Seiten: 519-520, Sprache: DeutschZurstraßen, Arno§ 22 II Nr. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) legt keine zwingende Kündigungsfrist fest, die vom Auszubildenden nicht überschritten werden darf. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 22.2.2018 - Az.: 6 AZR 50/17 entschieden.