Die binokularmikroskopische Untersuchung intrakoronaler oder intrakanalärer pathologischer Veränderungen eines Zahnes als selbständige Leistung wird z. B. in folgenden Fällen gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet: Rissbildungen, Perforationen, Dentikel, verengte oder verschlossene Wurzelkanaleingänge, intrakanaläre Verengungen, Stufenbildungen oder Oblitarationen, interne Resorptionen des Kanalwanddentins, atypisch weite apikale Foramina bei nicht abgeschlossenem Wurzelwachstum oder nach Trauma, intrakanaläre Prüfung einer vorhandenen retrograden Wurzelfüllung im Rahmen einer Revision einer Wurzelfüllung, Wurzelfrakturen, Darstellung frakturierter Wurzelkanalinstrumente.