Die frühere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU), der sogenannte gelbe Schein auf Papier, ist zum 01.01.2021 durch die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) abgelöst worden. Vertragsärztinnen und -ärzte übermitteln seitdem nach dem Gesetz die AU-Daten digital an die Krankenkasse (KK). Die Arbeitgeber rufen sie dann dort elektronisch ab. Problematisch wird es, wenn weder der Versicherte seine AU rechtzeitig der KK gemeldet noch der Vertragsarzt die AU-Daten der KK elektronisch übermittelt hat. Damit musste sich das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 30.11.2023 (AZ B 3 KR 23/22 R) beschäftigen.