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Die Aufgaben der Kieferorthopädie, als Teil der Zahnmedizin, sind die Prophylaxe, Diagnostik und Therapie von Zahn- und Kieferfehlstellungen sowie muskulärer Fehlfunktionen. Unter Verwendung von herausnehmbaren und festsitzenden Apparaturen können diese Ziele unter Berücksichtigung des biologischen Wirkungsgrades heutzutage effizient mit einer Vielzahl an Möglichkeiten erreicht werden. Trotz ihrer Vielseitigkeit und Effektivität geraten die herausnehmbaren Geräte heutzutage jedoch zunehmend in den Hintergrund und werden weitestgehend durch festsitzende Multibracketapparaturen ersetzt. Während letztere durch die Adhäsiv-Verbund-Technik permanent auf die Zähne geklebt und dadurch über den kompletten Tag ihre Wirkung ausüben können, sind die herausnehmbaren Apparaturen vordergründig stärker Comliance-abhängig.
Bei nahezu allen Patienten, die sich in Behandlung mit festsitzenden kieferorthopädischen Geräten befinden, ergibt sich im Verlauf der Therapie die Notwendigkeit, mittels dentaler Abformungen die intraorale Ist-Situation wiederzugeben.
Ein besonderer Schwerpunkt der Kieferorthopädie ist neben der Korrektur von Zahn- und Kieferfehlstellungen auch die Gesunderhaltung der Zahnhartsubstanz und des umliegenden Parodontiums. Der Anteil an kieferorthopädischen Maßnahmen macht es erforderlich für Kinder und Jugendliche sowie Erwachsene eine spezielle Prophylaxe zu entwickeln und gezielt auf die besonderen Bedürfnisse einzugehen.
Das immer noch recht verbreitete Ammenmärchen "Pro Schwangerschaft geht ein Zahn verloren" hat glücklicherweise keinen validen Wahrheitsgehalt. Fakt ist allerdings, dass sich Hormonumstellung und Verhaltensänderungen beim Essen auf die Mundgesundheit und den Fötus auswirken können. Demzufolge sollten therapeutische, falls erforderlich und im entsprechenden Schwangerschaftstrimenon empfohlen, und prophylaktische Maßnahmen einen hohen Stellenwert bei der zahnärztlichen Schwangerschaftsvorsorge haben. Wieso? Weshalb? Warum?
Jedes Jahr Anfang September werden wir vom Einzelhandel daran erinnert, dass Weihnachten "kurz vor der Tür" steht: Schokoladen-Nikoläuse lachen uns entgegen, während wir abends noch schnell ein Schälchen Tsatsiki zum Grillen einkaufen. Eigentlich sollten wir es vor diesem Hintergrund wirklich schaffen, bis zum Beginn der Adventszeit so vorbereitet zu sein, dass wir die vier Wochen vorm Fest entspannt genießen könnten.
Die Vitalerhaltung der Pulpa mittels CP- oder P-Behandlung ist in der zahnärztlichen Wissenschaft ein immer wieder gern diskutiertes Thema. Dabei bleibt festzuhalten, dass selbst die direkte Überkappung, allgemein als P-Behandlung betitelt, gute bis sehr gute Erfolge bescheinigt werden. Neben der richtigen Indikationsstellung, mit der sich hier aber nicht näher beschäftigt werden soll, ist der Einsatz verschiedener Medikamente angezeigt. Grundsätzlich gilt, dass eine vitale Pulpa vorliegen muss.
Kein Praxiserfolg ohne EDV und moderne Kommunikationstools
Bits und Bytes zählen längst genauso zum zahnärztlichen Alltag wie Behandlungseinheit, Kürette und Füllungsmaterial. Ohne eine reibungslos funktionierende Verwaltungssoftware für den inneren Betrieb etwa, ergänzt um moderne Kommunikationstools für die Darstellung nach außen, kann eine Praxis im 21. Jahrhundert kaum erfolgreich sein. Längst ist die virtuelle Assistenz zu einem unverzichtbaren Partner geworden - und mit dem Bedarf wachsen auch die Möglichkeiten. Welche Lösungen heute allgemein zur Verfügung stehen und worauf bei der EDV-Auswahl sowie weiterer digitaler Hilfsmittel im Speziellen zu achten ist, zeigt die kommende Internationale Dental-Schau im Frühjahr in Köln (21.-25.3.2017).
Befristete Arbeitsverträge werden immer mehr zur Regel, unbefristete Festanstellungen eher zur Ausnahme. Doch einem befristeten Arbeitsvertrag sind auch Grenzen gesetzt. Wenn z. B. ein Arbeitgeber befristet beschäftigte Arbeitnehmer ständig und in erheblichem Umfang auf Dauerarbeitsplätzen einsetzt, verstoßen diese Kettenbefristungen gegen das EU-Recht. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit seinem Urteil vom 14.09.2016 in der Rechtssache López (Az.: Rs. C-16/15) entschieden.