PraxismanagementSeiten: 601, Sprache: DeutschZurstraßen, ArnoDer Rechtsstreit eines Zahnarztes aus Trier mit der dortigen Zahnärztekammer hat die Diskussion um das Werbeverbot für Zahnärzte neu entfacht. Nachdem beide Parteien gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Trier vom 19. September 1996 (Az.: 7 HO 113/96) Berufung eingelegt hatten, hat nun das Oberlandesgericht Koblenz am 13. Februar 1997 das Berufungsurteil verkündet. Damit ist der Rechtsstreit zunächst beendet, da lediglich ein Eilverfahren zur Regelung eines einstweiligen Rechtsschutzes durchgeführt wurde. Die Prozeßparteien haben allerdings die Möglichkeit, das Hauptsacheverfahren einzuleiten. Leider hat jedoch die Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz, die auch für Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater und andere freie Berufe von großem Interesse war, nicht die erwartete Rechtsklarheit geschaffen. Der Zahnärztekammer ist es zwar nicht gelungen, im Wege der einstweiligen Verfügung dem Zahnarzt zu untersagen, seine Zahnarztpraxis im Internet darzustellen. Damit ist aber (noch?) nicht geklärt worden, in welcher Form und in welchem Umfang ein Zahnarzt werbend - insbesondere in den neuen Medien wie z. B. dem Internet - in Erscheinung treten darf. Es ist nicht verwunderlich, daß die Streitparteien unterschiedliche Auffassungen zum Thema Werbung vertreten. Die unterschiedliche Rechtsauffassung der angerufenen Gerichte und die Reaktionen der Kammern anderer freier Berufe zeigen jedoch, daß die Auffassung darüber, was als berufsfremde Werbung, insbesondere Anpreisung anzusehen ist, nicht für immer festgeschrieben werden kann, sondern mit der Zeit Veränderungen erfährt. Diese Veränderungen können sowohl auf gesellschaftlichem Wandel als auch auf technischen Neuerungen beruhen, die vorher nicht gekannte Darstellungsformen ermöglichen.
Schlagwörter: Rechtsfragen, Werbeverbot für Zahnärzte