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In den meisten aktuellen Lehrbüchern findet man eine verwirrende Vielzahl klinischer Einteilungen zu Veränderungen der Mundhöhle, die ein höheres Entartungsrisiko aufweisen als die normale und gesund imponierende Schleimhaut. Dies behindert maßgeblich die Verständigung innerhalb der Zahnmedizin. Die Notwendigkeit klarer Definitionen und deren strikte klinische Anwendung bei beispielsweise weißlichen und rötlichen oralen Veränderungen werden seit Langem in der internationalen Literatur anerkannt, sind aber in den deutschsprachigen Lehrbüchern und Veröffentlichungen bisher kaum umgesetzt worden.
Wenn Patienten fragen, wieso sie ein Loch oder Zahnfleischbluten entwickelt haben, mutmaßen viele: „Ich habe wahrscheinlich schlecht geputzt, oder?“ Aber ist dies die richtige Antwort? Aktuelle Studien im Bereich der Ernährungszahnmedizin stellen dies infrage und wenden den Blick eher in Richtung Ernährung – auch vor dem Hintergrund des immensen Einflusses der Ernährung auf die gesamte Gesundheit.
Der Biofilm, bekannt als eine der Hauptursachen für die Entstehung oraler Erkrankungen wie Karies und Parodontitis, stellt nicht nur ein zahnmedizinisches, sondern auch ein allgemeinmedizinisches Problem dar. Parodontalpathogene Bakterien können über die Blutbahn im gesamten Körper verteilt werden und dort pathologische Prozesse beeinflussen.
Der Terminplan in Zahnarztpraxen ist oft schon mehrere Wochen im Voraus ausgebucht. Entsprechend müssen sich Patienten auch darauf einstellen, dass sie – wenn es sich nicht um einen Notfall handelt – erst in mehreren Wochen einen Termin beispielsweise zur Kontrolluntersuchung oder zur PZR erhalten. Nicht selten passiert es allerdings, dass Patienten ihre lang im Voraus vereinbarten Termine nicht wahrnehmen, z. B. wenn kurzfristig etwas dazwischen kommt oder weil man es schlichtweg vergessen hat. Für die Zahnarztpraxen ist das insbesondere dann ärgerlich, wenn sie vorher nicht rechtzeitig informiert werden und damit den Termin nicht noch anders vergeben können. Da die Nichtwahrnehmung des Termins auch fehlender Behandlungsumsatz für die Praxis bedeutet, stellt sich immer wieder die Frage, ob es zulässig ist, gegenüber dem säumigen Patienten ein sogenanntes Ausfallhonorar zu berechnen und wenn ja in welchem Umfang.
Zeit ist Geld: Dieses alte Sprichwort gilt anscheinend auch für die Informationsbeschaffung. Diese soll möglichst schnell und einfach vonstatten gehen und dabei noch seriöse Inhalte liefern, die man je nach Sensationsgehalt auch schnell mit anderen teilen kann. Laut einer Studie des Massachusetts Institut of Technology (MIT) ist vor allem in sozialen Medien wie Facebook oder Twitter die Gefahr groß, auf Fake News zu treffen. Teilt man diese unreflektiert, trägt man unbedachterweise zu deren Verbreitung bei.
In this lesson we will be exercising your vocabulary on composite fillings. In each box one step of a dental filling treatment is described. Please arrange the boxes so all the steps appear in the correct order.
Häufig sind im tagtäglichen Erleben einer Zahnarztpraxis viele selbstverständliche Tätigkeiten mit Tücken bei der Abrechnung versehen. An dieser Stelle wird die lose Reihe von Fragen und Antworten aus dem Alltag einer KZV-Hotline mit Beispielen von ankommenden Fragen fortgesetzt.
Vorsorge spielt in der Zahnarztpraxis eine große Rolle – allerdings eher mit Blick auf Patientinnen und Patienten. Warum sich auch regelmäßige Wartungen und Prüfungen der Praxisgeräte langfristig auszahlen, soll im folgenden Beitrag erläutert werden.
Wenn die Urlaubsgewährung nicht so klappt, wie es das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) eigentlich vorsieht, kommt es in vielen Praxen vor, dass am Jahresende noch ziemlich viel Urlaub offen ist. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Nur in besonderen Fällen, nämlich bei dringenden betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen, wird nicht genommener Urlaub auf das Folgejahr übertragen, muss dann aber in den ersten drei Monaten des Folgejahres, dem sog. Übertragungszeitraum, genommen werden (§ 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 BUrlG).