, sollen wir alle in einer Praxis Tätigen, auch wenn sie geimpft und geboostert sind sowie alle Besucher einer Praxis täglich testen und umfangreiche Dokumentationen erstellen. Das, obwohl in unseren Praxen in der gesamten Pandemie kein einziger Infektionsfall ausgehend von einer zahnärztlichen Behandlung nachgewiesen werden konnte und wir dank höchster Hygienevorkehrungen eine der niedrigsten Inzidenzen in allen Berufsgruppen aufweisen. Die zahnärztliche Versorgung der Bevölkerung ist durch diese Regelung akut gefährdet, da bereits jetzt absehbar ist, dass es am Markt keine ausreichenden Mengen an Testmaterial gibt.“

Eßer forderte die neue Bundesregierung dringend auf, die neue Regelung sofort auszusetzen und zurückzunehmen. „Auch jetzt in der vierten Welle unterstützen wir mit Nachdruck zielgerichtete Maßnahmen und politische Entscheidungen zur Pandemiebekämpfung. Stoppen Sie das Chaos in den Praxen und lassen sie uns unsere Arbeit so sicher und zuverlässig mit bestem Schutz für die Patientinnen und Patienten weitermachen, wie wir das nachweislich seit Beginn der Pandemie tun!“, sagte Eßer in Richtung der Ampelkoalition.
 

Bundeszahnärztekammer fordert Klärung weiterer Probleme aus dem IfSG

Die Bundeszahnärztekammer begrüßt in einer Pressemeldung ebenfalls, dass sich die Gesundheitsminister der Länder offen für die berechtigte Kritik der Zahnärztinnen und Zahnärzte zeigen und die Anwendung des umstrittenen Gesetzes zunächst aussetzen. Man appelliere an den Bundesgesetzgeber, die Forderung nach einer Nachbesserung des Infektionsschutzgesetzes zeitnah aufzugreifen und warne eindringlich vor den im GMK-Beschluss nicht thematisierten Belastungen der Praxen.

So müssen aus Sicht der Zahnärzteschaft die Regelungen im Gesetz, nach denen

  • Begleitungen von Patientinnen und Patienten (Eltern, Dolmetscher etc.) zusätzlich getestet sein müssen, bevor sie die Praxis betreten,
  • die Dokumentationen von Testungen 14-tägig an die ohnehin überlasteten Gesundheitsämter gesendet werden müssen,
  • geimpfte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum Teil trotz Boosterimpfung weiterhin zweimal wöchentlich getestet werden,

dringend aus einer Neufassung des Gesetzes entfernt werden.

„Ansonsten wird nicht nur die Impfbereitschaft unseres Personals unterwandert, sondern auch der Bürokratieaufwand für die ohnehin durch die Pandemie extrem belasteten Praxen nicht mehr tragbar sein. Wir appellieren an den Gesetzgeber, den Zahnarztpraxen im Lande weiterhin die Luft zum Atmen zu lassen, denn wir haben nachweisbar durch unsere strikte Hygienekette in der Pandemie eine sichere Versorgung gewährleistet“, so Prof. Dr. Christoph Benz, Präsident der Bundeszahnärztekammer.

aktualisiert am 25. November 2021 um 15.15 Uhr um die Forderungen der Bundeszahnärztekammer. -Red.

 

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